Dienstleister oder eigenes Personal?

Was muss ich bei der Auftragsvergabe beachten, wenn ich einen Dienstleistungsvertrag abschließen oder forstfachliches Personal einstellen möchte?

Vor Auftragserteilung von (Betreuungs-) Leistungen ist je nach Zuwendungshöhe für die gesamte Vertragslaufzeit der Auftrag/Vertrag direkt zu vergeben (bis einschl. 100.000 EUR), sind mindestens drei geeignete Anbieter zur Abgabe eines Angebots über die jeweils nachgefragten Leistungen aufzufordern (bis 500.000 EUR) oder aber öffentlich auszuschreiben (ab 500.000 EUR). In Grenznähe (unter 100 km) sollten zur Beachtung des “grenzüberschreitenden Interesses“ auch europäische Mitbewerbende aus den Niederlanden, Belgien und Frankreich zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Die Aufforderung muss die Leistungen so eindeutig beschreiben, dass alle Anbieter die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen können. Die Anbieter müssen die Angebote in einer Form abgeben, dass sie vergleichbar sind. Dies muss schriftlich dokumentiert werden. Gleiches gilt für die Einstellung von forstfachlichem Personal, dieses ist ebenso im Wettbewerb zu ermitteln.


Was ist der Unterschied zwischen der Einstellung forstfachlichen Personals zum Stammpersonal?

Es besteht kein Unterschied zwischen der Einstellung von forstfachlichem Personal und dem Stammpersonal.

Im Rahmen der direkten Förderung muss jedoch zur Ausführung der forstlichen Betreuungsdienstleistung forstfachliches Personal (kein Stammpersonal) neu eingestellt und beschäftigt werden. Eine Förderung von Stammpersonal ist nur möglich, wenn ein zusätzliches Stundenvolumen erbracht wird.


Tritt der forstwirtschaftliche Zusammenschluss selbst als Dienstleistungsunternehmen auf?

Der Zusammenschluss tritt beihilferechtlich als Anbieter von Beratungsdienstleistungen auf. Hierzu bedient er sich eines weiteren Dienstleistungsunternehmens, welcher die Beratungsdienstleistung durchführt.
Dies entspricht der aktuellen Sichtweise. Der Zusammenschluss schließt mit dem Dienstleistenden einen Dienstleistungsvertrag ab oder kann ihn versicherungspflichtig einstellen. Die Mitglieder des Zusammenschlusses sind vertraglich nur mittelbar an den Dienstleistenden gebunden. Sie können rechtlich keine Ansprüche gegenüber dem Dienstleistenden geltend machen, sondern wenden sich an ihren Zusammenschluss.


Welche Dokumente sind bei der Einstellung von forstfachlichem Personal bei der bewilligenden Stelle einzureichen?

Im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens sind einmalig der Arbeitsvertrag, die Gehaltsabrechnung, der Nachweis der Lohnsteuer, der Nachweis der Krankenkasse als auch der Nachweis über freiwillige Zuschüsse einzureichen.


Waldgenossenschaften: Kann meine Waldgenossenschaft Dienstleistungsunternehmen, die nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind, vom Verfahren ausschließen?

Ja, wenn diese Dienstleistungsunternehmen nicht zu Angebotsabgabe aufgefordert werden, können vom Verfahren ausgeschlossen werden.


Waldgenossenschaften: Werden, in Bezug auf die Einstellung von forstfachlichem Personal, weitere Ausgaben wie Fahrtkosten und Arbeitsmaterialien gefördert?

Nein, es werden zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Ausgaben  wie beispielsweise Fahrtkosten gefördert.


Waldgenossenschaften: Gibt es, in Bezug auf die Einstellung von forstfachlichem Personal, eine Mindestfläche, welche dieses forstlich betreuen muss?

Nein, es gibt keine Mindestflächengröße, die ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss haben muss. Das Personal sollte jedoch entsprechend (39 Wochenarbeitsstunden) ausgelastet sein.

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