Förderfähigkeit von Leistungen und Zusammenschlüssen
Gehört mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss zum Kreis der Zuwendungsempfänger?
Zuwendungsempfänger sind forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes, § 14 des Landesforstgesetzes und des Gemeinschaftswaldgesetzes, mit Ausnahme der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen. Die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse müssen von der zuständigen Behörde vor Antragstellung anerkannt beziehungsweise deren Satzungen genehmigt worden sein.
Kann die direkte Förderung nur jeweils zum Kalenderjahr erfolgen?
Nein, Sie können den Umstieg zur direkten Förderung zu jedem Monatswechsel durchführen. Wir raten Ihnen sogar, dies nicht zum Jahreswechsel zu machen, da Sie durch diese Umstellung zusätzlichen Aufwand in Bezug zu den üblichen Jahresabschlussarbeiten haben.
Für welche Maßnahmen kann mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss Förderung beantragen?
Zuwendungsfähig sind Betreuungsdienstleistungen, die für in NRW gelegene Forstflächen erbracht werden. Die Wirtschaftsplanung, die biologische und technische Produktion sowie die Förderung der Biodiversität im Wald sind förderfähig. Diese können zusammen oder einzeln gefördert werden. Hierzu zählen auch gelegentliche oder anlassbezogene, fachliche und allgemeine Auskünfte, Anregungen und Informationen für die Waldbesitzenden.
Die Auflistung der förderfähigen Einzelleistungen finden Sie im Dokument „Leistungsverzeichnis“ hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Waldgenossenschaften: Sind Staatswaldflächen in Waldgenossenschaften (gem. Gemeinschaftswaldgesetz NRW) zuwendungsfähig?
Staatswald in Waldgenossenschaften (gem. Gemeinschaftswaldgesetz NRW) wird forstrechtlich wie Privatwald behandelt und ist daher zuwendungsfähig.
Waldgenossenschaften: Wie muss die interne Vertretungsregelung gestaltet sein, sodass der forstliche Zusammenschluss, in dem meine Waldgenossenschaft Mitgliedlist ist, das Fördervorhaben für mich abwickeln kann?
Der Vorsitzende Ihres übergeordneten Zusammenschlusses ist lt. Satzung vertretungsbefugt für seine Mitgliedsbetriebe und kann daher den Sammelantrag, als auch das Verwendungsnachweisformular unterzeichnen. Weitere Fragen der Haftung sollten intern geregelt werden.
Waldgenossenschaften: Gelten die fachlichen Anforderungen auch für die Eigenbeförsterung durch einen Anteilseigner meiner Waldgenossenschaft als Dienstleistenden?
Die Eigenbeförsterung einer Waldgenossenschaft durch einen Anteilseigner ist nur dann förderfähig, wenn dieser die Qualifikationen lt. Richtlinie nachweisen kann (vgl. Frage: Was wird unter „fachkundigem“ Personal verstanden?). Der von Wald und Holz NRW zugelassene Nachweis, dass ein Anteilseigner den forstlichen Betriebsvollzug durchführen darf, genügt daher nicht aus.
Welche Leistungen sind unter der Wirtschaftsplanung zu verstehen?
Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise das Erstellen der betrieblichen Jahresplanung, die Erstellung eines Wirtschaftsplanes für einzelne Waldbesitzer oder einer einzelbetrieblichen Wirtschaftlichkeitsanalyse.
Welche Leistungen sind unter der biologischen Produktion zu verstehen?
Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise die waldbauliche Beratung zur Waldverjüngung, Kulturbegründung, Kulturpflege oder zur Jungbestandspflege und Wertastung.
Welche Leistungen sind unter der technischen Produktion zu verstehen?
Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise die Beratung zur Holzernte, zur aktiven Rohholzmobilisierung und die Angebotsabfrage, Vermittlung und Kontrolle im Rahmen der Holzernte.
Welche Leistungen sind unter der Förderung der Biodiversität im Wald zu verstehen?
Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise die Information und Beratung zur forstlichen Förderung oder Beratung zur Inwertsetzung von Naturschutzleistungen.
Genügt es einen oder müssen alle vier Fördergegenstände zum Erhalt von Fördermitteln beantragt und durchgeführt werden?
Die Ausführung von Maßnahmen der Wirtschaftsplanung, der biologischen Produktion, der technischen Produktion und der Förderung der Biodiversität im Wald sind förderfähig. Diese können zusammen oder einzeln gefördert werden.
Waldgenossenschaften: Muss meine Waldgenossenschaft Mitglied in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss sein, um Förderung beantragen zu können?
Nein, Sie können sowohl als Mitglied in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss als auch als selbstständige Waldgenossenschaft die Förderung beantragen. Letzteres unter der Voraussetzung, dass, wenn Ihre Waldgenossenschaft zum 31.12.2019 Mitglied eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses war, dies auch während der Projektlaufzeit weiterhin ist.
Falls Sie mir Ihrer Waldgenossenschaft nach dem 31.12.2019 aus einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ausgetreten sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit des Neueintritts.
Waldgenossenschaften: Müssen die Belege wie Rechnungen und Kontoauszüge, auch bei Abwicklung des gesamten Förderverfahrens über meinen übergeordneten Zusammenschluss, an meine Waldgenossenschaft adressiert sein?
Grundsätzlich müssen sämtliche Nachweise, die diesem Fördervorhaben zuzuordnen sind, an Ihre Waldgenossenschaft adressiert sein. Eine Ausnahme kann der Antrag durch den übergeordneten forstlichen Zusammenschluss darstellen, bei dem der Nachweis der erbrachten forstlichen Dienstleistungen im Namen der jeweiligen Waldgenossenschaft durch den übergeordneten forstlichen Zusammenschluss erfolgt. Die Leistungen im Tätigkeitsnachweis müssen jedoch eindeutig der jeweiligen Waldgenossenschaft zugeordnet werden.
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