Allererste Schritte: die Checkliste

Welche weiteren Voraussetzungen muss mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss erfüllen?

Zum einen muss die zu fördernde Betreuungsdienstleistung den satzungsgemäßen Aufgaben Ihres forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses entsprechen. Zum anderen muss (zum Zeitpunkt der Antragsstellung) ein Forsteinrichtungswerk vorliegen, dessen Gültigkeit nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Das bedeutet, dass der Stichtag der Forsteinrichtung nicht länger als elf Jahre zurückliegen darf. Zudem muss bei Antragsstellung eine Mitgliederliste vorgelegt werden. Ab dem 01.01.2021 ist ein Nachweis über ein anerkanntes Wald-Zertifizierungssystem nötig. Ergänzend unterliegt die Förderung den „de-minimis“-Regularien (siehe Kapitel 6 zur „de- minimis-Erklärung“).
Die Checkliste über die Voraussetzungen finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente


Wann entsprechen meine satzungsgemäßen Aufgaben den Fördertatbeständen?

Die zu fördernden Betreuungsdienstleistungen müssen den satzungsgemäßen Aufgaben des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses entsprechen. Falls Leistungen gefördert werden sollen, die sich nicht auf die satzungsgemäßen Aufgaben beziehen, muss die Satzung entsprechend angepasst werden. Jedoch bedarf es keiner genauen Übernahme der Begrifflichkeiten, sondern es genügt, dass die Aufgaben inhaltlich abgedeckt sind.
Gemäß § 17 Bundeswaldgesetz muss die Forstbetriebsgemeinschaft mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:

  1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
  2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
  3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
  4. Bau und Unterhaltung von Wegen;
  5. Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
  6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen.

Forstbetriebsverbände: Siehe satzungsgemäße Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft. Mit der Ausnahme, dass diese nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden kann.
Gemäß § 14 Landesforstgesetz NRW sind die zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke

  1. mit dem Ziel zur Schaffung genügend großer und wirtschaftlicher Bestände nach einem gemeinsamen Betriebsplan und
  2. mit Hilfe genügend ausgebildeter forstlicher Fachkräfte zu bewirtschaften.

Als weitere Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft kommen insbesondere in Betracht:

  1. die Ausführung von Forstkulturen und
  2. die Beschaffung von Forstsamen und Forstpflanzen,
  3. Maßnahmen des Forstschutzes,
  4. der Bau und die Unterhaltung von Wegen,
  5. die Durchführung des Holzeinschlages und der Aushaltung,
  6. die Verwertung und der Verkauf des Holzes und der forstlichen Nebenerzeugnisse und
  7. die Anstellung von Waldarbeitern.

Aufgaben der Waldgenossenschaften gemäß Gemeinschaftswaldgesetz von NRW:
Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.


Muss unsere Satzung (= meines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses) geändert werden, wenn die Fördertatbestände nicht unter unsere satzungsgemäßen Aufgaben fallen?

Die zu fördernden Betreuungsdienstleistungen müssen den satzungsgemäßen Aufgaben des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses entsprechen. Falls

Leistungen gefördert werden sollen, die sich nicht auf die satzungsgemäßen Aufgaben beziehen, müssen die Satzungen geändert werden. Jedoch bedarf es keiner genauen Übernahme der Begrifflichkeiten, sondern genügt, dass die Aufgaben inhaltlich abgedeckt sind.


Welche Voraussetzungen müssen für eine Anerkennung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, durch Wald und Holz NRW, erfüllt werden?

Die Forstbetriebsgemeinschaften werden mit der Satzung automatisch genehmigt. Die weiteren forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse müssen vor ihrer Anerkennung ihre Satzung separat genehmigen lassen.


An wen sind Anträge auf Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses zu richten?

Die zuständige Behörde für die Anerkennung eines forstlichen Zusammenschlusses ist Wald und Holz NRW (FB III Privat- und Körperschaftswald).


Wie ist bezüglich der Zertifizierung mit Sonderflächen und Wegen innerhalb meines Zusammenschlusses zu verfahren?

Die nachgewiesene Zertifizierung der Mitgliedsfläche Ihres Zusammenschlusses muss ab 2021 zum Zeitpunkt der Bewilligung mind. 50 % betragen, darunter wird keine Zuwendung gewährt. Sonderflächen, wie beispielsweise Weihnachtsbaumkulturen und Wege werden bei der Berechnung des Anteils zertifizierter Waldflächen nicht berücksichtigt.


Muss bei der Antragsstellung sofort die vollständige Mitgliederliste mit Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück und Hektar beigefügt werden oder gibt es hierfür eine Übergangsfrist um den Einstieg in die Direkte Förderung zu erleichtern?

Bei Antragstellung wird die vollständige und aktuelle Mitgliederliste gefordert. Die Mitgliederliste ist zudem der GS Forst bei Änderungen mit dem Einreichen des nächsten Verwendungsnachweises oder sonst einmal jährlich in aktualisierter Form zu übermitteln.


Der Gültigkeitszeitraum einiger Forsteinrichtungswerke unserer Mitglieder bzw. des Zusammenschlusses ist bereits mehr als ein Jahr abgelaufen bzw. wird demnächst mehr als ein Jahr abgelaufen sein. Können wir trotzdem für diese Flächen Förderung beantragen?

Sie müssen für die Flächen, für die Sie Förderung beantragen, ein Forsteinrichtungswerk nachweisen, dessen Gültigkeitszeitraum nicht länger als ein Jahr abgelaufen ist.
Eine Ausnahme von dieser Regelung ist dann gegeben, wenn ein rechtzeitiges Bemühen des Zusammenschlusses für eine Aktualisierung des Forsteinrichtungswerkes vorliegt. Der Nachweis des rechtzeitigen Bemühens muss belegt werden.


Wie erfahre ich die Flurstücksnummern der Mitgliedsbetriebe unseres Zusammenschlusses?

Die Flurstücksnummern können Sie den Forsteinrichtungswerken entnehmen. In der Regel liegen die Forsteinrichtungswerke digital bei den Regionalforstämtern vor. Bitten Sie Ihre Ansprechperson am Regionalforstamt gegebenenfalls um Unterstützung bei der Verwendung des Forsteinrichtungswerkes zur Erfassung der Flurstücknummern.

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