Fragen zum Abruf der Fördermittel

Gibt es einen Mindestbetrag für die Erstattung?

Die einzureichenden Verwendungsnachweise sollten im Regelfall einen Mindestbetrag von 500 EUR aufweisen.


In Welchen Zeiträumen kann ich die Fördermittel abrechnen?

Sie haben die Möglichkeit, unter Beachtung des Erstattungsprinzips in kurzen Abständen wie beispielsweise monatlich oder quartalsweise abzurechnen.


Wie werden die Fördermittel konkret abgerufen?

Der Abruf der Fördermittel erfolgt mit Hilfe des Formulars Verwendungsnachweis. Diese erhält der Zusammenschluss zusammen mit dem Zuwendungsbescheid.


Wie erhält die Bewilligungsbehörde die Maßnahmenbeschreibungen für den Zuwendungsbescheid?

Die Bewilligungsbehörde erhält die Maßnahmenbeschreibung anhand der Leistungsbeschreibung und der Leistungsbestimmungen. Die Leistungsbestimmungen enthalten Angaben des Zusammenschlusses über den Aufgabenumfang. Auf dieser Basis kalkuliert das Dienstleistungsunternehmen den Stundenbedarf und trägt ihn in die Leistungsbestimmungen ein.

Aufgrund dieser Basis einschließlich des Einzelpreises (Stundensatz) kann der Förderhöchstbetrag über den gesamten Bewilligungszeitraum festgesetzt werden.

Einen Überblick darüber gibt das Dokument „Finanzielles Angebot“ hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente


Muss ich / der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die geleisteten Zahlungen an das Dienstleistungsunternehmen oder Angestellten nachweisen?

Sie weisen anhand des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste, in der alle zuwendungsfähigen Ausgaben enthalten sind, die geleistete bzw. noch zu leistende Zahlung nach. Die Vorlage eines originalen Beleges (z.B. Rechnung, Kontoauszug) ist nur auf Aufforderung der Bewilligungsbehörde notwendig. Die Erstellung des Tätigkeitsnachweises ist nicht förderfähig.

Als Mustervorlage dient das Dokument „Tätigkeitsnachweis“ hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente


Wie weise ich die geleisteten Dienstleistungsstunden des vorzeitigen Mittelabrufs der Monate November und Dezember nach?

Der Verwendungsnachweis inklusive des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste sind spätestens 2 Monate nach Begleichung der Rechnung vorzulegen. Nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendete Mittel sind unverzüglich zu erstatten oder für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz jährlich zu entrichten.


Müssen die über den vorzeitigen Mittelabruf ausgezahlten Fördergelder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verwendet werden?

Ja, die Zuwendung muss innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwenden werden. Die Rechnung des Dienstleisters sollte daher zeitnah nach Erhalt der Zuwendung beglichen werden.


Wann sind in Bezug auf den vorzeitigen Mittelabruf Zinsen zurück zu zahlen?

Auf die Einziehung von Zinsbeträgen kann bei Kleinbeträgen unter Umständen verzichtet werden. Dies ist unter anderem abhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Rückforderungssumme. Bei Zinsforderungen im Bagatellbereich bis 250 EUR ergeht kein Zinsfestsetzungsbescheid und die Einziehung unterbleibt. Zinsen werden auch nicht erhoben, wenn die Rückzahlung im Zweimonatszeitraum ab der Auszahlung eingeht.


Hat der einzelne Waldbesitzer gegenüber dem Zusammenschluss als Fördermittelempfänger eine ordnungsgemäße Arbeit des Dienstleistungsunternehmens zu dokumentieren, nachzuweisen und/oder zu verantworten?

Die Regelung über Form und Inhalt sollte im Innenverhältnis vereinbart werden. Verantwortlich gegenüber der bewilligenden Stelle ist der forstwirtschaftliche Zusammenschluss.


Gibt es eine Garantie dafür, dass mein ZUSAMMENSCHLUSS z.B. bei dem Abschluss eines 5-Jahres-Vertrags auch die Fördermittel über diese 5 Jahre erhält?

Ja, mit dem Zuwendungsbescheid erhalten Sie den Anspruch über den bewilligten Zeitraum, z. B. 5 Jahre, bei einem Vertragsabschluss über diesen Zeitraum. Der Vertragszeitraum kann auch kürzer als fünf Jahre sein.


In welcher Form sind Änderungen der Dienstleistungsstunden im laufenden Förderverfahren zwischen den Leistungsbereichen zu beantragen?

Änderungen, welche Verschiebungen der Dienstleistungsstunden zwischen Leistungsbereichen betreffen, sind erneut anhand der „Leistungsbestimmungen“ zu beantragen. Die wurden bereits zur Angebotseinholung genutzt und liegen dem Zuwendungsbescheid zu Grunde liegen. In den Leistungsbestimmungen sind ausschließlich bei den kalkulierten Stunden je Leistungsziffer die geänderten Stunden, hinsichtlich des Gesamtvolumens, zu beziffern. Die Beantragung erfolgt durch den forstwirtschaftlichen Zusammenschluss.

Verschiebungen der Stunden innerhalb der einzelnen Leistungsbereiche (1-4) sind ohne eine Beantragung möglich.


Wie weise ich / der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die geleisteten Stunden des eingestellten forstfachlichen Personals nach?

Im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens ist der Tätigkeitsnachweis des eingestellten Personals einzureichen. Anhand der geleisteten Stunden wird die Fördersumme ermittelt und ausgezahlt. Eine pauschale Auszahlung anteilig des gezahlten Monatsgehalts ist nicht zulässig. Die Erstellung des Tätigkeitsnachweises ist nicht förderfähig.


Waldgenossenschaften: Wer muss den Verwendungsnachweis einreichen?

Der Verwendungsnachweis zum Abruf der Fördermittel im laufenden Verfahren wird durch Antragsstellende und somit auch Zuwendungsempfangende eingereicht und im Original vom Vorsteher oder der Vorsteherin unterzeichnet. Eine Ausnahme kann darin begründet sein, dass der Nachweis der erbrachten forstlichen Dienstleistungen im Namen der jeweiligen Waldgenossenschaft durch den übergeordneten forstlichen Zusammenschluss erfolgt. Dieser ist lt. Satzung des übergeordneten forstlichen Zusammenschlusses vertretungsbefugt (gerichtlich und außergerichtlich) und kann demnach vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertretung unterzeichnet werden.


Können im Tätigkeitsnachweis Maßnahmen bzw. Projekte, die mehrere Waldbesitzende betreffen, wie beispielsweise ein Harvestereinssatz, zu „Blöcken“ zusammengefasst werden?

Ja, eine Zusammenfassung von Maßnahmen, welche mehrere Waldbesitzenden betreffen, ist insbesondere bei einer sehr kleinteiligen Besitzstruktur möglich. Die Maßnahme sollte jedoch sachlich, räumlich als auch zeitlich abgrenzbar und übersichtlich sein. Im Rahmen des Verwendungsnachweises können diese „Blöcke“ als Anlage des Tätigkeitsnachweises in Form einer Übersicht z.B. auf Basis eines Harvesterprotokolls oder einer anderen Zusammenstellung, die mindestens die in dem Muster zur „Anlage zum Tätigkeitsnachweis_Blockbildung“ aufgeführten Angaben enthalten muss, angefügt werden. Dem Projekt muss, im Tätigkeitsnachweis als auch in deren Anlage, eine aussagekräftige Bezeichnung beispielsweise aus der Maßnahme und dem Namen des Flurstücks (Harvestereinsatz Blocksberg) gegeben werden. Ergänzend sind die Blöcke ebenso mit der Gesamtstundenzahl im Tätigkeitsnachweis zu führen. Besonders ist hierbei zu beachten, dass die Waldbesitzenden ab 25,00 ha Mitgliedsfläche separat benannt werden, da in diesem Fall die ‘De-minimis‘-Regularien nach wie vor zu beachten sind.


Können im Verwendungsnachweis für Nicht-Mitglieder erbrachte Betreuungsdienstleistungen eingereicht werden?

Nein, die direkte Förderung bezieht sich ausschließlich auf die Mitglieder und deren Mitgliedsfläche innerhalb des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses.


Worauf beziehe ich mich im Verwendungsnachweis unter I. Sachbericht?

In dem Sachbericht beschreiben Sie die Maßnahmen Ihres Fördervorhabens detailliert und nehmen Bezug zu Besonderheiten der Maßnahmenumsetzung. Sich hierbei ausschließlich auf den Tätigkeitsnachweis zu beziehen genügt nicht aus.


Welche Werte muss ich im Verwendungsnachweisformular unter II. zahlenmäßigen Nachweis berücksichtigen?

In dem zahlenmäßigen Nachweis nehmen Sie Bezug zu den aktuellen Rechnungen, welche Sie mit diesem Verwendungsnachweis anhand der Belegliste darstellen.


Wozu dient die Belegliste?

In der Belegliste führen Sie alle aktuellen Rechnungen, welche Sie mit diesem Verwendungsnachweis geltend machen auf. Das erspart Ihnen die Vorlage der Originalrechnungen und originalen Zahlungsnachweise. Sie sind mir nur auf gesonderte Aufforderung vorzulegen.


Was ist bei der Inanspruchnahme der Betreuungsdienstleistung durch den Waldbesitzenden, die weniger als 25 ha besitzen, hinsichtlich der Förderung zu berücksichtigen?

Die Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen ist für jedes Mitglied unter 25 ha Mitgliedsfläche mehrmals pro Jahr zulässig, soweit sich die Betreuungsdienstleistungen örtlich oder sachlich voneinander unterscheiden und jeweils 1.500 EUR Förderung nicht überschreiten.


Wie lang dürfte der durchschnittliche Zeitraum von der geforderten nachweislich geleisteten Zahlung (Verwendungsnachweis) bis zum Erhalt der Fördermittel sein?

Dieser Zeitraum variiert je nach Abrechnungszeitraum und Sie können bereits innerhalb von 14 Tagen die Fördermittel erhalten. Voraussetzung ist, dass der Verwendungsnachweis vollständig eingereicht wurde.


Ist vor der Auszahlung von Fördermitteln eine Zusicherung über die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme seitens des Fördermittelnehmers erforderlich?

Ja, eine Erklärung über die ordnungsgemäße Durchführung wird im Rahmen des Verwendungsnachweises abgegeben.


Besteht die Möglichkeit Fördermittel auch ohne Vorlage des Verwendungsnachweises abzurufen?

Die Möglichkeit Förderung ohne Vorlage des Verwendungsnachweises abzurufen besteht ausschließlich im Rahmen des vorzeitigen Mittelabrufes für die Monate November und Dezember. Hierzu verwenden Sie bitte das vereinfachte Anforderungsformular. Der Verwendungsnachweis inklusive des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste sind jedoch nachzureichen und spätestens 2 Monate nach Begleichung der Rechnung vorzulegen.


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