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Teilschritt 1: Information, Entscheidung und Vorbereitung des Förderantrags
An wen wende ich mich bei Fragen zur direkten Förderung?
Die Liste der Ansprechpersonen an den Regionalforstämtern finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/ansprechpartner
Daneben können Sie auch UNIQUE unter info@waldbauernlotse.nrw kontaktieren. Schreiben Sie uns kurz Ihr Anliegen und geben Sie Ihre Telefonnummer an. Wir melden uns dann bei Ihnen.
Wie lange dauert der Prozess von Antragstellung bis zur Bewilligung?
Das ist sehr unterschiedlich und hängt von den Ausgangsbedingungen ab (Zertifizierung geklärt, Mitgliederliste vorhanden etc.). Wir schätzen, dass der Prozess sechs Monate bis zu einem Jahr dauern kann. Wir raten Ihnen daher, so früh wie möglich damit zu beginnen.
Ein guter Einstieg ist die Prüfung der Checkliste. Die Checkliste finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Gibt es bereits bewilligte Anträge zur direkten Förderung?
Ja, erste Bewilligungen von Förderanträgen zur direkten Förderung wurden bereits in 2019 ausgestellt. Es liegen der Förderstelle weitere Anträge vor.
Kann ich mich unabhängig und neutral in Bezug auf die direkte Förderung beraten lassen?
Ja, Sie können sich bei dem Waldbauernlotsen (UNIQUE), dem Bundesverband Freiberuflicher Forstsachverständiger e.V., aber auch bei Wald und Holz NRW unabhängig und neutral beraten lassen. Bei Wald und Holz NRW sind die Zuständigkeiten, zur Vermeidung von Interessenskonflikten, streng getrennt.
Gehört mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss zum Kreis der Zuwendungsempfänger?
Zuwendungsempfänger sind forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes, § 14 des Landesforstgesetzes und des Gemeinschaftswaldgesetzes, mit Ausnahme der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen. Die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse müssen von der zuständigen Behörde vor Antragstellung anerkannt beziehungsweise deren Satzungen genehmigt worden sein.
Kann die direkte Förderung nur jeweils zum Kalenderjahr erfolgen?
Nein, Sie können den Umstieg zur direkten Förderung zu jedem Monatswechsel durchführen. Wir raten Ihnen sogar, dies nicht zum Jahreswechsel zu machen, da Sie durch diese Umstellung zusätzlichen Aufwand in Bezug zu den üblichen Jahresabschlussarbeiten haben.
Für welche Maßnahmen kann mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss Förderung beantragen?
Zuwendungsfähig sind Betreuungsdienstleistungen, die für in NRW gelegene Forstflächen erbracht werden. Die Wirtschaftsplanung, die biologische und technische Produktion sowie die Förderung der Biodiversität im Wald sind förderfähig. Diese können zusammen oder einzeln gefördert werden. Hierzu zählen auch gelegentliche oder anlassbezogene, fachliche und allgemeine Auskünfte, Anregungen und Informationen für die Waldbesitzenden.
Die Auflistung der förderfähigen Einzelleistungen finden Sie im Dokument „Leistungsverzeichnis“ hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Waldgenossenschaften: Sind Staatswaldflächen in Waldgenossenschaften (gem. Gemeinschaftswaldgesetz NRW) zuwendungsfähig?
Staatswald in Waldgenossenschaften (gem. Gemeinschaftswaldgesetz NRW) wird forstrechtlich wie Privatwald behandelt und ist daher zuwendungsfähig.
Waldgenossenschaften: Wie muss die interne Vertretungsregelung gestaltet sein, sodass der forstliche Zusammenschluss, in dem meine Waldgenossenschaft Mitgliedlist ist, das Fördervorhaben für mich abwickeln kann?
Der Vorsitzende Ihres übergeordneten Zusammenschlusses ist lt. Satzung vertretungsbefugt für seine Mitgliedsbetriebe und kann daher den Sammelantrag, als auch das Verwendungsnachweisformular unterzeichnen. Weitere Fragen der Haftung sollten intern geregelt werden.
Waldgenossenschaften: Gelten die fachlichen Anforderungen auch für die Eigenbeförsterung durch einen Anteilseigner meiner Waldgenossenschaft als Dienstleistenden?
Die Eigenbeförsterung einer Waldgenossenschaft durch einen Anteilseigner ist nur dann förderfähig, wenn dieser die Qualifikationen lt. Richtlinie nachweisen kann (vgl. Frage: Was wird unter „fachkundigem“ Personal verstanden?). Der von Wald und Holz NRW zugelassene Nachweis, dass ein Anteilseigner den forstlichen Betriebsvollzug durchführen darf, genügt daher nicht aus.
Welche Leistungen sind unter der Wirtschaftsplanung zu verstehen?
Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise das Erstellen der betrieblichen Jahresplanung, die Erstellung eines Wirtschaftsplanes für einzelne Waldbesitzer oder einer einzelbetrieblichen Wirtschaftlichkeitsanalyse.
Welche Leistungen sind unter der biologischen Produktion zu verstehen?
Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise die waldbauliche Beratung zur Waldverjüngung, Kulturbegründung, Kulturpflege oder zur Jungbestandspflege und Wertastung.
Welche Leistungen sind unter der technischen Produktion zu verstehen?
Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise die Beratung zur Holzernte, zur aktiven Rohholzmobilisierung und die Angebotsabfrage, Vermittlung und Kontrolle im Rahmen der Holzernte.
Welche Leistungen sind unter der Förderung der Biodiversität im Wald zu verstehen?
Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise die Information und Beratung zur forstlichen Förderung oder Beratung zur Inwertsetzung von Naturschutzleistungen.
Genügt es einen oder müssen alle vier Fördergegenstände zum Erhalt von Fördermitteln beantragt und durchgeführt werden?
Die Ausführung von Maßnahmen der Wirtschaftsplanung, der biologischen Produktion, der technischen Produktion und der Förderung der Biodiversität im Wald sind förderfähig. Diese können zusammen oder einzeln gefördert werden.
Waldgenossenschaften: Muss meine Waldgenossenschaft Mitglied in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss sein, um Förderung beantragen zu können?
Nein, Sie können sowohl als Mitglied in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss als auch als selbstständige Waldgenossenschaft die Förderung beantragen. Letzteres unter der Voraussetzung, dass, wenn Ihre Waldgenossenschaft zum 31.12.2019 Mitglied eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses war, dies auch während der Projektlaufzeit weiterhin ist.
Falls Sie mir Ihrer Waldgenossenschaft nach dem 31.12.2019 aus einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ausgetreten sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit des Neueintritts.
Waldgenossenschaften: Müssen die Belege wie Rechnungen und Kontoauszüge, auch bei Abwicklung des gesamten Förderverfahrens über meinen übergeordneten Zusammenschluss, an meine Waldgenossenschaft adressiert sein?
Grundsätzlich müssen sämtliche Nachweise, die diesem Fördervorhaben zuzuordnen sind, an Ihre Waldgenossenschaft adressiert sein. Eine Ausnahme kann der Antrag durch den übergeordneten forstlichen Zusammenschluss darstellen, bei dem der Nachweis der erbrachten forstlichen Dienstleistungen im Namen der jeweiligen Waldgenossenschaft durch den übergeordneten forstlichen Zusammenschluss erfolgt. Die Leistungen im Tätigkeitsnachweis müssen jedoch eindeutig der jeweiligen Waldgenossenschaft zugeordnet werden.
Welche weiteren Voraussetzungen muss mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss erfüllen?
Zum einen muss die zu fördernde Betreuungsdienstleistung den satzungsgemäßen Aufgaben Ihres forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses entsprechen. Zum anderen muss (zum Zeitpunkt der Antragsstellung) ein Forsteinrichtungswerk vorliegen, dessen Gültigkeit nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Das bedeutet, dass der Stichtag der Forsteinrichtung nicht länger als elf Jahre zurückliegen darf. Zudem muss bei Antragsstellung eine Mitgliederliste vorgelegt werden. Ab dem 01.01.2021 ist ein Nachweis über ein anerkanntes Wald-Zertifizierungssystem nötig. Ergänzend unterliegt die Förderung den „de-minimis“-Regularien (siehe Kapitel 6 zur „de- minimis-Erklärung“).
Die Checkliste über die Voraussetzungen finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Wann entsprechen meine satzungsgemäßen Aufgaben den Fördertatbeständen?
Die zu fördernden Betreuungsdienstleistungen müssen den satzungsgemäßen Aufgaben des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses entsprechen. Falls Leistungen gefördert werden sollen, die sich nicht auf die satzungsgemäßen Aufgaben beziehen, muss die Satzung entsprechend angepasst werden. Jedoch bedarf es keiner genauen Übernahme der Begrifflichkeiten, sondern es genügt, dass die Aufgaben inhaltlich abgedeckt sind.
Gemäß § 17 Bundeswaldgesetz muss die Forstbetriebsgemeinschaft mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:
- Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
- Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
- Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
- Bau und Unterhaltung von Wegen;
- Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
- Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen.
Forstbetriebsverbände: Siehe satzungsgemäße Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft. Mit der Ausnahme, dass diese nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden kann.
Gemäß § 14 Landesforstgesetz NRW sind die zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke
- mit dem Ziel zur Schaffung genügend großer und wirtschaftlicher Bestände nach einem gemeinsamen Betriebsplan und
- mit Hilfe genügend ausgebildeter forstlicher Fachkräfte zu bewirtschaften.
Als weitere Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft kommen insbesondere in Betracht:
- die Ausführung von Forstkulturen und
- die Beschaffung von Forstsamen und Forstpflanzen,
- Maßnahmen des Forstschutzes,
- der Bau und die Unterhaltung von Wegen,
- die Durchführung des Holzeinschlages und der Aushaltung,
- die Verwertung und der Verkauf des Holzes und der forstlichen Nebenerzeugnisse und
- die Anstellung von Waldarbeitern.
Aufgaben der Waldgenossenschaften gemäß Gemeinschaftswaldgesetz von NRW:
Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
Muss unsere Satzung (= meines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses) geändert werden, wenn die Fördertatbestände nicht unter unsere satzungsgemäßen Aufgaben fallen?
Die zu fördernden Betreuungsdienstleistungen müssen den satzungsgemäßen Aufgaben des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses entsprechen. Falls
Leistungen gefördert werden sollen, die sich nicht auf die satzungsgemäßen Aufgaben beziehen, müssen die Satzungen geändert werden. Jedoch bedarf es keiner genauen Übernahme der Begrifflichkeiten, sondern genügt, dass die Aufgaben inhaltlich abgedeckt sind.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Anerkennung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, durch Wald und Holz NRW, erfüllt werden?
Die Forstbetriebsgemeinschaften werden mit der Satzung automatisch genehmigt. Die weiteren forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse müssen vor ihrer Anerkennung ihre Satzung separat genehmigen lassen.
An wen sind Anträge auf Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses zu richten?
Die zuständige Behörde für die Anerkennung eines forstlichen Zusammenschlusses ist Wald und Holz NRW (FB III Privat- und Körperschaftswald).
Wie ist bezüglich der Zertifizierung mit Sonderflächen und Wegen innerhalb meines Zusammenschlusses zu verfahren?
Die nachgewiesene Zertifizierung der Mitgliedsfläche Ihres Zusammenschlusses muss ab 2021 zum Zeitpunkt der Bewilligung mind. 50 % betragen, darunter wird keine Zuwendung gewährt. Sonderflächen, wie beispielsweise Weihnachtsbaumkulturen und Wege werden bei der Berechnung des Anteils zertifizierter Waldflächen nicht berücksichtigt.
Muss bei der Antragsstellung sofort die vollständige Mitgliederliste mit Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück und Hektar beigefügt werden oder gibt es hierfür eine Übergangsfrist um den Einstieg in die Direkte Förderung zu erleichtern?
Bei Antragstellung wird die vollständige und aktuelle Mitgliederliste gefordert. Die Mitgliederliste ist zudem der GS Forst bei Änderungen mit dem Einreichen des nächsten Verwendungsnachweises oder sonst einmal jährlich in aktualisierter Form zu übermitteln.
Der Gültigkeitszeitraum einiger Forsteinrichtungswerke unserer Mitglieder bzw. des Zusammenschlusses ist bereits mehr als ein Jahr abgelaufen bzw. wird demnächst mehr als ein Jahr abgelaufen sein. Können wir trotzdem für diese Flächen Förderung beantragen?
Sie müssen für die Flächen, für die Sie Förderung beantragen, ein Forsteinrichtungswerk nachweisen, dessen Gültigkeitszeitraum nicht länger als ein Jahr abgelaufen ist.
Eine Ausnahme von dieser Regelung ist dann gegeben, wenn ein rechtzeitiges Bemühen des Zusammenschlusses für eine Aktualisierung des Forsteinrichtungswerkes vorliegt. Der Nachweis des rechtzeitigen Bemühens muss belegt werden.
Wie erfahre ich die Flurstücksnummern der Mitgliedsbetriebe unseres Zusammenschlusses?
Die Flurstücksnummern können Sie den Forsteinrichtungswerken entnehmen. In der Regel liegen die Forsteinrichtungswerke digital bei den Regionalforstämtern vor. Bitten Sie Ihre Ansprechperson am Regionalforstamt gegebenenfalls um Unterstützung bei der Verwendung des Forsteinrichtungswerkes zur Erfassung der Flurstücknummern.
Haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen, wie kann die Haftung für den Verein reduziert werden und was kostet eine Versicherung?
Über eine sogenannte D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) und eine Vermögensschadenshaftplicht können der Verein und seine Organe (Vorstand, Aufsichtsrat und Geschäftsführung) gegen Vermögensschäden versichert werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ehrenamtliche oder hauptamtliche Tätigkeiten handelt. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind nicht versicherbar.
Der Waldbauernverband NRW hat einen Rahmenvertrag für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse abgeschlossen. Weiterhin bietet der Waldbauernverband auch einen so genannten Gruppen- bzw. Sammelvertrag an. Die Konditionen zu den Angeboten können beim Waldbauernverband angefragt werden.
Alternativ kann der Zusammenschluss auch direkt mit den Versicherern verhandeln. Als Richtwert gilt dabei 0,50 €/ha. Die Kosten variieren und richten sich nach Höhe der Versicherungssumme sowie der Gesamtfläche des Zusammenschlusses.
Kann der Zusammenschluss für ein Mitglied Förderung beantragen, das keine Erlaubnis zur Weitergabe seiner personenbezogenen Daten erlaubt?
Nein. Erlaubt ein Mitglied die Weitergabe der personenbezogenen Daten (z.B. Namen, Adresse) an die Förderstelle nicht oder schließt es die Weitergabe generell aus, dann kann für dieses Mitglied keine Förderung beantragt werden.
Waldgenossenschaften: Wie sind die Haftung und sich daraus ergebende Konsequenzen wie die Rückzahlung von Fördermitteln seitens der Verantwortlichen forstlicher Zusammenschlüsse in Bezug auf die gemachten Angaben und die Überprüfung derselben durch die Bewilligungsstelle zu sehen?
Zuwendungsempfangende sind die forstlichen Zusammenschlüsse (hier Waldgenossenschaften) und damit für die Umsetzung der im Zuwendungsbescheid genannten Regelungen verantwortlich. Auch wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, dass Ihr übergeordneter forstlicher Zusammenschluss Sie vertritt. Alle weiteren Vereinbarungen sollten Sie im Innenverhältnis regeln.
Was kostet einzelne Waldbesitzende die Beförsterung im Rahmen der direkten Förderung wirklich?
Die Kosten hängen von der konkreten Nachfrage nach Beförsterungsleistungen ab. Die nachfolgenden Beispiele gehen von einer Beförsterungsleistung von 0,8 Std. je Hektar und Jahr für Ihren Zusammenschluss aus, wovon 0,6 Std./ha für betriebliche Leistungen (über alle Betriebe hinweg) und 0,2 Std./ha für überbetriebliche Leistungen (Wegebau, Jahresplanung) erbracht werden. Der Einzelpreis (Stundensatz) wird mit 70 Euro/Std. angenommen, der Fördersatz mit 80 %.
Waldbesitzer A:
1 ha Waldbesitz, keine Nachfrage nach einzelbetrieblichen Beförsterungsleistungen in fünf Jahren.
Die Kosten für Waldbesitzer A liegen im Mittel bei 2,80 EUR/ha/Jahr
(die Förderung durch das Land beträgt 11,20 EUR/ha/Jahr)
Waldbesitzer A hat keine Kosten für direkte Beförsterungsleistungen, da er keine Leistungen nachgefragt hat. Für die überbetrieblichen Leistungen bezahlt er 2,80 Euro pro Hektar und Jahr. Diese Werte leiten sich folgendermaßen her:
- Einzelbetriebliche Leistungen:
Es fallen keine Kosten an - Überbetriebliche Leistungen:
0,2 Std./ha/Jahr überbetriebliche Leistungen * 70,00 EUR/Std. Dienstleisterkosten * 20% Eigenanteil = 2,80 EUR/ha/Jahr
Waldbesitzerin B:
1 ha Waldbesitz, einzelbetriebliche Beratungsleistungen im Jahr 2 über 1 Stunde zu waldbaulicher Beratung der Wiederaufforstung und im Jahr 3 je zweimal 1,5 Stunden Beratung zu forstlicher Förderung und für Auszeichnungsarbeiten. Also fallen insgesamt 4 Stunden in 5 Jahren an.
Die Kosten für Waldbesitzerin B liegen im Mittel bei 14,00 EUR/ha/Jahr
(die Förderung durch das Land beträgt 56,00 EUR/ha/Jahr)
Diese Werte leiten sich folgendermaßen her:
- Einzelbetriebliche Leistungen
5 Std. einzelbetriebliche Leistungen * 70,00 EUR/Std. Dienstleisterkosten * 20% Eigenanteil / 5 Jahre / 1 ha = 11,20 EUR/ha/Jahr - Überbetriebliche Leistungen
0,2 Std./ha/Jahr überbetriebliche Leistungen * 70,00 EUR/Std. Dienstleisterkosten * 20% Eigenanteil = 2,80 EUR/ha/Jahr
Waldbesitzerin C:
4 ha Waldbesitz, einzelbetriebliche Beratung erfolgt jährlich, in Summe insgesamt 14 Std. in fünf Jahren zu förderfähigen Leistungen wie z.B. Durchforstungen, Fördermittelberatung, Wiederaufforstung und Jungbestandspflege.
Die Kosten für Waldbesitzerin C liegen im Mittel bei 12,60 EUR/ha/Jahr (die Förderung durch das Land beträgt 50,40 EUR/ha/Jahr).
Diese Werte leiten sich folgendermaßen her:
- Einzelbetriebliche Leistungen
14 Std. einzelbetriebliche Leistungen * 70,00 EUR/Std. Dienstleisterkosten * 20% Eigenanteil / 5 Jahre / 4 ha = 9,80 EUR/ha/Jahr - Überbetriebliche Leistungen
0,2 Std./ha/Jahr überbetriebliche Leistungen * 70,00 EUR/Std. Dienstleisterkosten * 20% Eigenanteil = 2,80 EUR/ha/Jahr
Waldbesitzerfamilie D:
35 ha Waldbesitz, einzelbetriebliche Beratung erfolgt jährlich, in Summe insgesamt 125 Std. in fünf Jahren zu förderfähigen Leistungen wie z.B. Durchforstungen, Fördermittelberatung, Wiederaufforstung und Jungbestandspflege.
Die Kosten für Waldbesitzerfamilie D liegen im Mittel bei 12,80 EUR/ha/Jahr
(die Förderung durch das Land beträgt 51,20 EUR/ha/Jahr).
Diese Werte leiten sich folgendermaßen her:
- Einzelbetriebliche Leistungen
125 Std. einzelbetriebliche Leistungen x 70,00 EUR/Std. Dienstleisterkosten x 20% Eigenanteil / 5 Jahre / 35 ha = 10,00 EUR/ha/Jahr - Überbetriebliche Leistungen
0,2 Std./ha/Jahr überbetriebliche Leistungen * 70,00 EUR/Std. Dienstleisterkosten * 20% Eigenanteil = 2,80 EUR/ha/Jahr
Wir haben als Zusammenschluss nicht die Möglichkeit der Vorfinanzierung von Unternehmerleistungen. Wie hoch liegen die Finanzierungskosten?
Wenn Sie als Zusammenschluss nicht die Vorfinanzierung der Unternehmerleistungen finanzieren können, empfehlen wir Ihnen eine monatliche Abrechnung mit der Förderstelle. Damit müssen Sie jeweils nur die Forstdienstleistungen eines Monats vorfinanzieren. Dies setzt auch eine rasche Abrechnung der Einzelleistungen mit Ihren Mitgliedern voraus.
Die Beispielrechnung für die Vorfinanzierungskosten über ein Bankdarlehen in Höhe von zwei Monatsrechnungen eines Dienstleisters haben wir exemplarisch anhand folgender Annahmen ausgerechnet:
- Mitgliedsfläche: 1.000 ha
- Betreuungsleistungen: 0,8 Std./ha
- Einzelpreis (Stundensatz): 70 EUR/Std.
- Zinskosten: 4 %
- Monatskosten: 1.000 ha * 0,8 Std./ha * 70 EUR pro Std. / 12 Monate = 4.667 EUR/Monat
- Zinskosten zwei Monate Vorfinanzierung: 4.667 EUR/Monat * 2 Monate * 4 % = 373 EUR/Jahr
Die Zinskosten pro Jahr betragen 373 EUR/Jahr für die Vorfinanzierung von zwei Monatsrechnungen des Dienstleistungsunternehmens unter den gemachten Annahmen.
Von welchen Faktoren ist die Förderhöhe abhängig?
Die Förderhöhe ist abhängig von dem Zeitfaktor und dem Stundensatz des wirtschaftlichsten Angebots. Zudem ist die Berechnungsgrundlage der Förderhöhe die Forstbetriebsfläche jedes Mitglieds (mehr als 50 % der Mitglieder besitzen weniger als 25 ha = 80 %) entsprechend Ihrer Mitgliederliste und dem Grad der Zertifizierung (FSC, PEFC, Naturland oder vergleichbar). Der Nachweis der zertifizierten Mitgliedsfläche muss spätestens zum 01.01.2021 vorliegen.
Gibt es finanzielle Hilfen für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die den höheren Arbeitsaufwand im Rahmen der direkten Förderung kompensieren?
Ja, Sie können über die s.g. Förderung der Geschäftsführung finanzielle Hilfen beantragen. Mehr Informationen dazu finden Sie in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald (6.1.2). Die Richtlinien finden Sie hier.
Waldgenossenschaften: Nach der allgemeinen Richtlinie zur Förderung von Zusammenschlüssen wird nachunterschiedlichen Kriterien der anteilige Fördersatz gestaffelt. Erfolgt diese in der speziellen Richtlinie für Waldgenossenschaften ebenso?
Nein, in der neuen Richtlinie der direkten Förderung, in der ausschließlich die Waldgenossenschaften Zuwendungsempfangende sein können, beträgt die Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Falls die Fördervoraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt werden können, ergeht ein Ablehnungsbescheid.
Teilschritt 2: Angebotsabfrage
Wer bietet neben dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen zusätzlich Dienstleistungen zur forstlichen Betreuung an?
Kontaktedaten zu verschiedenen Verbänden, die Ihnen bei der Vermittlung von regionalen Dienstleistern behilflich sind finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dienstleistungsvergabe/
Welche Fachkunde muss das forstfachliche Personal bei der Betreuung von kommunalen Waldflächen aufweisen?
Im Rahmen der direkten Förderung muss das forstfachliche Personal, welches die Betreuungsdienstleistung bei Kommunen ausführt, die notwendige Fachkunde nach Nr. 4.2 der Förderrichtlinie „direkte Förderung“ aufweisen. Weiterführende Qualifikationen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig, da im Regelfall unterstellt werden kann, dass die einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss angeschlossenen Waldflächen, grundstücksbezogene Strukturmängel aufweisen, die keinen eigenen Forstbetrieb ermöglichen. In diesen Fällen steht die Vorgabe des § 35 LFoG NRW nicht entgegen.
Welche Fachkunde muss das forstfachliche Personal bei der Betreuung von Waldflächen von Waldgenossenschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden aufweisen?
Analog zur Betreuungsdienstleistung bei kommunalen Waldflächen, muss, im Rahmen der direkten Förderung, das forstfachliche Personal bei der Betreuung von Waldflächen von Waldgenossenschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden, die notwendige Fachkunde nach Nr. 4.2 der Förderrichtlinie „direkte Förderung“ aufweisen. Weiterführende Qualifikationen, wie die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) im Forstdienst, sind nach derzeitiger Rechtsauffassung nicht notwendig.
Waldgenossenschaften: Wann entsprechen die zu fördernden Betreuungsdienstleistungen den Bewirtschaftungsgrundsätzen des Gemeinschaftswaldgesetztes?
Nach § 21 Gemeinschaftswaldgesetz lauten die Bewirtschaftungsgrundsätze wie folgt: Das Gemeinschaftsvermögen ist im Rahmen des Gemeinschaftswaldgesetzes zum Nutzen der Anteilberechtigten und des öffentlichen Wohls nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften und pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Der Wald soll in seinem Bestand erhalten bleiben.
Wer darf die Betreuungsdienstleistung erbringen?
Die Betreuungsdienstleistungen müssen durch fachkundiges Personal erbracht werden. Das beauftragte Unternehmen muss für die verantwortliche Ausführung der Dienstleistung vor Ort Personal mit einem forstwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss vorweisen. Als gleichwertig anerkannt gelten ebenso der/die Forstwirtschafts-meister/in und Forsttechniker/in. Die fachlichen Anforderungen gelten auch für anzustellendes forstfachliches Personal Ihrerseits.
Was wird unter „fachkundigem“ Personal verstanden?
Unter „fachkundig“ wird Personal mit einem forstwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss verstanden. Als gleichwertig anerkannt gelten ebenso der/die Forst-wirtschaftsmeister/in und Forsttechniker/in.
Was muss ich bei der Auftragsvergabe beachten, wenn ich einen Dienstleistungsvertrag abschließen oder forstfachliches Personal einstellen möchte?
Vor Auftragserteilung von (Betreuungs-) Leistungen ist je nach Zuwendungshöhe für die gesamte Vertragslaufzeit der Auftrag/Vertrag direkt zu vergeben (bis einschl. 100.000 EUR), sind mindestens drei geeignete Anbieter zur Abgabe eines Angebots über die jeweils nachgefragten Leistungen aufzufordern (bis 500.000 EUR) oder aber öffentlich auszuschreiben (ab 500.000 EUR). In Grenznähe (unter 100 km) sollten zur Beachtung des “grenzüberschreitenden Interesses“ auch europäische Mitbewerbende aus den Niederlanden, Belgien und Frankreich zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Die Aufforderung muss die Leistungen so eindeutig beschreiben, dass alle Anbieter die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen können. Die Anbieter müssen die Angebote in einer Form abgeben, dass sie vergleichbar sind. Dies muss schriftlich dokumentiert werden. Gleiches gilt für die Einstellung von forstfachlichem Personal, dieses ist ebenso im Wettbewerb zu ermitteln.
Was ist der Unterschied zwischen der Einstellung forstfachlichen Personals zum Stammpersonal?
Es besteht kein Unterschied zwischen der Einstellung von forstfachlichem Personal und dem Stammpersonal.
Im Rahmen der direkten Förderung muss jedoch zur Ausführung der forstlichen Betreuungsdienstleistung forstfachliches Personal (kein Stammpersonal) neu eingestellt und beschäftigt werden. Eine Förderung von Stammpersonal ist nur möglich, wenn ein zusätzliches Stundenvolumen erbracht wird.
Tritt der forstwirtschaftliche Zusammenschluss selbst als Dienstleistungsunternehmen auf?
Der Zusammenschluss tritt beihilferechtlich als Anbieter von Beratungsdienstleistungen auf. Hierzu bedient er sich eines weiteren Dienstleistungsunternehmens, welcher die Beratungsdienstleistung durchführt.
Dies entspricht der aktuellen Sichtweise. Der Zusammenschluss schließt mit dem Dienstleistenden einen Dienstleistungsvertrag ab oder kann ihn versicherungspflichtig einstellen. Die Mitglieder des Zusammenschlusses sind vertraglich nur mittelbar an den Dienstleistenden gebunden. Sie können rechtlich keine Ansprüche gegenüber dem Dienstleistenden geltend machen, sondern wenden sich an ihren Zusammenschluss.
Welche Dokumente sind bei der Einstellung von forstfachlichem Personal bei der bewilligenden Stelle einzureichen?
Im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens sind einmalig der Arbeitsvertrag, die Gehaltsabrechnung, der Nachweis der Lohnsteuer, der Nachweis der Krankenkasse als auch der Nachweis über freiwillige Zuschüsse einzureichen.
Waldgenossenschaften: Kann meine Waldgenossenschaft Dienstleistungsunternehmen, die nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind, vom Verfahren ausschließen?
Ja, wenn diese Dienstleistungsunternehmen nicht zu Angebotsabgabe aufgefordert werden, können vom Verfahren ausgeschlossen werden.
Waldgenossenschaften: Werden, in Bezug auf die Einstellung von forstfachlichem Personal, weitere Ausgaben wie Fahrtkosten und Arbeitsmaterialien gefördert?
Nein, es werden zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Ausgaben wie beispielsweise Fahrtkosten gefördert.
Waldgenossenschaften: Gibt es, in Bezug auf die Einstellung von forstfachlichem Personal, eine Mindestfläche, welche dieses forstlich betreuen muss?
Nein, es gibt keine Mindestflächengröße, die ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss haben muss. Das Personal sollte jedoch entsprechend (39 Wochenarbeitsstunden) ausgelastet sein.
Gibt es Wertgrenzen, die bei der Angebotseinholung zu berücksichtigen sind?
Die nachfolgenden Wertgrenzen sind für verschiedene Verfahren der Angebotseinholung/Ausschreibung zu berücksichtigen und gelten für nichtöffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB:
I) Zuwendung ≤ 100.000 EUR
- Auftragswert darf über den gesamten Durchführungszeitraum (bei max. Fördersatz von 80 %) höchstens 125.000 EUR betragen
- Aufträge und Verträge dürfen allein unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben bzw. geschlossen werden
- Zusammenschluss erstellt Leistungsbeschreibung zur Angebotsabfrage mit:
- Leistungsverzeichnis
- Leistungsbestimmungen zur Angebotseinholung
- Strukturdaten und Übersichtskarte Zusammenschluss
- Hilfsmittel wie z.B. Forsteinrichtung, Forstbetriebswerk, Abrechnungen (von) Wald und Holz NRW oder anderen Dienstleistungsunternehmen
II) Zuwendung > 100.000 EUR bis einschließlich 500.000 EUR
- Auftragswert darf über den gesamten Durchführungszeitraum (bei max. Fördersatz von 80 %) höchstens 625.000 EUR betragen
- Zusammenschluss erstellt Leistungsbeschreibung zur Aufforderung einer Angebotsabgabe an mindestens drei geeignete Dienstleistungsunternehmen mit:
- Leistungsverzeichnis
- Leistungsbestimmungen zur Angebotseinholung
- Strukturdaten und Übersichtskarte Zusammenschluss
- Bewertungskriterien
- Hilfsmittel wie z.B. Forsteinrichtung, Forstbetriebswerk, Abrechnungen (von) Wald und Holz NRW oder anderen Dienstleistungsunternehmen
III) Zuwendung > 500.000 EUR
- ab einem Auftragswert von über 625.000 EUR (bei max. Fördersatz von 80 %) über den gesamten Durchführungszeitraum
- Öffentliche Ausschreibung (z.B. unter www.waldbauernlotse.nrw)
- Zeitraum der Veröffentlichung sollte mindestens 14 Tage betragen
- Zusammenschluss erstellt Leistungsbeschreibung mit
- Leistungsverzeichnis
- Leistungsbestimmungen zur Angebotseinholung
- Strukturdaten und Übersichtskarte Zusammenschluss
- Bewertungskriterien und Gewichtung
- Hilfsmittel wie z.B. Forsteinrichtung, Forstbetriebswerk, Abrechnungen (von) Wald
und Holz NRW oder anderen Dienstleistungsunternehmen
Welche Unterlagen sind bei der Angebotseinholung beizufügen?
Fügen Sie bei der Angebotseinholung folgende Dokumente bei:
- Angebotsabfrage (Anschreiben),
- Leistungsbeschreibung,
- Leistungsbestimmungen,
- Auswahlkriterien (Nennung der gewählten sozialen und ökologischen Kriterien),
- Strukturdatenblatt, Übersichtkarte Zusammenschluss, Finanzielles Angebot (Vorlage),
- Ggf. Hauptergebnisse der Forsteinrichtung.
Musterdokumente finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Kann ich Angebote einholen, indem ich pauschal eine durchschnittliche Stundenzahl von einer Stunde pro Jahr und Hektar zugrunde lege?
Nein, der Leistungsbedarf sollte anhand des Wirtschaftsplans, des Forsteinrichtungswerkes und den Erfahrungswerten aus den vergangenen Jahren ermittelt werden. Der Leistungsbedarf muss für die jeweiligen Einzelleistungen der vier Leistungsbereiche ermittelt werden.
Wenn Wald und Holz NRW Ihr Dienstleister ist, dann werden für Ihren Zusammenschluss die voraussichtlich anfallenden Arbeitszeiten je Leistungsbereich zur Verfügung gestellt.
Das Dokument „Leistungsbestimmungen“ dient der Einschätzung und Dokumentation des Betreuungsbedarfs, sie finden hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Wie fordere ich Anbieter auf Angebote abzugeben?
Die Anfrage an geeignete Anbieter muss schriftlich erfolgen. Geben Sie dem Anbieter genügend Zeit für die Angebotsabgabe.
Das Anschreiben zur Angebotsabgabe finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Wie fordere ich die Dienstleistungsunternehmen, bei einer Zuwendung > 100.000 EUR bis einschließlich 500.000 EUR auf Angebote abzugeben?
Die Anfrage an geeignete Dienstleistungsunternehmen muss schriftlich erfolgen und ist anhand der Anschreiben, des Lastenheftes (Leistungsbestimmungen, Leistungsverzeichnis etc.), der Rückläufe, des „Auswahlprotokolls“ und der „Bewertungsmatrix“ zu dokumentieren.
Wie verfährt unser Zusammenschluss mit langjährig bestehenden Dienstleistungsverträgen?
Sie müssen den bisherigen Vertrag kündigen, da keine Förderung auf Grundlage eines bereits bestehenden Vertrages bewilligt werden kann. Daher empfehlen wir Ihnen, zunächst einen Antrag auf Zuwendung zu stellen. Um Rechtssicherheit auf die Zuwendung zu haben, raten wir Ihnen, die Bewilligung der Förderstelle abzuwarten und erst anschließend den Dienstleistungsvertrag abzuschließen.
Muss ich für förderfähige und nicht förderfähige Leistungen separate Angebote einholen?
Sie müssen bei der Angebotseinholung keine separaten Angebote für die nicht förderfähigen Leistungen einholen. Sie können dies jedoch tun, da die nichtförderfähigen Leistungen für die Beantragung der Förderung keine Rolle spielen.
Kann mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss Bieter, die nicht zur Angebotsabgabe für einen Dienstleistungsvertrag angefordert worden sind, vom Vergabeverfahren ausschließen?
Ja, wenn diese Bieter nicht zu Angebotsabgabe aufgefordert werden, sind diese Bieter automatisch vom Verfahren ausgeschlossen.
Wie differenziert muss die Angebotsabgabe von einem potenziellen Dienstleistungsunternehmen erfolgen? Genügt eine Gesamtsumme, muss der Aufwand pro Jahr angegeben werden oder muss nach Schwerpunktthemen differenziert werden?
Wesentliche Informationsquelle für einen potenziellen Anbieter ist die Beschreibung der Einzelleistungen im Dokument „Leistungsbestimmungen“.
In dem Dokument „Leistungsbestimmungen“ sollten von Ihrem Zusammenschluss Aussagen über die erforderliche Leistungserbringung zu den Einzelleistungen gemacht werden (z.B. 80 ha/Jahr Beratung zur Jungbestandspflege; 40 % der Waldbesitzenden werden zu Förderaspekten einmal im Jahr beraten, etc.).
Nach Prüfung im Einzelfall durch die Geschäftsstelle Forst kann bei Zusammenschlüssen unter 300 Hektar auf Ebene der Leistungsbereichsebene zusammengefasst werden.
Die Leistungserklärung finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Müssen die Ausschreibungen bzw. Angebote auf Stundenbasis erfolgen oder können andere Kenngrößen wie z.B. ha oder Fm herangezogen werden?
Da der Förderhöchstbetrag in Stunden je ha der Hektar-Fläche des Zusammenschlusses festgelegt ist, muss das Dienstleistungsunternehmen Stunden und einen Einzelpreis (Stundensatz) in EUR angeben. In den Leistungsbestimmungen zur Herleitung der benötigten Dienstleistungen kann der forstwirtschaftliche Zusammenschluss auch ha-Größen oder Fallzahlen angeben.
Sind Fahrtkosten für KFZ, Fortbildungskosten oder die Beschaffung von Hard- und Software zum Datenaustausch, z.B. mit Wald und Holz NRW oder privaten Holzvermarktungsorganisationen, für den Zusammenschluss förderfähig?
Nein, im Rahmen der direkten Förderung sind diese Ausgaben für den Zusammenschluss nicht einzeln förderfähig.
Weitere Fördermöglichkeit bzgl. Beschaffung von Hard- und Software: Holz 2015: Nr. 2.2.1 Erwerb von Computersoftware und entsprechender Lizenzen zur Holzmobilisierung und zum Wald- und Rohholzmanagement und Nr. 2.2.2 Verbesserung der Logistik durch Geräte und Arbeitsverfahren, die überregional routingfähige Datensätze mit klassifizierten Forstwegen zur Befahrung mit Holztransportern nutzen.
Dienstleistungsunternehmen müssen die entstehenden Fahrtkosten, Kosten für Betriebsmittel und Kosten für Hard- und Software bei der Kalkulation ihres Stundensatzes berücksichtigen. Dem Zusammenschluss entstehen dadurch keine gesonderten Kosten.
Kann auch für einen Zuwendungsbetrag von unter 500.000 Euro das Vergabeverfahren für Zuwendungen größer als 500.000 Euro angewandt werden?
Ja, ein höherwertiges Vergabeverfahren kann angewandt werden.
Kann ein Dienstleistungsunternehmen zu unterschiedlichen Stundensätzenein Angebot abgeben?
Ja, das ist möglich, wenn beispielsweise unterschiedliche Faktoren in die Kalkulation des Stundensatzes einfließen (z.B. Fahrdistanzen).
Kann allein aufgrund des gebotenen Preises eine Auftragsvergabe erfolgen?
Da die finanziellen Kriterien mindestens das gleiche Gewicht am Gesamtwert haben müssen, kann auch allein aufgrund des Preises eine Auftragsvergabe erfolgen. In dem Fall erhält das günstigste Dienstleistungsunternehmen den Auftrag.
Waldgenossenschaften: Wie werden die Wertgrenzen ermittelt, wenn meine Waldgenossenschaft zusammen mit ihrem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss eine Auftragsvergabe durchführt?
Die Wertgrenzen leiten sich aus der Summe der voraussichtlichen Zuwendungsbeträge aller teilnehmenden Zusammenschlüsse ab. Diese Wertgrenze wiederum definiert die Auswahl und Durchführung des anzuwendenden Verfahrens.
Welche Unterlagen sind bei einer Angebotseinholung, ab einer Zuwendung über 100.000 EUR, beizufügen?
Es sind das Anschreiben, das Lastenheft (Leistungsbestimmungen, Leistungsverzeichnis etc.), die Bewertungsmatrix, die Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit, beizufügen.
Waldgenossenschaften: Welche Unterlagen sind bei einer Angebotsabfrage und einem Auftragswert bis 111.100 EUR beizufügen?
Es ist das Lastenheft (Leistungsbestimmungen, Leistungsverzeichnis etc.) zur Angebotsabfrage beizufügen. Für das Dienstleistungsunternehmen sind zudem die Strukturdaten, die Übersichtskarte des Zusammenschlusses und weitere Hilfsmittel wie die Forsteinrichtung hilfreich ein Angebot abzugeben. Bei Sammelanträgen müssen die Leistungsbestimmungen für jede einzelne Waldgenossenschaft berücksichtigt werden.
Waldgenossenschaften: Welche Unterlagen sind bei einer Angebotseinholung, ab einem Auftragswert von 111.100 EUR, beizufügen?
Es sind das Anschreiben, das Lastenheft (Leistungsbestimmungen, Leistungsverzeichnis etc.), die Bewertungsmatrix, die Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit, beizufügen. Bei Sammelanträgen müssen die Leistungsbestimmungen für jede einzelne Waldgenossenschaft berücksichtigt werden.
Wie ist bezüglich der Zertifizierung mit Sonderflächen und Wegen innerhalb meines Zusammenschlusses zu verfahren?
Die nachgewiesene Zertifizierung der Mitgliedsfläche Ihres Zusammenschlusses muss ab 2021 zum Zeitpunkt der Bewilligung mind. 50 % betragen, darunter wird keine Zuwendung gewährt. Sonderflächen, wie beispielsweise Weihnachtsbaumkulturen und Wege sind bei der Berechnung des Anteils zertifizierter Waldflächen nicht zu berücksichtigen.
Teilschritt 3: Auswertung der Angebote
Ist der Zusammenschluss zur Vergabe des Auftrags an den günstigsten Bieter gebunden?
Aus zuwendungsrechtlicher Sicht ist das wirtschaftlichste Angebot bei dem Vertragsschluss mit dem Dienstleistenden zu berücksichtigen. Dies ist nicht unbedingt das Angebot mit dem niedrigsten Preis. Ökologische und soziale Kriterien können mit bis zu 50 % bei der Bewertung der Bieter gewichtet werden.
Das Dokument „Bewertungsmatrix“ enthält eine Beispielbewertung. In dieser sehen Sie, wie sich die Kriterien und die Gewichtung der Kriterien (beides wird von Ihnen festgelegt) auswirken. Sie finden das Dokument hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Kann die Differenz zwischen dem bevorzugten Anbieter zum kostengünstigsten Anbieter vom Zusammenschluss übernommen werden?
Nein, diese Möglichkeit besteht nicht. Sie müssen das wirtschaftlichste Angebot nehmen.
Die Dokument Bewertungsmatrix enthält eine Beispielbewertung. Sie finden das Dokument unter www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Wie werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit definiert?
Als wirtschaftlich und sparsam können Angebote/Aufträge angesehen werden, bei denen der Stundensatz des Dienstleistungsunternehmens den Betrag von 120 EUR netto nicht übersteigt.
Was ist unter dem wirtschaftlichsten Angebot zu verstehen?
In Anlehnung an § 58 Abs. II VgV erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes auf Grundlage des besten Preis-Leistungsverhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Sehen Sie sich dazu die Datei „Matrix zur Bewertung eingeholter Angebote“ (Bewertungsmatrix) an. Die Ausnahme besteht bei Verträgen/Aufträgen, welche sich auf unter 100.000 EUR Zuwendung belaufen. Dort müssen allein die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.
Gibt es Musterunterlagen zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes?
In Anlehnung an § 58 Abs. II VgV erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes auf Grundlage des besten Preis-Leistungsverhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Sehen Sie sich dazu die Datei „Matrix zur Bewertung eingeholter Angebote“ (Bewertungsmatrix) an. Die Ausnahme besteht bei Verträgen/Aufträgen, welche sich auf unter 100.000 EUR Zuwendung belaufen. Dort müssen allein die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.
Kann ich eigene Kriterien, Schwerpunkte und deren Gewichtung im Verhältnis zur Musterauswertung vornehmen und somit erheblich von diesem abweichen, wenn die regionale Sichtweise es sinnvoll erscheinen lässt?
Ja, die Matrix zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots ist ein Beispiel und kann von Ihnen verändert werden. Wichtig ist, dass die finanziellen Kriterien mindestens einen Anteil von 50 % im Gesamtwert haben müssen. Die Kriterien dürfen nicht diskriminierend sein, sowie mögliche Anbieter von vornherein ausschließen.
In dem Dokument „Kriterien zur Auswahl eines Dienstleistungsunternehmens“ werden mögliche und von der Förderstelle akzeptierte Kriterien aufgeführt. Sie können eigene, für Ihren Zusammenschluss passende Kriterien auswählen. Sie finden das Dokument hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Kann die Mitgliederversammlung/der Vorstand eine persönliche Vorstellung potenzieller Bewerber um einen Dienstleistungsvertrag verlangen?
Ja, dieses Vorgehen ist zu empfehlen.
Wie geht mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss vor, wenn unvollständige Angebote auf Aufforderungen zur Angebotsabgabe eingehen?
Sie müssen ggf. erneut Angebote einfordern.
Steht, wenn unvollständige oder keine Angebote eingehen, die staatliche Forstverwaltung (Wald und Holz NRW) weiter als Ansprechpartner zur Verfügung?
Wald und Holz NRW gibt bei einer Angebotsaufforderung immer ein Angebot ab. Die Berechnung der geforderten Leistungen erfolgt zu Vollkosten.
Teilschritt 4: Förderantrag und Zuwendungsbescheid
Was ist der nächste Schritt, wenn mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss sich auf ein Dienstleistungsunternehmen geeinigt hat?
Nachdem sich der forstwirtschaftliche Zusammenschluss auf ein Dienstleistungsunternehmen geeinigt hat, wird ein Dienstleistungsvertrag geschlossen. Um allerdings eine Rechtssicherheit in Bezug auf die „direkte Förderung“ zu haben, empfehlen wir zunächst die Bewilligung abzuwarten und im Anschluss den Dienstleistungsvertrag abzuschließen.
Gibt es eine Mindestvertragslaufzeit, die nicht unterschritten werden sollte?
Ohne triftigen Grund, welcher nicht finanziell begründet werden darf, ist ein Vertragsschluss von weniger als 3 Jahre nicht sinnvoll und zweckmäßig, da eine nachhaltige und ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung nicht garantiert werden kann.
Muss vor Einreichung des Förderantrages ein rechtsverbindlicher Vertrag mit einem Dienstleistungsunternehmen unterschrieben werden?
Nein, der Vertrag sollte zur Rechtssicherheit, je nach verfügbaren Haushaltsmitteln, nach der Bewilligung geschlossen werden.
In welcher Form ist das Anstellungsverhältnis eines Bediensteten eines Zusammenschlusses mit ausreichender fachlicher Qualifikation zu dokumentieren?
Zur Dokumentation der fachlichen Qualifikation sollten Zeugnisse etc. vorgelegt werden.
Genügt es, Leistungen aus einem Leistungsbereich zu beantragen oder müssen alle vier Fördergegenstände zum Erhalt von Fördermitteln beantragt und durchgeführt werden?
Sie können Leistungen aus nur einem Leistungsbereich oder aus allen vier förderfähigen Leistungsbereichen beantragen. Nach der Prüfung durch die Förderstelle werden Ihnen die entsprechenden Bereiche bewillig. Die Auswahl bestimmter förderfähiger Leistungen hat keinen Einfluss auf die Bewilligung Ihres Antrages.
In welcher Form muss die Leistungskalkulation vorgelegt werden?
Die Leistungskalkulation kann entweder unterschrieben auf dem Postweg oder digital im PDF-Format an die bewilligende Stelle übermittelt werden. Bei beiden Varianten muss der Dienstleistende die mit dem jeweiligen Waldbesitzenden besprochene Leistungskalkulation unterzeichnen.
Was ist die Leistungskalkulation?
Ab 25,00 ha Mitgliedsfläche sind vor jedem Neukontakt zwischen dem Mitglied und dem Dienstleistungsunternehmen die innerhalb eines fest zu definierenden Planungszeitraums zu erbringenden Leistungen zu planen (kalkulieren). Diese Leistungskalkulation definiert den Beihilfebetrag (sog. Bruttosubventionsäquivalent) des Waldbesitzenden /Zusammenschlusses und bestimmt den Inhalt des Zuwendungsbescheides. Als Grundlage dient das Leistungsverzeichnis.
Wann muss die Leistungskalkulation bei der bewilligenden Stelle eingereicht werden?
Die durch das Dienstleistungsunternehmen erstellte Leistungskalkulation wird durch ihn oder den Zuwendungsempfänger an die bewilligende Stelle übermittelt. Diese muss spätestens dann für den jeweiligen Waldbesitzenden vorgelegt werden, sobald das erste Mal Förderung, für auf dessen Waldflächen erbrachte forstlichen Dienstleistungen, zur Auszahlung beantragt wird. Der darin enthaltene Planungszeitraum definiert die Häufigkeit der Vorlage.
Wer ist der Empfänger der Förderung?
Der Antragssteller und somit auch der Zuwendungsempfänger ist Ihr forstlicher Zusammenschluss. Diesem werden nach Einreichen des Verwendungsnachweises die Fördergelder ausgezahlt. Die jeweilige Abrechnung mit Ihren Mitgliedern klären Sie im Innenverhältnis. Endbegünstigter einer durchgeführten Maßnahme ist im Sinne des Beihilferechts das einzelne Mitglied oder der Zusammenschluss, je nachdem ob es sich um eine Maßnahme für den Einzelwaldbesitzenden oder aber eine besitzübergreifende Maßnahme handelt.
Waldgenossenschaften: Wer erhält im Rahmen der Antragstellung durch den ‘übergeordneten‘ Zusammenschluss den Zuwendungsbescheid der direkten Förderung?
Den Zuwendungsbescheid erhält, auch bei einer Beantragung der Förderung durch einen übergeordneten Zusammenschluss, die jeweilige Waldgenossenschaft.
Müssen die ausgezahlten Fördergelder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vom forstwirtschaftlichen Zusammenschluss verwendet werden?
Ja, die Zuwendung muss innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwenden werden. Die Rechnung des Dienstleisters sollte daher zeitnah nach Erhalt der Zuwendung beglichen werden.
Müssen die Fördergelder innerhalb des laufenden Jahres abgerufen werden?
Ja, die für das jeweils laufende Jahr bewilligten Fördergelder müssen in dem jeweiligen Jahr abgerufen werden. Diese stehen für das darauffolgende Jahr nicht mehr zur Verfügung.
Wie rufe ich die Fördergelder zum Jahresende ab, obwohl ich noch keinen Tätigkeitsnachweis meines Dienstleistungsunternehmens erhalten habe?
Sie können die Fördergelder auch ohne Vorlage des Tätigkeitsnachweises im Rahmen eines vorzeitigen Mittelabrufes zur Auszahlung beantragen. Dieser ist für die Monate November und Dezember zugelassen (Nr. 1.4 ANBest-P). Anhand eines entsprechenden Formulars beantragen Sie die Fördergelder, welche Sie für die Dienstleistungsstunden der Monate November und Dezember benötigen. Diese sind für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks innerhalb der nächsten zwei Monate zu verwenden.
Gibt es einen Förderhöchstbetrag?
Der Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung orientiert sich unter Berücksichtigung der „de-minimis“-Regelungen an der Hektar-Fläche Ihres Zusammenschlusses und einem maximalen Betreuungszeitbedarf von 45 Minuten je Hektar.
Zudem unterscheidet sich die Förderhöhe je nachdem, ob forstfachliches Personal eingestellt oder ein Dienstleistungsvertrag mit einem Dritten abgeschlossen werden soll.
Gibt es einen Zuwendungshöchstbetrag?
Ja. Beim Zuwendungshöchstbetrag laut Förderrichtlinie handelt es sich um einen theoretischen Wert, welcher aus dem Beihilferecht hergeleitet wurde und bei sorgfältiger Planung der zu erwartenden Leistungen in der Realität der Forstpraxis nicht erreicht werden kann. Hier wird zwischen Mitgliedsbetrieben bis 25 ha und ab 25,00 ha zu unterschieden.
Vorweg: Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst sorgfältig und genau erfolgen, um dem Dienstleistungsunternehmen das Arbeitsvolumen nennen zu können und die verfügbaren Fördergelder nicht unnötig zu binden.
Für die Beantragung der Fördermittel und die Bewilligung darf dabei ein Zeitbedarf vonmaximal 45 Minuten je Hektar Mitgliedsfläche und Jahr für den Gesamtzusammenschluss grundsätzlich nicht überschritten werden.
Vor dem Hintergrund der Extremwetterereignisse und deren Folgen in 2018, 2019 und 2020 kann das tatsächliche Arbeitsvolumen in der Betreuung der forstlichen Zusammenschlüsse deutlich angestiegen sein. Der Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung wird es gestattet, die Bemessungsgrundlage im Einzelfall auf 120 Minuten je Hektar für das laufende Haushaltsjahr im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auszudehnen, wenn die bewilligten Stunden bereits weitgehend abgerufen wurden und eine ausreichende Begründung für einen zusätzlichen Bedarf vorliegt.
Diese Ausnahmeregelung ist bis zum 31.12.2021 befristet.
Stellt der Zusammenschluss forstfachliches Personal ein, liegt der Zuwendungshöchstbetrag bei 50.000 EUR je Jahr bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden.
Ist ein Antrag auf Nachbewilligung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse (Sturm, Kalamitäten etc.) möglich?
Bei einer Bewilligung wird zunächst von dem regelmäßigen Bedarf nach der Forsteinrichtung ausgegangen. Bei unvorhergesehen Ereignissen ist eine Aufstockung des Zuwendungsbetrages im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Freigabe durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, möglich. In diesem Fall müssen ggf. die Stundenzahl des Dienstleistungsunternehmens und damit auch der Zuwendungsbetrag angepasst werden.
Wie weise ich den notwendigen Eigenanteil nach?
Sie brauchen Ihren Eigenanteil bei Antragstellung über die gesamte Projektlaufzeit (maximal 5 Jahre) nicht nachzuweisen.
Sie haben die Möglichkeit in kurzen Abständen wie beispielsweise monatlich oder quartalsweise abzurechnen. Die Gesamtfinanzierung wird daher als gesichert betrachtet. Die einzureichenden Verwendungsnachweise sollten im Regelfall einen Mindestbetrag von 500 EUR aufweisen.
Muss ich die Unternehmernummer für jeden Waldbesitzenden meines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses mit dem Förderantrag nachweisen?
Nein, die Unternehmernummer ist im Antragsformular für Ihren forstwirtschaftlichen Zusammenschluss anzugeben und nicht für jeden einzelnen Waldbesitzenden. Die bewilligende Stelle benötigt diese im Rahmen des Auszahlungsverfahrens. Die Unternehmernummer müssen Sie beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter anmelden und wird Ihnen durch diesen zugewiesen.
Kann ich unter Zugrundlegung der definierten durchschnittlichen Stundenzahl pro Jahr und Hektar Angebote einholen?
Nein, der Bedarf ist anhand des Wirtschaftsplans, des Forsteinrichtungswerkes und den Erfahrungswerten aus den vergangenen Jahren zu ermitteln. Zudem sollte die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs möglichst genau erfolgen, um dem Personal das Arbeitsvolumen nennen zu können.
Wie weise ich nach, dass mindestens bei der Hälfte der Mitglieder (Anteilseigner bei Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz) des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses die Mitgliedsfläche des einzelnen Waldbesitzenden im Zusammenschluss 25 ha nicht übersteigt?
Anhand der aktuellen Mitgliederliste mit vollständiger Adresse, Gemarkung, Flur mit Flurstück in Hektar (auf zwei Nachkommastellen genau, also z.B. 8,54 ha).
Als Mustervorlage dient das Dokument Mitgliederliste hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Bei den Waldgenossenschaften entfällt die Angabe Gemarkung, Flur und Flurstück. Hier wird der %uale Anteil je Anteilseigner angegeben.
Inwiefern muss meine Mitgliedsfläche (= meines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses) nach einem Wald-Zertifizierungssystem zertifiziert sein?
Ab dem 01.01.2021 muss die Mitgliedsfläche Ihres Zusammenschlusses nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar) zertifiziert sein. Der Grad dieser Zertifizierung definiert den %satz der möglichen anteiligen Förderung aller zuwendungsfähigen Ausgaben in Abhängigkeit der Einzelbetriebsfläche jedes einzelnen Waldbesitzenden. Die nachgewiesene Zertifizierung der Mitgliedsfläche Ihres Zusammenschlusses muss dann zum Zeitpunkt der Bewilligung mind. 50 % betragen, darunter wird keine Zuwendung gewährt. Bei Antragsstellung bis zum 31.12.2020 wird zu dem Zeitpunkt der Bewilligung noch kein Nachweis der Zertifizierung gefordert. Dieser muss allerdings spätestens zum ersten Mittelabruf in 2021 vorgelegt werden. Der fehlende Nachweis steht ab 2021 der Auszahlung entgegen.
Was passiert, wenn mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss bei Einreichen des Förderantrags Erklärungen, wie eine vollständige Mitgliederliste mit Flächennachweis oder eine nötige Forsteinrichtung, nicht vorlegen kann?
In der Anlaufphase der „direkten Förderung“ (Jahr 2019) muss die Mitgliederliste noch nicht vollständig vorliegen, diese kann im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden und muss spätestens vor der ersten Auszahlung der bewilligenden Stelle vorliegen. Die Frist zur Nachreichung wird dann als Nebenbestimmung in den Zuwendungsbescheid aufgenommen.
Bei Antragstellung ab 2020 wird die vollständige und aktuelle Mitgliederliste gefordert. Das Forsteinrichtungswerk muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen und darf nicht länger als ein Jahr an Gültigkeit verloren haben.
Das Musterdokument Mitgliederliste finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Muss bei der Antragsstellung sofort die vollständige Mitgliederliste mit Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück und Hektar beigefügt werden oder gibt es hierfür eine Übergangsfrist, um den Einstieg in die Direkte Förderung zu erleichtern?
Bei Antragstellung wird die vollständige und aktuelle Mitgliederliste gefordert. Die Mitgliederliste ist zudem der GS Forst bei Änderungen mit dem Einreichen des nächsten Verwendungsnachweises oder sonst einmal jährlich in aktualisierter Form zu übermitteln.
Als Mustervorlage dient das Dokument Mitgliederliste hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Wird der Antrag nicht bearbeitet bzw. abgelehnt, wenn ich das Forsteinrichtungswerk nicht vorlege?
Der Antrag wird abgelehnt, wenn die Forsteinrichtung nicht vorliegt bzw. über ein Jahr ungültig ist.
Was versteht man im Förderrecht unter einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn?
Durch die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann einem Antragsteller gestattet werden, noch vor Bewilligung einer Maßnahme mit dieser förderunschädlich zu beginnen. Die Herleitung eines Rechtes auf Förderung ist aus der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht möglich. Sie dient lediglich dazu, vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides mit der Maßnahme beginnen zu dürfen, ohne die Möglichkeit der Gewährung einer Zuwendung zu verlieren.
Der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich zugelassen.
In welcher Form formuliere ich einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn?
Der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmenbeginn muss vor Vertragsschluss zusammen mit dem Förderantrag und einer ausreichenden Begründung beantragt werden und kann von der bewilligenden Stelle schriftlich zugelassen werden. Der Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich eine Auftragserteilung, also der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Warten Sie daher die schriftliche Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ab.
Diesbezüglich empfiehlt es sich Kontakt mit der Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung aufzunehmen.
Wie weise ich nach, dass meine Mitgliedsfläche nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem zertifiziert ist?
Der Nachweis erfolgt je nach System anhand der Mitgliederliste pro Einzelbetrieb und/oder anhand der jährlichen Rechnung in Verbindung mit der aktuellen Urkunde des jeweiligen Zertifizierungssystems (FSC, PEFC, Naturland oder vergleichbar).
Was ist bei einer evtl. Neugründung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (Forstbetriebsgemeinschaften in Bezug auf die Mindestanzahl der Mitglieder bzw. Flächen) zu beachten?
Aus Sicht der direkten Förderung ist keine Mindestanzahl zu beachten. Siehe rechtliche Bestimmungen nach BwaldG, LFoG (z. B. FBG mind. 7 Mitglieder).
Was passiert, wenn die zertifizierte Fläche, z.B. wegen des Eintritts eines neuen, nicht zertifizierten Mitglieds, unter 80 % der Mitgliedsfläche sinkt?
In dem Fall reduziert sich die Förderung auf einen Fördersatz, der für die zertifizierte Fläche lt. Förderrichtlinie möglich ist. Sind weniger als 80 %, jedoch mehr als 50 % der Mitgliedsfläche zertifiziert, dann beträgt der Fördersatz 60 % (vorausgesetzt über 50 % der Mitglieder haben weniger als 25 ha; wenn nicht, dann anteilig 30 % Förderung). Voraussetzt über 50 % der Mitglieder besitzen weniger als 25 ha, andernfalls kann anteilig nur 30 % der Förderung erhalten werden. Ist weniger als 50 % der Mitgliedsfläche zertifiziert, besteht keine Fördermöglichkeit.
Wie wirkt sich eine Reduzierung der zertifizierten Mitgliedsfläche nach Erhalt der Bewilligung aus?
Ab dem 01.01.2021 muss die Mitgliedsfläche nach einem anerkannten Wald Zertifizierungssystem zertifiziert sein. Falls eine Bewilligung bereits ausgesprochen wurde und der Grad der Zertifizierung der gesamten Mitgliedsfläche unter, den in der Bewilligung ermittelten Grades, liegt, wird der Zuwendungsbescheid hinsichtlich des anteiligen Fördersatzes ggf. reduziert. Dies ist der Fall, wenn der Grad sich auf unter 80 % oder aber auf unter 50 % reduziert. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt zu dem die geänderte Bedingung vorgelegen hat, es hat keine rückwirkenden Konsequenzen.
Wie lange ist der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Bewilligung?
Wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden, dann kann die Dauer bis zu zwei Wochen (10 Werktage) betragen.
Bei einer Häufung der Anträge oder wenn Unterlagen unvollständig sind, kann sich dieser Zeitraum verlängern.
Sind Staatswaldflächen in Forstbetriebsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden zuwendungsfähig?
Betreuungsdienstleistungen auf Staatswaldflächen (gem. § 3 BWaldG) in Forstbetriebsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden sind nicht zuwendungsfähig.
Dies sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, die im landeseigenen Forstbetrieb von Wald und Holz NRW bewirtschaftet werden. Daneben gelten jedoch auch Waldflächen, die in der Liegenschaftsverwaltung anderer Teile der Landesverwaltung wie z.B. von dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB), dem Landesbetrieb Straßen NRW, den Bezirksregierungen oder anderer Landes- und Bundesbehörden stehen, als Staatswald im Sinne des Bundeswaldgesetzes.
Sind Staatswaldflächen in Waldgenossenschaften (gem. Gemeinschaftswaldgesetz NRW) zuwendungsfähig?
Staatswald in Waldgenossenschaften (gem. Gemeinschaftswaldgesetz NRW) wird forstrechtlich wie Privatwald behandelt und ist daher zuwendungsfähig.
Welche Dokumente muss ich bei der bewilligenden Stelle einreichen, um Förderung abzurufen?
Zum Abruf der bewilligten Förderung reichen Sie das, von einer vertretungsbefugten Person im Original unterzeichnete, Verwendungsnachweisformular ein. Ergänzend weisen anhand des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste, in der alle zuwendungsfähigen Ausgaben enthalten sind, die geleistete bzw. noch zu leistende Zahlung nach. Möglicherweise sind mit dem ersten Verwendungsnachweis weitere Dokumente, wie z.B. der von beiden Parteien unterzeichnete Dienstleistungsvertrag, nachzureichen. Ob und welche Dokumente nachzureichen sind, entnehmen Sie bitte den Nebenbestimmungen Ihres Zuwendungsbescheides.
Waldgenossenschaften: Meine Waldgenossenschaft ist Mitglied in einem Zusammenschluss. Kann die Antragstellung, Beförsterung und Abrechnung der Fördermittel über den Zusammenschluss erfolgen?
Ja, im Rahmen der Vertretungsvollmacht für seine Mitglieder kann der ‘übergeordnete‘ Zusammenschluss Anträge für Mitglieds-Waldgenossenschaften stellen. Hierzu kann das Antragsformular verwendet werden. Unter Nr. 1 A) 12 wird der Name des übergeordneten Zusammenschlusses eingetragen.
Waldgenossenschaften: Was muss ich beachten, wenn die Förderung an meinen übergeordneten Zusammenschluss ausgezahlt wird?
Wenn die Förderung, für die auf Ihren Flächen erbrachten forstlichen Dienstleistungen, an Ihren übergeordneten Zusammenschluss ausgezahlt werden soll, ist dies zunächst im Antrag zu berücksichtigen. Ergänzend zur Angabe der Kontodaten muss eine Bankbestätigung inkl. der Angabe des Namens, der Adresse, des Geburtsdatums und der Bankverbindung des übergeordneten Zusammenschlusses erfolgen. Zudem ist die bewilligende Stelle nach § 2 Absatz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) verpflichtet den Finanzämtern mitzuteilen, wenn Zahlungen nicht auf das Geschäftskonto des Begünstigten, also Ihrer Waldgenossenschaft, erfolgen.
Waldgenossenschaften: Muss mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss für mehrere Mitglieds Waldgenossenschaften jeweils einen Antrag stellen?
Die Antragstellung auf direkte Förderung sämtlicher Mitglieds-Waldgenossenschaften erfolgt anhand einer Anlage „Sammelantrag“ (Anlage Nr. 1 B). Dazu füllen Sie das entsprechende Antragsformular aus und fügen die Angaben aller einzelnen Waldgenossenschaften in der Anlage „Sammelantrag“ (Anlage Nr. 1 B) hinzu. Der Vorsitzende und dessen Stellvertretung Ihres übergeordneten Zusammenschlusses ist lt. Satzung vertretungsbefugt (gerichtlich und außergerichtlich) und kann daher den Sammelantrag unterzeichnen. Jegliche Angaben beziehen sich jedoch auf die jeweilige Mitglieds-Waldgenossenschaft.
Waldgenossenschaften: Welche weiterführenden Dokumente werden bei Antragstellung durch den ‘übergeordneten‘ Zusammenschluss einem Sammelantrag benötigt?
Wie bei einer Antragstellung durch eine einzelne Waldgenossenschaft muss von jeder Waldgenossenschaft die aktuelle und genehmigte Satzung, der Nachweis, dass die Gültigkeit Ihres Forsteinrichtungswerkes nicht länger als ein Jahr zurückliegt, der aktuelle Auszug aus dem Flächenbuch nach Forsteinrichtung, der Nachweis eines anerkannten Wald-Zertifizierungssystems inkl. Flächenangabe (z.B. Rechnung), soweit nicht Teile davon durch übergeordneten Zusammenschluss nachgewiesen werden. Weiterhin muss die originale ‘de-minimis‘–Erklärung vorgelegt werden.
Waldgenossenschaften: Muss ich mein Flächenbuch auch digital übermitteln werden oder reicht die Papierform aus?
Das Flächenbuch muss sowohl in Papierform als auch in einem digital auswertbaren Format (z.B. Excel) bei der bewilligenden Stelle im Rahmen der Antragstellung eingereicht werden, um eine zeitnahe und reibungslose Prüfung der Angaben zu gewährleisten.
Waldgenossenschaften: Kann meine Waldgenossenschaft Förderung nach der speziellen Richtlinie für Waldgenossenschaften beantragen, obwohl dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss, in dem ich Mitglied bin, bereits „direkte Förderung“ gewährt wird?
In diesem Fall muss zeitgleich mit Ihrem Antrag ein entsprechender Änderungsantrag des forstlichen Zusammenschlusses, in dem Sie Mitglied sind, gestellt werden. Mit diesem Antrag muss die bereits gewährte Förderung für Ihre Flächen für die Zukunft zurückgegeben werden. Parallel mit dem Bescheid über Ihren Antrag ergeht ein Änderungsbescheid gegenüber Ihrem übergeordneten Zusammenschluss.
Waldgenossenschaften: Wie sollte die Auftragsvergabe erfolgen, wenn meine Waldgenossenschaft Mitglied in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ist, welcher ebenso einen Antrag auf „direkte Förderung“ stellt?
Die Auftragsvergabe sollte gemeinsam mit Ihrem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss erfolgen, um eine nachhaltige und ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung zu gewährleisten. Zudem sollte aus wettbewerbsrechtlicher Sicht keine künstliche Aufteilung des Auftrages erfolgen. Sofern Sie keine gemeinsame Auftragsvergabe in Erwägung ziehen, ist dies zu begründen und die Zustimmung durch die bewilligende Stelle einzuholen.
Waldgenossenschaften: In welcher Form muss der Änderungsantrag bei der bewilligenden Stelle eingereicht werden?
Der Änderungsantrag muss schriftlich, durch eine vertretungsbefugte Person unterzeichnet eingehen und die genaue Beschreibung der Änderung des ursprünglichen Antrages enthalten. Der Änderungsantrag sollte daher mindestens die Waldgenossenschaften benennen, welche einen separaten Antrag auf direkte Förderung stellen. Zudem sind anhand der Leistungsbestimmungen, welche zur Angebotseinholung genutzt wurden und dem Zuwendungsbescheid als Anlage beigefügt wurden, die Stundenkürzungen zu benennen, die ursprünglich für die Betreuung der Waldgenossenschaften einkalkuliert waren. Anhand dessen erfolgt dann die Kürzung der Zuwendung und der Erlass des Änderungsbescheides. In gleicher Größenordnung wird der Zuwendungsbetrag für den Antrag der Waldgenossenschaft festgesetzt.
Waldgenossenschaften: Was muss ich bei der Kalkulation der zu beantragenden Förderung beachten?
Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst sorgfältig und genau erfolgen, um dem Dienstleistungsunternehmen das Arbeitsvolumen nennen zu können und die verfügbaren Fördergelder nicht unnötig zu binden. Für die Beantragung der Fördermittel und die Bewilligung darf dabei ein Zeitbedarf von maximal 45 Minuten je Hektar und Jahr grundsätzlich nicht überschritten werden. Vor dem Hintergrund der Extremwetterereignisse und deren Folgen in 2018, 2019 und 2020 kann das tatsächliche Arbeitsvolumen in der Betreuung der forstlichen Zusammenschlüsse deutlich angestiegen sein. Der Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung wird es gestattet, die Bemessungsgrundlage im Einzelfall auf 120 Minuten je Hektar für das laufende Haushaltsjahr im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auszudehnen, wenn die bewilligten Stunden bereits weitgehend abgerufen wurden und eine ausreichende Begründung für einen zusätzlichen Bedarf vorliegt. Diese Ausnahmeregelung ist bis zum 31.12.2021 befristet.
Wann bzw. in welchem Zeitraum nach der Entscheidung über das Dienstleistungsunternehmen/das Personal ist der Förderantrag bei der bewilligenden Stelle einzureichen?
Wir empfehlen zuerst den Förderantrag zu stellen, dann die Angebote einzuholen und nach Erhalt des Zuwendungsbescheides den Auftrag an das Dienstleistungsunternehmen/das Personal zu vergeben.
Wie berechnet sich der Zuwendungshöchstbetrag, wenn ich forstfachliches Personal einstelle?
Wird ausschließlich für die Ausführung der oben genannten Betreuungsdienstleitung forstfachliches Personal (kein Stammpersonal) versicherungspflichtig eingestellt und beschäftigt, beträgt der Zuwendungshöchstbetrag je vollbeschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitskraft (39 Wochenarbeitsstunden) 50.000 Euro pro Jahr. Zuwendungsfähig sind Nettolohnkosten, gesetzliche Lohnnebenkosten sowie freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers (z. B. zur privaten Rentenabsicherung). Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst genau erfolgen, um dem Personal das Arbeitsvolumen nennen zu können.
Wie berechnet sich der Förderhöchstbetrag, wenn ich forstfachliches Personal einstelle?
Wird ausschließlich für die Ausführung der oben genannten Betreuungsdienstleitung forstfachliches Personal (kein Stammpersonal) versicherungspflichtig eingestellt und beschäftigt, beträgt der Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben je vollbeschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitskraft (39 Wochenarbeitsstunden) 50.000 Euro pro Jahr. Zuwendungsfähig sind Nettolohnkosten, gesetzliche Lohnnebenkosten sowie freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers (z. B. zur privaten Rentenabsicherung). Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst genau erfolgen, um dem Personal das Arbeitsvolumen nennen zu können.
Wie berechnet sich der Förderhöchstbetrag, wenn ich einen Dienstleistungsvertrag abschließe?
Beispiel:
Bei einem FWZ mit 1.000 ha Mitgliedsfläche und einem Einzelpreis (Stundensatz) des wirtschaftlichsten Dienstleistungsangebots von 70,00 EUR je Stunde ergibt es einen Förderhöchstbetrag von 52.500 EUR je Jahr (bei einer 80 %-Förderung wären die Fördersumme 42.000,00 EUR). Der Eigenanteil der Mitglieder beträgt in diesem Fall 10.500 EUR je Jahr.
Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst genau erfolgen, um dem Personal oder dem Dienstleistungsunternehmen das Arbeitsvolumen nennen zu können.
Teilschritt 5: Vertragschließung mit dem Dienstleistungsunternehmen
Kann der Auftragnehmer verpflichtet werden, festgelegte Dokumentationsprogramme, z.B. für Beratungsprotokolle oder Holzaufnahmen nach Standards (z.B. ELDATsmart), anzuwenden?
Ja, dieser Aspekt sollte vertraglich im Innenverhältnis geregelt werden.
Kann mein Zusammenschluss im Laufe des Bewilligungszeitraumes (z.B. von 5 Jahren) das Dienstleistungsunternehmen/ Personal meines Zusammenschlusses wechseln?
Ja, der Zusammenschluss kann das Dienstleistungsunternehmen wechseln. Dies muss der bewilligenden Stelle mitgeteilt werden. Entsprechend wird der Bescheid aufgehoben und neu bewilligt bzw. ein Änderungsbescheid wird erstellt. Ein erneutes formelles Auswahlverfahren des Dienstleistungsunternehmens/Personals muss durchgeführt werden (Angebotseinholung).
Waldgenossenschaften: Kann ich einen Dienstleistungsvertrag zusammen mit meinem übergeordneten forstwirtschaftlichen Zusammenschluss abschließen?
Ja, der Dienstleistungsvertrag sollte sogar gemeinsam mit Ihrem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss erfolgen, um eine nachhaltige und ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung zu gewährleisten. Sofern Sie keine gemeinsame Auftragsvergabe in Erwägung ziehen, ist dies zu begründen und die Zustimmung durch die bewilligende Stelle einzuholen.
Teilschritt 6: Leistungskalkulation und De-Minimis-Erklärung
Was ist eine „De-minimis“-Beihilfe?
In der Europäischen Union sind prinzipiell alle wettbewerbsverfälschenden staatlichen Vergünstigungen und Beihilfen an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige verboten, soweit sie den zwischenstaatlichen Handel innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigen. Als eine Ausnahme zum allgemeinen Subventionsverbot hat sich in der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission eine Regelung herausgebildet: Die „De-minimis“-Beihilfe“. Sie erlaubt Beihilfen dann, wenn diese unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass diese minimalen Beihilfen keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten haben.
Weitere Informationen unter: www.wald-und-holz.nrw.de/forstwirtschaft/foerderung/de-minimis-beihilfen/
Welche Änderungen ergeben sich durch die Notifizierung (Anmeldung) der Förderrichtlinie „direkte Förderung“ durch die EU-Kommission hinsichtlich des „De-minimis“-Verfahrens?
Im Rahmen der Notifizierung müssen die Mitglieder, welche einen Waldbesitz von weniger als 25,00 ha haben, keine „De-minimis“-Erklärungen mehr bei der bewilligenden Stelle einreichen. Zudem entfällt die Erstellung der Leistungskalkulation durch das Dienstleistungsunternehmen für diese Waldbesitzenden. Eine „De-minimis“-Bescheinigung wird in diesem Zuge nicht mehr ausgestellt.
Bei Waldbesitzenden, welche 25,00 ha oder mehr Waldfläche, innerhalb des antragstellenden Zusammenschlusses besitzen, gilt diese Regelung nicht. Sie sind nach wie vor verpflichtet eine „De-minimis“-Erklärung einzureichen und eine Leistungskalkulation erstellen zu lassen.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind weiter verpflichtet im Rahmen der Antragstellung eine „De-minimis“-Erklärung für die Querschnittsaufgaben abzugeben.
Worauf bezieht sich die ha-Grenze von 25 ha hinsichtlich der Einhaltung der „De-minimis“-Regularien?
Die Grenze von 25,00 ha bezieht sich auf die Mitgliedsfläche jeden einzelnen Mitglieds innerhalb des antragstellenden forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses. Die Waldbesitzenden, welche weniger als 25,00 ha Wald innerhalb eines Zusammenschlusses besitzen, sind fortan von den ‘“De-minimis“-Regularien ausgenommen.
Waldbesitzende, welche mit 25,00 ha oder mehr Waldfläche Mitglied innerhalb des antragstellenden Zusammenschlusses sind, haben weiterhin die „De-minimis“-Erklärung und die Leistungskalkulation vorzulegen.
Welche Änderungen ergeben sich im „De-minimis“-Verfahren für Waldgenossenschaften durch die Notifizierung (Anmeldung) der Förderrichtlinie „direkte Förderung“?
Für Waldgenossenschaften ergeben sich durch die Notifizierung keine Änderungen. Sie sind unabhängig von Ihrer Größe verpflichtet die „De-minimis“-Regularien einzuhalten und geben daher mit der Antragstellung eine „De-minimis“-Erklärung ab und erhalten mit der Bewilligung ihres Antrages eine entsprechende „De-minimis“-Bescheinigung.
Wer gibt die „De-minimis“-Erklärung ab?
Waldbesitzende die mit weniger als 25,00 ha Mitglied eines Zusammenschlusses sind, müssen keine „De-Minimis“-Erklärung und keine Leistungskalkulation mehr abgeben.
Ab einem Waldbesitz ≥ 25,00 ha hängt es davon ab, wer Endbegünstigter einer Maßnahme und damit Empfänger der Beihilfe ist. Bei Einzelleistungen gibt das jeweilige Mitglied, bei Querschnittsaufgaben der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die „De-minimis“-Erklärung (und die Leistungskalkulation) ab.
Wann ist die „De-minimis“-Erklärung abzugeben?
Vor Gewährung einer Beihilfe ist von der bewilligenden Stelle zu prüfen ob der Schwellenwert von 200.000 EUR eingehalten wird (ab einer Waldbesitzgröße des Mitgliedes im Zusammenschluss von 25,00ha). Die „De-minimis“-Erklärung muss demnach vor Genehmigung der Leistungserbringung abgegeben werden.
Sinnvoll ist es, dem Dienstleistungsunternehmen die „De-minimis“-Erklärung im Zusammenhang mit dem Dokument „Leistungskalkulation“ zu übergeben, welche zeitnah und zeitgleich bei der bewilligenden Stelle eingehen sollte.
Mitglieder, die keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen, müssen unabhängig von ihrer Waldbesitzgröße keine „De-minimis“-Erklärungen abgeben.
Der forstwirtschaftliche Zusammenschluss gibt seine „De-minimis“-Erklärung für die Querschnittsaufgaben mit dem Antrag auf direkte Förderung ab.
Wer nimmt die „De-minimis“-Erklärung entgegen?
Die „De-minimis“-Erklärung kann dem Dienstleistenden im Zusammenhang mit der Leistungskalkulation übergeben werden. Er leitet sie direkt oder über den forstlichen Zusammenschluss an die bewilligende Stelle weiter.
Wie muss die „De-minimis“-Erklärung im Rahmen der direkten Förderung abgegeben werden?
Die „De-minimis“-Erklärung muss rechtsverbindlich unterschrieben werden und der Geschäftsstelle Forst / direkte Förderung zur Verfügung gestellt werden. Das kann entweder im Original und postalisch erfolgen oder als eingescanntes Dokument per E-Mail verschickt werden.
Eine weitere Möglichkeit in diesem Verfahren besteht darin, dass auf einem elektronischen Endgerät wie beispielsweise Toughpad/Tablet eine Unterschrift des Waldbesitzenden geleistet wird. Die Unterzeichnung durch den Waldbesitzenden ist dann ausschließlich im Beisein des Dienstleistungsunternehmens zu tätigen und wird auch nur dann anerkannt. Anschließend verschickt das Dienstleistungsunternehmen das Dokument im PDF-Format per E-Mail an die bewilligende Stelle.
Die Zuwendungsempfänger müssen die Originaldokumente für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahren.
Welche Angaben enthält die „De-minimis“-Erklärung jedes einzelnen Mitglieds?
Zur Prüfung, ob der Schwellenwert von 200.000 EUR eingehalten wird, muss das Mitglied, neben den in diesem Jahr und die in den beiden zurückliegenden Jahren gewährten „De-minimis“-Beihilfen, auch alle zurzeit beantragten „De-minimis“-Beihilfen angeben.
Um das Mitglied dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss zuzuordnen, welcher den Antrag auf die direkte Förderung gestellt hat, sind ergänzende Angaben erforderlich.
Abschließend wird die Erklärung mit dem Datum, dem Ort und der originalen und rechtsverbindlichen Unterschrift des Mitglieds ggf. weiterer Personen (z.B. Ehepartner oder Firmeninhaber) versehen.
Was müssen Waldbesitzende beachten, die Mitglied in mehreren forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen sind?
Auch die bereits mit der Leistungskalkulation in weiteren forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen gemeldeten Leistungen müssen berücksichtigt werden.
Im Fall, dass das Mitglied noch keine „De-minimis“-Bescheinigung über die in einem anderen Zusammenschluss kalkulierten Leistungen erhalten hat, muss der Wert in der „De-minimis“-Erklärung unter „folgende, weitere De-Minimis-Beihilfen sind zurzeit beantragt“ aufgeführt werden. Hier ist ggf. eine entsprechende Kommunikation zwischen dem Mitglied und dem Dienstleistungsunternehmen erforderlich.
Wer erhält die „De-minimis“-Bescheinigung?
Die „De-minimis“-Bescheinigung erhält für Querschnittsaufgaben der forstwirtschaftliche Zusammenschluss und für Einzelleistungen das jeweilige Mitglied. Die Bescheinigung für das zu betreuende Mitglied wird von der bewilligenden Stelle direkt an dieses versandt.
Sie müssen die „De-minimis“-Bescheinigung 10 Jahre lang aufheben.
Wie berechnet sich der Beihilfebetrag?
Im Zuge des Beratungsgespräches legen Dienstleister und das jeweilige Mitglied (bei Einzelleistungen) oder der Vorstand (bei Querschnittsaufgaben) den Umfang der Dienstleistung für einen bestimmten Zeitraum fest. Dieser sollte zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes einen Zeitraum von einem Jahr nicht unterschreiten. Anhand des hier festgesetzten Leistungsentgeltes wird der Beihilfebetrag berechnet und bescheinigt. Die „De-minimis“-Bescheinigung erhält das jeweilige Mitglied (Einzelleistung) oder der forstliche Zusammenschluss (Querschnittsaufgaben).
Was ist bei der Mitgliederliste als auch bei dem „De-minimis“-Verfahren in Bezug auf Erbengemeinschaften zu beachten?
Zunächst sollte die Erbengemeinschaft eine Person namentlich benennen und dieser eine Vollmacht erteilen. Im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfe wird die Erbengemeinschaft als ein Betrieb bzw. ein Waldbesitzer betrachtet, welcher das Erbe bzw. den Wald einheitlich bewirtschaftet. Zudem kommt die „De-minimis“-Beihilfe nicht unmittelbar jedem einzelnen Erbe zugute und fliest nicht direkt in dessen Vermögen mit ein, sondern verbleibt in der Erbengemeinschaft. Daher kann die bevollmächtigte Person im Namen der Erbengemeinschaft die „De-minimis“-Erklärung abgeben und wird als Vertreter der Erbengemeinschaft in der Mitgliederliste geführt. Die „De-minimis“-Erklärung muss bei einer Mitgliedsfläche von ≥ 25,00 ha eingereicht werden.
Können die ‘De-minimis‘-Bescheinigungen nachträglich angepasst werden, wenn bspw. weniger Leistungen in Anspruch genommen wurden als ursprünglich anhand der Leistungskalkulation geplant?
Nach aktuellem Stand ist die Sichtweise aus dem MULNV so, dass einmal ausgestellte ‚De-minimis‘-Bescheinigungen ihre Gültigkeit haben und nicht nachträglich reduziert bzw. angepasst werden.
Teilschritt 7: Nachfrage nach Maßnahme
Teilschritt 8: Umsetzung der Maßnahme
Teilschritt 9: Abrechnung mit dem Dienstleistungsunternehmen
Wie lange muss mein Zusammenschluss die Zahlungen an das Dienstleistungsunternehmen vorfinanzieren?
Sind die Unterlagen vollständig und korrekt (wie z.B. die Dokumentation der Leistungen durch das Dienstleistungsunternehmen), dann beträgt die Dauer vom Eingang des Verwendungsnachweises bis zur Auszahlung rund zwei Wochen (10 Werktage).
Teilschritt 10: Abrechnung der Fördermittel
Gibt es einen Mindestbetrag für die Erstattung?
Die einzureichenden Verwendungsnachweise sollten im Regelfall einen Mindestbetrag von 500 EUR aufweisen.
In Welchen Zeiträumen kann ich die Fördermittel abrechnen?
Sie haben die Möglichkeit, unter Beachtung des Erstattungsprinzips in kurzen Abständen wie beispielsweise monatlich oder quartalsweise abzurechnen.
Wie werden die Fördermittel konkret abgerufen?
Der Abruf der Fördermittel erfolgt mit Hilfe des Formulars Verwendungsnachweis. Diese erhält der Zusammenschluss zusammen mit dem Zuwendungsbescheid.
Wie erhält die Bewilligungsbehörde die Maßnahmenbeschreibungen für den Zuwendungsbescheid?
Die Bewilligungsbehörde erhält die Maßnahmenbeschreibung anhand der Leistungsbeschreibung und der Leistungsbestimmungen. Die Leistungsbestimmungen enthalten Angaben des Zusammenschlusses über den Aufgabenumfang. Auf dieser Basis kalkuliert das Dienstleistungsunternehmen den Stundenbedarf und trägt ihn in die Leistungsbestimmungen ein.
Aufgrund dieser Basis einschließlich des Einzelpreises (Stundensatz) kann der Förderhöchstbetrag über den gesamten Bewilligungszeitraum festgesetzt werden.
Einen Überblick darüber gibt das Dokument „Finanzielles Angebot“ hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Muss ich / der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die geleisteten Zahlungen an das Dienstleistungsunternehmen oder Angestellten nachweisen?
Sie weisen anhand des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste, in der alle zuwendungsfähigen Ausgaben enthalten sind, die geleistete bzw. noch zu leistende Zahlung nach. Die Vorlage eines originalen Beleges (z.B. Rechnung, Kontoauszug) ist nur auf Aufforderung der Bewilligungsbehörde notwendig. Die Erstellung des Tätigkeitsnachweises ist nicht förderfähig.
Als Mustervorlage dient das Dokument „Tätigkeitsnachweis“ hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Wie weise ich die geleisteten Dienstleistungsstunden des vorzeitigen Mittelabrufs der Monate November und Dezember nach?
Der Verwendungsnachweis inklusive des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste sind spätestens 2 Monate nach Begleichung der Rechnung vorzulegen. Nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendete Mittel sind unverzüglich zu erstatten oder für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz jährlich zu entrichten.
Müssen die über den vorzeitigen Mittelabruf ausgezahlten Fördergelder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verwendet werden?
Ja, die Zuwendung muss innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwenden werden. Die Rechnung des Dienstleisters sollte daher zeitnah nach Erhalt der Zuwendung beglichen werden.
Wann sind in Bezug auf den vorzeitigen Mittelabruf Zinsen zurück zu zahlen?
Auf die Einziehung von Zinsbeträgen kann bei Kleinbeträgen unter Umständen verzichtet werden. Dies ist unter anderem abhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Rückforderungssumme. Bei Zinsforderungen im Bagatellbereich bis 250 EUR ergeht kein Zinsfestsetzungsbescheid und die Einziehung unterbleibt. Zinsen werden auch nicht erhoben, wenn die Rückzahlung im Zweimonatszeitraum ab der Auszahlung eingeht.
Hat der einzelne Waldbesitzer gegenüber dem Zusammenschluss als Fördermittelempfänger eine ordnungsgemäße Arbeit des Dienstleistungsunternehmens zu dokumentieren, nachzuweisen und/oder zu verantworten?
Die Regelung über Form und Inhalt sollte im Innenverhältnis vereinbart werden. Verantwortlich gegenüber der bewilligenden Stelle ist der forstwirtschaftliche Zusammenschluss.
Gibt es eine Garantie dafür, dass mein ZUSAMMENSCHLUSS z.B. bei dem Abschluss eines 5-Jahres-Vertrags auch die Fördermittel über diese 5 Jahre erhält?
Ja, mit dem Zuwendungsbescheid erhalten Sie den Anspruch über den bewilligten Zeitraum, z. B. 5 Jahre, bei einem Vertragsabschluss über diesen Zeitraum. Der Vertragszeitraum kann auch kürzer als fünf Jahre sein.
In welcher Form sind Änderungen der Dienstleistungsstunden im laufenden Förderverfahren zwischen den Leistungsbereichen zu beantragen?
Änderungen, welche Verschiebungen der Dienstleistungsstunden zwischen Leistungsbereichen betreffen, sind erneut anhand der „Leistungsbestimmungen“ zu beantragen. Die wurden bereits zur Angebotseinholung genutzt und liegen dem Zuwendungsbescheid zu Grunde liegen. In den Leistungsbestimmungen sind ausschließlich bei den kalkulierten Stunden je Leistungsziffer die geänderten Stunden, hinsichtlich des Gesamtvolumens, zu beziffern. Die Beantragung erfolgt durch den forstwirtschaftlichen Zusammenschluss.
Verschiebungen der Stunden innerhalb der einzelnen Leistungsbereiche (1-4) sind ohne eine Beantragung möglich.
Wie weise ich / der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die geleisteten Stunden des eingestellten forstfachlichen Personals nach?
Im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens ist der Tätigkeitsnachweis des eingestellten Personals einzureichen. Anhand der geleisteten Stunden wird die Fördersumme ermittelt und ausgezahlt. Eine pauschale Auszahlung anteilig des gezahlten Monatsgehalts ist nicht zulässig. Die Erstellung des Tätigkeitsnachweises ist nicht förderfähig.
Waldgenossenschaften: Wer muss den Verwendungsnachweis einreichen?
Der Verwendungsnachweis zum Abruf der Fördermittel im laufenden Verfahren wird durch Antragsstellende und somit auch Zuwendungsempfangende eingereicht und im Original vom Vorsteher oder der Vorsteherin unterzeichnet. Eine Ausnahme kann darin begründet sein, dass der Nachweis der erbrachten forstlichen Dienstleistungen im Namen der jeweiligen Waldgenossenschaft durch den übergeordneten forstlichen Zusammenschluss erfolgt. Dieser ist lt. Satzung des übergeordneten forstlichen Zusammenschlusses vertretungsbefugt (gerichtlich und außergerichtlich) und kann demnach vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertretung unterzeichnet werden.
Können im Tätigkeitsnachweis Maßnahmen bzw. Projekte, die mehrere Waldbesitzende betreffen, wie beispielsweise ein Harvestereinssatz, zu „Blöcken“ zusammengefasst werden?
Ja, eine Zusammenfassung von Maßnahmen, welche mehrere Waldbesitzenden betreffen, ist insbesondere bei einer sehr kleinteiligen Besitzstruktur möglich. Die Maßnahme sollte jedoch sachlich, räumlich als auch zeitlich abgrenzbar und übersichtlich sein. Im Rahmen des Verwendungsnachweises können diese „Blöcke“ als Anlage des Tätigkeitsnachweises in Form einer Übersicht z.B. auf Basis eines Harvesterprotokolls oder einer anderen Zusammenstellung, die mindestens die in dem Muster zur „Anlage zum Tätigkeitsnachweis_Blockbildung“ aufgeführten Angaben enthalten muss, angefügt werden. Dem Projekt muss, im Tätigkeitsnachweis als auch in deren Anlage, eine aussagekräftige Bezeichnung beispielsweise aus der Maßnahme und dem Namen des Flurstücks (Harvestereinsatz Blocksberg) gegeben werden. Ergänzend sind die Blöcke ebenso mit der Gesamtstundenzahl im Tätigkeitsnachweis zu führen. Besonders ist hierbei zu beachten, dass die Waldbesitzenden ab 25,00 ha Mitgliedsfläche separat benannt werden, da in diesem Fall die ‘De-minimis‘-Regularien nach wie vor zu beachten sind.
Können im Verwendungsnachweis für Nicht-Mitglieder erbrachte Betreuungsdienstleistungen eingereicht werden?
Nein, die direkte Förderung bezieht sich ausschließlich auf die Mitglieder und deren Mitgliedsfläche innerhalb des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses.
Worauf beziehe ich mich im Verwendungsnachweis unter I. Sachbericht?
In dem Sachbericht beschreiben Sie die Maßnahmen Ihres Fördervorhabens detailliert und nehmen Bezug zu Besonderheiten der Maßnahmenumsetzung. Sich hierbei ausschließlich auf den Tätigkeitsnachweis zu beziehen genügt nicht aus.
Welche Werte muss ich im Verwendungsnachweisformular unter II. zahlenmäßigen Nachweis berücksichtigen?
In dem zahlenmäßigen Nachweis nehmen Sie Bezug zu den aktuellen Rechnungen, welche Sie mit diesem Verwendungsnachweis anhand der Belegliste darstellen.
Wozu dient die Belegliste?
In der Belegliste führen Sie alle aktuellen Rechnungen, welche Sie mit diesem Verwendungsnachweis geltend machen auf. Das erspart Ihnen die Vorlage der Originalrechnungen und originalen Zahlungsnachweise. Sie sind mir nur auf gesonderte Aufforderung vorzulegen.
Was ist bei der Inanspruchnahme der Betreuungsdienstleistung durch den Waldbesitzenden, die weniger als 25 ha besitzen, hinsichtlich der Förderung zu berücksichtigen?
Die Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen ist für jedes Mitglied unter 25 ha Mitgliedsfläche mehrmals pro Jahr zulässig, soweit sich die Betreuungsdienstleistungen örtlich oder sachlich voneinander unterscheiden und jeweils 1.500 EUR Förderung nicht überschreiten.
Wie lang dürfte der durchschnittliche Zeitraum von der geforderten nachweislich geleisteten Zahlung (Verwendungsnachweis) bis zum Erhalt der Fördermittel sein?
Dieser Zeitraum variiert je nach Abrechnungszeitraum und Sie können bereits innerhalb von 14 Tagen die Fördermittel erhalten. Voraussetzung ist, dass der Verwendungsnachweis vollständig eingereicht wurde.
Ist vor der Auszahlung von Fördermitteln eine Zusicherung über die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme seitens des Fördermittelnehmers erforderlich?
Ja, eine Erklärung über die ordnungsgemäße Durchführung wird im Rahmen des Verwendungsnachweises abgegeben.
Besteht die Möglichkeit Fördermittel auch ohne Vorlage des Verwendungsnachweises abzurufen?
Die Möglichkeit Förderung ohne Vorlage des Verwendungsnachweises abzurufen besteht ausschließlich im Rahmen des vorzeitigen Mittelabrufes für die Monate November und Dezember. Hierzu verwenden Sie bitte das vereinfachte Anforderungsformular. Der Verwendungsnachweis inklusive des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste sind jedoch nachzureichen und spätestens 2 Monate nach Begleichung der Rechnung vorzulegen.
Wie berechnet sich der Beihilfebetrag?
Im Zuge des Beratungsgespräches legen Dienstleistungsunternehmen und das jeweilige Mitglied (bei Einzelleistungen) oder der Vorstand (bei Querschnittsaufgaben) den Umfang der Dienstleistung für einen bestimmten Zeitraum fest. Dieser sollte zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes einen Zeitraum von einem Jahr nicht unterschreiten. Anhand des hier festgesetzten Leistungsentgeltes wird der Beihilfebetrag berechnet und bescheinigt. Die „de-minimis“-Bescheinigung erhält das jeweilige Mitglied (Einzelleistung) oder der forstliche Zusammenschluss (Querschnittsaufgaben).
Waldgenossenschaften: was wird unter zuwendungsfähigen Ausgaben verstanden?
Die zuwendungsfähigen Ausgaben beinhalten den Einzelpreis des Dienstleistungsunternehmens bzw. die Nettolohnkosten des beschäftigen Personals für die bewilligten und erbrachten Leistungen. Die Umsatzsteuer zählt für pauschalierende Forstbetriebe zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (§ 24 UStG).
Diese werden im Zuwendungsbescheid festgesetzt.
Wie sind die Haftung und sich daraus ergebende Konsequenzen und die Rückzahlung von Fördermitteln seitens der Verantwortlichen forstlicher Zusammenschlüsse in Bezug auf die gemachten Angaben und die Überprüfung derselben durch die Bewilligungsstelle zu sehen?
Der Zuwendungsempfänger ist der forstliche Zusammenschluss und damit für die Umsetzung der im Zuwendungsbescheid genannten Regelungen verantwortlich. Alle weiteren Vereinbarungen sind im Innenverhältnis zu klären.
Erfolgen Kontrollen im Förderverfahren?
Ja, in Anlehnung an die ab 01.01.2021 verbindlich vorgeschriebenen Standards anerkannter Wald-Zertifizierungssysteme werden bereits ab Bewilligung örtliche Kontrollen (Inaugenscheinnahmen) in einem Umfang von 5 % der Leistungen durch die bewilligende Stelle erfolgen.
Teilschritt 11: Abrechnung im Innenverhältnis
Wie rechnet ein Zusammenschluss die erbrachten Leistungen im Innenverhältnis ab?
Für die Förderung spielt es keine Rolle, wie der Zusammenschluss die Leistungen im Innenverhältnis abrechnet.
Es gibt Leistungen, die konkret nach Zeitaufwand für den Einzelwaldbesitzenden abgerechnet werden können (spezifische Beratungsleistungen im Wald, z.B. zur Vorbereitung von Holzerntemaßnahmen, oder zu Förderfragen). Für diese Leistungen erstellt der Zusammenschluss eine Rechnung an den Waldbesitzenden. Wir empfehlen, diese Rechnung aus Liquiditätsgründen zeitnah zu stellen.
Für die überbetrieblichen Leistungen gibt es verschiedene Wege der Abrechnung. Der Zusammenschluss hat die Möglichkeit, diese über die Mitgliedsbeiträge einzuziehen.
Hat der einzelne Waldbesitzende gegenüber dem Zusammenschluss als Fördermittelempfänger eine ordnungsgemäße Arbeit des Dienstleistungsunternehmens zu dokumentieren, nachzuweisen und/oder zu verantworten?
Die Regelung über Form und Inhalt sollte im Innenverhältnis vereinbart werden. Verantwortlich gegenüber der bewilligenden Stelle ist der forstwirtschaftliche Zusammenschluss.
Wer ist Empfänger der Beihilfe und wer bekommt die Fördergelder?
Der Beihilfebegriff ist nicht zwingend deckungsgleich mit dem der Förderung. Empfänger der Fördergelder in voller Höhe wird in jedem Fall der Zusammenschluss. Die Abrechnung mit den Mitgliedern ist im Innenverhältnis zu regeln. Empfänger der Beihilfe ist der Endbegünstigte einer Maßnahme. Bei Einzelleistungen sind es die Mitglieder, bei Querschnittsaufgaben der Zusammenschluss.