Aktuell
Erfahrungsaustausch zur Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse in der Direkten Förderung
Die Fachtagung findet am 01. Dezember 2023 im Freischütz Schwerte statt. Die Teilnahme an der kostenlosen Veranstaltung ist sowohl in Präsenz als auch online möglich.
Weitere Informationen sowie den Link zur Anmeldung finden Sie hier.
Anmeldeschluss: 15.11.2023
Möglichkeit des vorzeitigen Mittelabrufes 2023
Wie jedes Jahr können auch 2023 Fördergelder, die innerhalb der nächsten zwei Monate für fällige Zahlungen benötigt werden, vorzeitig abgerufen werden. Das Formular zum vorzeitigen Mittelabruf und für Forstbetriebsgemeinschaften und Waldgenossenschaften finden Sie unten. Bitte beachten Sie die Erklärungen und denken Sie bitte daran, das Formular im Original und von einer vertretungsberechtigten Person Ihres Zusammenschlusses unterzeichnen zu lassen.
Abschließend noch der Hinweis, dass die Auszahlung der Förderung über die Landwirtschaftskammer NRW erfolgt. Aufgrund dessen kann ich Ihnen eine Auszahlung nur gewährleisten, wenn der vorzeitige Mittelabruf bis zum 08.12.2023 vorgelegt wird.
Download Formular zum vorzeitigen Mittelabruf und für Forstbetriebsgemeinschaften [PDF; 94 kB]
Download Formular zum vorzeitigen Mittelabruf und für Waldgenossenschaften [PDF; 94 kB]
Formular für Anträge auf Stundenerhöhung
Für die Beantragung von zusätzlichen Stunden für das laufende Jahr steht nun ein Antragsformular zur Verfügung. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben auf dem Postweg bei der Geschäftsstelle Forst einzureichen. Für Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetzt ist das entsprechende Antragsformular zu verwenden.
Download Formular für Anträge auf Stundenerhöhung [PDF; 276 kB]
Download Formular für Anträge auf Stundenerhöhung für Waldgenossenschaften [PDF; 276 kB]
Entfall der Mitteilungspflicht von Stundenverschiebungen welche die De-Minimis Beihilfe nicht erhöhen
Die Mitteilungspflicht für Stundenverschiebungen zwischen den Leistungsbereichen entfällt für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, sofern sich der bereits bescheinigte De-Minimis Beihilfewert des Zusammenschlusses durch die Stundenverschiebung nicht verändert. Es müssen nur noch Erhöhungen für den Zusammenschluss im Leistungsbereich 2 mitgeteilt werden. Alle anderen Stundenverschiebungen z.B. vom Leistungsbereich 1 in den Leistungsbereich 3 oder 4 sind ohne Mitteilung möglich.
Zinsen bei verzögerter Abrechnung der Verwendungsnachweise seitens der Bewilligungsbehörde
Sofern Rückforderungen seitens der Geschäftsstelle Forst gegenüber dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss notwendig sind, sind die Rückzahlungen zu verzinsen. Zinsforderungen unter der Bagatellgrenze von 250 EUR werden nicht erhoben.
Grundsätzlich fallen bei einer verzögerten Abrechnung, die der Zusammenschluss nicht zu verschulden hat, keine Zinsen an. Entscheidend ist hierbei eine zeitnahe Einreichung der Verwendungsnachweise nach Mittelabruf.
Entfall der Mitteilungspflicht von Stundenverschiebungen bei Waldgenossenschaften
Die Mitteilungspflicht für Stundenverschiebungen zwischen den Leistungsbereichen entfällt für Waldgenossenschaften, da sich der bereits bescheinigte De-Minimis Beihilferahmen bei Waldgenossenschaften durch die Stundenverschiebung nicht verändert. Diese Regelung wird bereits bei Einzelwaldbesitzern angewandt.
Bei Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden und Waldwirtschaftsgenossenschaften besteht die Mitteilungspflicht aufgrund der besitzübergreifenden Leistungen weiterhin, da hier bei Verschiebungen ggfs. eine neue De-Minimis Bescheinigung ausgestellt werden muss.
Merkblatt zu den häufigsten Fehlerquellen im Verwendungsnachweisverfahren
Unterlagen können nun auch per Mail eingereicht werden. Das Merkblatt finden sie hier.
De-Minimis Verordnung und verbundene Unternehmen
Die Informationen finden Sie hier.
Aktualisierte Version der Vorlage für die Leistungskalkulation
Die Vorlage für das Dokument Leistungskalkulation wurde durch die Geschäftsstelle Forst angepasst. Die aktualisierte Version finden Sie im Bereich „Dokumente“ und hier.
Steuerliche Behandlung der direkten Förderung – Ergänzung zur Abrechnung der Leistung und Umlageerhebung
Mehr Informationen finden Sie hier.
Förderung der Geschäftsführungstätigkeiten in der direkten Förderung
Mehr Informationen finden Sie hier.
Waldgenosssenschaften: Hinweis zur direkten Förderung von Waldgenossenschaften als eigenständiger Antragsteller sowie als Mitglied von Forstbetriebsgemeinschaften
Weitere Informationen finden Sie hier Download [PDF; 88 KB]
Änderung des Förderhöchstbetrags: der Förderhöchstsatz wird auf 45 Minuten pro Jahr und Hektar festgesetzt.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier Download [PDF; 119 KB]
Beratung zur direkten Förderung
Fragen zu Förderantrag, Bewilligung und Verwendungsnachweis 0251/91797 – 465
Alternativ können auch schriftliche Anfragen an die zentrale Mailadresse direkte.foerderung@wald-und-holz.nrw.de gestellt werden.