Konkrete Hinweise zur Angebotsabfrage

Gibt es Wertgrenzen, die bei der Angebotseinholung zu berücksichtigen sind?

Die nachfolgenden Wertgrenzen sind für verschiedene Verfahren der Angebotseinholung/Ausschreibung zu berücksichtigen und gelten für nichtöffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB:

I) Zuwendung ≤ 100.000 EUR
  • Auftragswert darf über den gesamten Durchführungszeitraum (bei max. Fördersatz von 80 %) höchstens 125.000 EUR betragen
  • Aufträge und Verträge dürfen allein unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben bzw. geschlossen werden
  • Zusammenschluss erstellt Leistungsbeschreibung zur Angebotsabfrage mit:
    • Leistungsverzeichnis
    • Leistungsbestimmungen zur Angebotseinholung
    • Strukturdaten und Übersichtskarte Zusammenschluss
    • Hilfsmittel wie z.B. Forsteinrichtung, Forstbetriebswerk, Abrechnungen (von) Wald und Holz NRW oder anderen Dienstleistungsunternehmen
II) Zuwendung > 100.000 EUR bis einschließlich 500.000 EUR
  • Auftragswert darf über den gesamten Durchführungszeitraum (bei max. Fördersatz von 80 %) höchstens 625.000 EUR betragen
  • Zusammenschluss erstellt Leistungsbeschreibung zur Aufforderung einer Angebotsabgabe an mindestens drei geeignete Dienstleistungsunternehmen mit:
    • Leistungsverzeichnis
    • Leistungsbestimmungen zur Angebotseinholung
    • Strukturdaten und Übersichtskarte Zusammenschluss
    • Bewertungskriterien
    • Hilfsmittel wie z.B. Forsteinrichtung, Forstbetriebswerk, Abrechnungen (von) Wald und Holz NRW oder anderen Dienstleistungsunternehmen
III) Zuwendung > 500.000 EUR
  • ab einem Auftragswert von über 625.000 EUR (bei max. Fördersatz von 80 %) über den gesamten Durchführungszeitraum
  • Öffentliche Ausschreibung (z.B. unter www.waldbauernlotse.nrw)
  • Zeitraum der Veröffentlichung sollte mindestens 14 Tage betragen
  • Zusammenschluss erstellt Leistungsbeschreibung mit
    • Leistungsverzeichnis
    • Leistungsbestimmungen zur Angebotseinholung
    • Strukturdaten und Übersichtskarte Zusammenschluss
    • Bewertungskriterien und Gewichtung
    • Hilfsmittel wie z.B. Forsteinrichtung, Forstbetriebswerk, Abrechnungen (von) Wald
      und Holz NRW oder anderen Dienstleistungsunternehmen

Welche Unterlagen sind bei der Angebotseinholung beizufügen?

Fügen Sie bei der Angebotseinholung folgende Dokumente bei:

  • Angebotsabfrage (Anschreiben),
  • Leistungsbeschreibung,
  • Leistungsbestimmungen,
  • Auswahlkriterien (Nennung der gewählten sozialen und ökologischen Kriterien),
  • Strukturdatenblatt, Übersichtkarte Zusammenschluss, Finanzielles Angebot (Vorlage),
  • Ggf. Hauptergebnisse der Forsteinrichtung.

Musterdokumente finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente


Kann ich Angebote einholen, indem ich pauschal eine durchschnittliche Stundenzahl von einer Stunde pro Jahr und Hektar zugrunde lege?

Nein, der Leistungsbedarf sollte anhand des Wirtschaftsplans, des Forsteinrichtungswerkes und den Erfahrungswerten aus den vergangenen Jahren ermittelt werden. Der Leistungsbedarf muss für die jeweiligen Einzelleistungen der vier Leistungsbereiche ermittelt werden.

Wenn Wald und Holz NRW Ihr Dienstleister ist, dann werden für Ihren Zusammenschluss die voraussichtlich anfallenden Arbeitszeiten je Leistungsbereich zur Verfügung gestellt.

Das Dokument „Leistungsbestimmungen“ dient der Einschätzung und Dokumentation des Betreuungsbedarfs, sie finden hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente


Wie fordere ich Anbieter auf Angebote abzugeben?

Die Anfrage an geeignete Anbieter muss schriftlich erfolgen. Geben Sie dem Anbieter genügend Zeit für die Angebotsabgabe.

Das Anschreiben zur Angebotsabgabe finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente


Wie fordere ich die Dienstleistungsunternehmen, bei einer Zuwendung > 100.000 EUR bis einschließlich 500.000 EUR auf Angebote abzugeben?

Die Anfrage an geeignete Dienstleistungsunternehmen muss schriftlich erfolgen und ist anhand der Anschreiben, des Lastenheftes (Leistungsbestimmungen, Leistungsverzeichnis etc.), der Rückläufe, des „Auswahlprotokolls“ und der „Bewertungsmatrix“ zu dokumentieren.


Wie verfährt unser Zusammenschluss mit langjährig bestehenden Dienstleistungsverträgen?

Sie müssen den bisherigen Vertrag kündigen, da keine Förderung auf Grundlage eines bereits bestehenden Vertrages bewilligt werden kann. Daher empfehlen wir Ihnen, zunächst einen Antrag auf Zuwendung zu stellen. Um Rechtssicherheit auf die Zuwendung zu haben, raten wir Ihnen, die Bewilligung der Förderstelle abzuwarten und erst anschließend den Dienstleistungsvertrag abzuschließen.


Muss ich für förderfähige und nicht förderfähige Leistungen separate Angebote einholen?

Sie müssen bei der Angebotseinholung keine separaten Angebote für die nicht förderfähigen Leistungen einholen. Sie können dies jedoch tun, da die nichtförderfähigen Leistungen für die Beantragung der Förderung keine Rolle spielen.


Kann mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss Bieter, die nicht zur Angebotsabgabe für einen Dienstleistungsvertrag angefordert worden sind, vom Vergabeverfahren ausschließen?

Ja, wenn diese Bieter nicht zu Angebotsabgabe aufgefordert werden, sind diese Bieter automatisch vom Verfahren ausgeschlossen.


Wie differenziert muss die Angebotsabgabe von einem potenziellen Dienstleistungsunternehmen erfolgen? Genügt eine Gesamtsumme, muss der Aufwand pro Jahr angegeben werden oder muss nach Schwerpunktthemen differenziert werden?

Wesentliche Informationsquelle für einen potenziellen Anbieter ist die Beschreibung der Einzelleistungen im Dokument „Leistungsbestimmungen“.

In dem Dokument „Leistungsbestimmungen“ sollten von Ihrem Zusammenschluss Aussagen über die erforderliche Leistungserbringung zu den Einzelleistungen gemacht werden (z.B. 80 ha/Jahr Beratung zur Jungbestandspflege; 40 % der Waldbesitzenden werden zu Förderaspekten einmal im Jahr beraten, etc.).

Nach Prüfung im Einzelfall durch die Geschäftsstelle Forst kann bei Zusammenschlüssen unter 300 Hektar auf Ebene der Leistungsbereichsebene zusammengefasst werden.

Die Leistungserklärung finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente


Müssen die Ausschreibungen bzw. Angebote auf Stundenbasis erfolgen oder können andere Kenngrößen wie z.B. ha oder Fm herangezogen werden?

Da der Förderhöchstbetrag in Stunden je ha der Hektar-Fläche des Zusammenschlusses festgelegt ist, muss das Dienstleistungsunternehmen Stunden und einen Einzelpreis (Stundensatz) in EUR angeben. In den Leistungsbestimmungen zur Herleitung der benötigten Dienstleistungen kann der forstwirtschaftliche Zusammenschluss auch ha-Größen oder Fallzahlen angeben.


Sind Fahrtkosten für KFZ, Fortbildungskosten oder die Beschaffung von Hard- und Software zum Datenaustausch, z.B. mit Wald und Holz NRW oder privaten Holzvermarktungsorganisationen, für den Zusammenschluss förderfähig?

Nein, im Rahmen der direkten Förderung sind diese Ausgaben für den Zusammenschluss nicht einzeln förderfähig.

Weitere Fördermöglichkeit bzgl. Beschaffung von Hard- und Software: Holz 2015: Nr. 2.2.1 Erwerb von Computersoftware und entsprechender Lizenzen zur Holzmobilisierung und zum Wald- und Rohholzmanagement und Nr. 2.2.2 Verbesserung der Logistik durch Geräte und Arbeitsverfahren, die überregional routingfähige Datensätze mit klassifizierten Forstwegen zur Befahrung mit Holztransportern nutzen.

Dienstleistungsunternehmen müssen die entstehenden Fahrtkosten, Kosten für Betriebsmittel und Kosten für Hard- und Software bei der Kalkulation ihres Stundensatzes berücksichtigen. Dem Zusammenschluss entstehen dadurch keine gesonderten Kosten.


Kann auch für einen Zuwendungsbetrag von unter 500.000 Euro das Vergabeverfahren für Zuwendungen größer als 500.000 Euro angewandt werden?

Ja, ein höherwertiges Vergabeverfahren kann angewandt werden.


Kann ein Dienstleistungsunternehmen zu unterschiedlichen Stundensätzenein Angebot abgeben?

Ja, das ist möglich, wenn beispielsweise unterschiedliche Faktoren in die Kalkulation des Stundensatzes einfließen (z.B. Fahrdistanzen).


Kann allein aufgrund des gebotenen Preises eine Auftragsvergabe erfolgen?

Da die finanziellen Kriterien mindestens das gleiche Gewicht am Gesamtwert haben müssen, kann auch allein aufgrund des Preises eine Auftragsvergabe erfolgen. In dem Fall erhält das günstigste Dienstleistungsunternehmen den Auftrag.


Waldgenossenschaften: Wie werden die Wertgrenzen ermittelt, wenn meine Waldgenossenschaft zusammen mit ihrem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss eine Auftragsvergabe durchführt?

Die Wertgrenzen leiten sich aus der Summe der voraussichtlichen Zuwendungsbeträge aller teilnehmenden Zusammenschlüsse ab. Diese Wertgrenze wiederum definiert die Auswahl und Durchführung des anzuwendenden Verfahrens.


Welche Unterlagen sind bei einer Angebotseinholung, ab einer Zuwendung über 100.000 EUR, beizufügen?

Es sind das Anschreiben, das Lastenheft (Leistungsbestimmungen, Leistungsverzeichnis etc.), die Bewertungsmatrix, die Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit, beizufügen.


Waldgenossenschaften: Welche Unterlagen sind bei einer Angebotsabfrage und einem Auftragswert bis 111.100 EUR beizufügen?

Es ist das Lastenheft (Leistungsbestimmungen, Leistungsverzeichnis etc.) zur Angebotsabfrage beizufügen. Für das Dienstleistungsunternehmen sind zudem die Strukturdaten, die Übersichtskarte des Zusammenschlusses und weitere Hilfsmittel wie die Forsteinrichtung hilfreich ein Angebot abzugeben. Bei Sammelanträgen müssen die Leistungsbestimmungen für jede einzelne Waldgenossenschaft berücksichtigt werden.


Waldgenossenschaften: Welche Unterlagen sind bei einer Angebotseinholung, ab einem Auftragswert von 111.100 EUR, beizufügen?

Es sind das Anschreiben, das Lastenheft (Leistungsbestimmungen, Leistungsverzeichnis etc.), die Bewertungsmatrix, die Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit, beizufügen. Bei Sammelanträgen müssen die Leistungsbestimmungen für jede einzelne Waldgenossenschaft berücksichtigt werden.


Wie ist bezüglich der Zertifizierung mit Sonderflächen und Wegen innerhalb meines Zusammenschlusses zu verfahren?

Die nachgewiesene Zertifizierung der Mitgliedsfläche Ihres Zusammenschlusses muss ab 2021 zum Zeitpunkt der Bewilligung mind. 50 % betragen, darunter wird keine Zuwendung gewährt. Sonderflächen, wie beispielsweise Weihnachtsbaumkulturen und Wege sind bei der Berechnung des Anteils zertifizierter Waldflächen nicht zu berücksichtigen.

Dienstleister oder eigenes Personal?

Was muss ich bei der Auftragsvergabe beachten, wenn ich einen Dienstleistungsvertrag abschließen oder forstfachliches Personal einstellen möchte?

Vor Auftragserteilung von (Betreuungs-) Leistungen ist je nach Zuwendungshöhe für die gesamte Vertragslaufzeit der Auftrag/Vertrag direkt zu vergeben (bis einschl. 100.000 EUR), sind mindestens drei geeignete Anbieter zur Abgabe eines Angebots über die jeweils nachgefragten Leistungen aufzufordern (bis 500.000 EUR) oder aber öffentlich auszuschreiben (ab 500.000 EUR). In Grenznähe (unter 100 km) sollten zur Beachtung des “grenzüberschreitenden Interesses“ auch europäische Mitbewerbende aus den Niederlanden, Belgien und Frankreich zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Die Aufforderung muss die Leistungen so eindeutig beschreiben, dass alle Anbieter die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen können. Die Anbieter müssen die Angebote in einer Form abgeben, dass sie vergleichbar sind. Dies muss schriftlich dokumentiert werden. Gleiches gilt für die Einstellung von forstfachlichem Personal, dieses ist ebenso im Wettbewerb zu ermitteln.


Was ist der Unterschied zwischen der Einstellung forstfachlichen Personals zum Stammpersonal?

Es besteht kein Unterschied zwischen der Einstellung von forstfachlichem Personal und dem Stammpersonal.

Im Rahmen der direkten Förderung muss jedoch zur Ausführung der forstlichen Betreuungsdienstleistung forstfachliches Personal (kein Stammpersonal) neu eingestellt und beschäftigt werden. Eine Förderung von Stammpersonal ist nur möglich, wenn ein zusätzliches Stundenvolumen erbracht wird.


Tritt der forstwirtschaftliche Zusammenschluss selbst als Dienstleistungsunternehmen auf?

Der Zusammenschluss tritt beihilferechtlich als Anbieter von Beratungsdienstleistungen auf. Hierzu bedient er sich eines weiteren Dienstleistungsunternehmens, welcher die Beratungsdienstleistung durchführt.
Dies entspricht der aktuellen Sichtweise. Der Zusammenschluss schließt mit dem Dienstleistenden einen Dienstleistungsvertrag ab oder kann ihn versicherungspflichtig einstellen. Die Mitglieder des Zusammenschlusses sind vertraglich nur mittelbar an den Dienstleistenden gebunden. Sie können rechtlich keine Ansprüche gegenüber dem Dienstleistenden geltend machen, sondern wenden sich an ihren Zusammenschluss.


Welche Dokumente sind bei der Einstellung von forstfachlichem Personal bei der bewilligenden Stelle einzureichen?

Im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens sind einmalig der Arbeitsvertrag, die Gehaltsabrechnung, der Nachweis der Lohnsteuer, der Nachweis der Krankenkasse als auch der Nachweis über freiwillige Zuschüsse einzureichen.


Waldgenossenschaften: Kann meine Waldgenossenschaft Dienstleistungsunternehmen, die nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind, vom Verfahren ausschließen?

Ja, wenn diese Dienstleistungsunternehmen nicht zu Angebotsabgabe aufgefordert werden, können vom Verfahren ausgeschlossen werden.


Waldgenossenschaften: Werden, in Bezug auf die Einstellung von forstfachlichem Personal, weitere Ausgaben wie Fahrtkosten und Arbeitsmaterialien gefördert?

Nein, es werden zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Ausgaben  wie beispielsweise Fahrtkosten gefördert.


Waldgenossenschaften: Gibt es, in Bezug auf die Einstellung von forstfachlichem Personal, eine Mindestfläche, welche dieses forstlich betreuen muss?

Nein, es gibt keine Mindestflächengröße, die ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss haben muss. Das Personal sollte jedoch entsprechend (39 Wochenarbeitsstunden) ausgelastet sein.

Wer kann / wer darf Betreuungsdienstleistungen erbringen?

Wer bietet neben dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen zusätzlich Dienstleistungen zur forstlichen Betreuung an?

Kontaktedaten zu verschiedenen Verbänden, die Ihnen bei der Vermittlung von regionalen Dienstleistern behilflich sind finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dienstleistungsvergabe/


Welche Fachkunde muss das forstfachliche Personal bei der Betreuung von kommunalen Waldflächen aufweisen?

Im Rahmen der direkten Förderung muss das forstfachliche Personal, welches die Betreuungsdienstleistung bei Kommunen ausführt, die notwendige Fachkunde nach Nr. 4.2 der Förderrichtlinie „direkte Förderung“ aufweisen. Weiterführende Qualifikationen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig, da im Regelfall unterstellt werden kann, dass die einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss angeschlossenen Waldflächen, grundstücksbezogene Strukturmängel aufweisen, die keinen eigenen Forstbetrieb ermöglichen. In diesen Fällen steht die Vorgabe des § 35 LFoG NRW nicht entgegen.


Welche Fachkunde muss das forstfachliche Personal bei der Betreuung von Waldflächen von Waldgenossenschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden aufweisen?

Analog zur Betreuungsdienstleistung bei kommunalen Waldflächen, muss, im Rahmen der direkten Förderung, das forstfachliche Personal bei der Betreuung von Waldflächen von Waldgenossenschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden, die notwendige Fachkunde nach Nr. 4.2 der Förderrichtlinie „direkte Förderung“ aufweisen. Weiterführende Qualifikationen, wie die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) im Forstdienst, sind nach derzeitiger Rechtsauffassung nicht notwendig.


Waldgenossenschaften: Wann entsprechen die zu fördernden Betreuungsdienstleistungen den Bewirtschaftungsgrundsätzen des Gemeinschaftswaldgesetztes?

Nach § 21 Gemeinschaftswaldgesetz lauten die Bewirtschaftungsgrundsätze wie folgt: Das Gemeinschaftsvermögen ist im Rahmen des Gemeinschaftswaldgesetzes zum Nutzen der Anteilberechtigten und des öffentlichen Wohls nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften und pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Der Wald soll in seinem Bestand erhalten bleiben.


Wer darf die Betreuungsdienstleistung erbringen?

Die Betreuungsdienstleistungen müssen durch fachkundiges Personal erbracht werden. Das beauftragte Unternehmen muss für die verantwortliche Ausführung der Dienstleistung vor Ort Personal mit einem forstwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss vorweisen. Als gleichwertig anerkannt gelten ebenso der/die Forstwirtschafts-meister/in und Forsttechniker/in. Die fachlichen Anforderungen gelten auch für anzustellendes forstfachliches Personal Ihrerseits.


Was wird unter „fachkundigem“ Personal verstanden?

Unter „fachkundig“ wird Personal mit einem forstwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss verstanden. Als gleichwertig anerkannt gelten ebenso der/die Forst-wirtschaftsmeister/in und Forsttechniker/in.