Wer kann / wer darf Betreuungsdienstleistungen erbringen?

Wer bietet neben dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen zusätzlich Dienstleistungen zur forstlichen Betreuung an?

Kontaktedaten zu verschiedenen Verbänden, die Ihnen bei der Vermittlung von regionalen Dienstleistern behilflich sind finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dienstleistungsvergabe/


Welche Fachkunde muss das forstfachliche Personal bei der Betreuung von kommunalen Waldflächen aufweisen?

Im Rahmen der direkten Förderung muss das forstfachliche Personal, welches die Betreuungsdienstleistung bei Kommunen ausführt, die notwendige Fachkunde nach Nr. 4.2 der Förderrichtlinie „direkte Förderung“ aufweisen. Weiterführende Qualifikationen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig, da im Regelfall unterstellt werden kann, dass die einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss angeschlossenen Waldflächen, grundstücksbezogene Strukturmängel aufweisen, die keinen eigenen Forstbetrieb ermöglichen. In diesen Fällen steht die Vorgabe des § 35 LFoG NRW nicht entgegen.


Welche Fachkunde muss das forstfachliche Personal bei der Betreuung von Waldflächen von Waldgenossenschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden aufweisen?

Analog zur Betreuungsdienstleistung bei kommunalen Waldflächen, muss, im Rahmen der direkten Förderung, das forstfachliche Personal bei der Betreuung von Waldflächen von Waldgenossenschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden, die notwendige Fachkunde nach Nr. 4.2 der Förderrichtlinie „direkte Förderung“ aufweisen. Weiterführende Qualifikationen, wie die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) im Forstdienst, sind nach derzeitiger Rechtsauffassung nicht notwendig.


Waldgenossenschaften: Wann entsprechen die zu fördernden Betreuungsdienstleistungen den Bewirtschaftungsgrundsätzen des Gemeinschaftswaldgesetztes?

Nach § 21 Gemeinschaftswaldgesetz lauten die Bewirtschaftungsgrundsätze wie folgt: Das Gemeinschaftsvermögen ist im Rahmen des Gemeinschaftswaldgesetzes zum Nutzen der Anteilberechtigten und des öffentlichen Wohls nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften und pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Der Wald soll in seinem Bestand erhalten bleiben.


Wer darf die Betreuungsdienstleistung erbringen?

Die Betreuungsdienstleistungen müssen durch fachkundiges Personal erbracht werden. Das beauftragte Unternehmen muss für die verantwortliche Ausführung der Dienstleistung vor Ort Personal mit einem forstwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss vorweisen. Als gleichwertig anerkannt gelten ebenso der/die Forstwirtschafts-meister/in und Forsttechniker/in. Die fachlichen Anforderungen gelten auch für anzustellendes forstfachliches Personal Ihrerseits.


Was wird unter „fachkundigem“ Personal verstanden?

Unter „fachkundig“ wird Personal mit einem forstwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss verstanden. Als gleichwertig anerkannt gelten ebenso der/die Forst-wirtschaftsmeister/in und Forsttechniker/in.

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