Unterschied: Beihilfeempfänger und Fördergeldempfänger

Wer ist Empfänger der Beihilfe und wer bekommt die Fördergelder?

Der Beihilfebegriff ist nicht zwingend deckungsgleich mit dem der Förderung. Empfänger der Fördergelder in voller Höhe wird in jedem Fall der Zusammenschluss. Die Abrechnung mit den Mitgliedern ist im Innenverhältnis zu regeln. Empfänger der Beihilfe ist der Endbegünstigte einer Maßnahme. Bei Einzelleistungen sind es die Mitglieder, bei Querschnittsaufgaben der Zusammenschluss.

Abrechnungsmöglichkeiten im Innenverhältnis

Wie rechnet ein Zusammenschluss die erbrachten Leistungen im Innenverhältnis ab?

Für die Förderung spielt es keine Rolle, wie der Zusammenschluss die Leistungen im Innenverhältnis abrechnet.

Es gibt Leistungen, die konkret nach Zeitaufwand für den Einzelwaldbesitzenden abgerechnet werden können (spezifische Beratungsleistungen im Wald, z.B. zur Vorbereitung von Holzerntemaßnahmen, oder zu Förderfragen). Für diese Leistungen erstellt der Zusammenschluss eine Rechnung an den Waldbesitzenden. Wir empfehlen, diese Rechnung aus Liquiditätsgründen zeitnah zu stellen.

Für die überbetrieblichen Leistungen gibt es verschiedene Wege der Abrechnung. Der Zusammenschluss hat die Möglichkeit, diese über die Mitgliedsbeiträge einzuziehen.


Hat der einzelne Waldbesitzende gegenüber dem Zusammenschluss als Fördermittelempfänger eine ordnungsgemäße Arbeit des Dienstleistungsunternehmens zu dokumentieren, nachzuweisen und/oder zu verantworten?

Die Regelung über Form und Inhalt sollte im Innenverhältnis vereinbart werden. Verantwortlich gegenüber der bewilligenden Stelle ist der forstwirtschaftliche Zusammenschluss.

Haftungsfragen und Kontrollen

Wie sind die Haftung und sich daraus ergebende Konsequenzen und die Rückzahlung von Fördermitteln seitens der Verantwortlichen forstlicher Zusammenschlüsse in Bezug auf die gemachten Angaben und die Überprüfung derselben durch die Bewilligungsstelle zu sehen?

Der Zuwendungsempfänger ist der forstliche Zusammenschluss und damit für die Umsetzung der im Zuwendungsbescheid genannten Regelungen verantwortlich. Alle weiteren Vereinbarungen sind im Innenverhältnis zu klären.


Erfolgen Kontrollen im Förderverfahren?

Ja, in Anlehnung an die ab 01.01.2021 verbindlich vorgeschriebenen Standards anerkannter Wald-Zertifizierungssysteme werden bereits ab Bewilligung örtliche Kontrollen (Inaugenscheinnahmen) in einem Umfang von 5 % der Leistungen durch die bewilligende Stelle erfolgen.

Berechnung des Förderbetrags

Wie berechnet sich der Beihilfebetrag?

Im Zuge des Beratungsgespräches legen Dienstleistungsunternehmen und das jeweilige Mitglied (bei Einzelleistungen) oder der Vorstand (bei Querschnittsaufgaben) den Umfang der Dienstleistung für einen bestimmten Zeitraum fest. Dieser sollte zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes einen Zeitraum von einem Jahr nicht unterschreiten. Anhand des hier festgesetzten Leistungsentgeltes wird der Beihilfebetrag berechnet und bescheinigt. Die „de-minimis“-Bescheinigung erhält das jeweilige Mitglied (Einzelleistung) oder der forstliche Zusammenschluss (Querschnittsaufgaben).


Waldgenossenschaften: was wird unter zuwendungsfähigen Ausgaben verstanden?

Die zuwendungsfähigen Ausgaben beinhalten den Einzelpreis des Dienstleistungsunternehmens bzw. die Nettolohnkosten des beschäftigen Personals für die bewilligten und erbrachten Leistungen. Die Umsatzsteuer zählt für pauschalierende Forstbetriebe zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (§ 24 UStG).

Diese werden im Zuwendungsbescheid festgesetzt.

Fragen zum Abruf der Fördermittel

Gibt es einen Mindestbetrag für die Erstattung?

Die einzureichenden Verwendungsnachweise sollten im Regelfall einen Mindestbetrag von 500 EUR aufweisen.


In Welchen Zeiträumen kann ich die Fördermittel abrechnen?

Sie haben die Möglichkeit, unter Beachtung des Erstattungsprinzips in kurzen Abständen wie beispielsweise monatlich oder quartalsweise abzurechnen.


Wie werden die Fördermittel konkret abgerufen?

Der Abruf der Fördermittel erfolgt mit Hilfe des Formulars Verwendungsnachweis. Diese erhält der Zusammenschluss zusammen mit dem Zuwendungsbescheid.


Wie erhält die Bewilligungsbehörde die Maßnahmenbeschreibungen für den Zuwendungsbescheid?

Die Bewilligungsbehörde erhält die Maßnahmenbeschreibung anhand der Leistungsbeschreibung und der Leistungsbestimmungen. Die Leistungsbestimmungen enthalten Angaben des Zusammenschlusses über den Aufgabenumfang. Auf dieser Basis kalkuliert das Dienstleistungsunternehmen den Stundenbedarf und trägt ihn in die Leistungsbestimmungen ein.

Aufgrund dieser Basis einschließlich des Einzelpreises (Stundensatz) kann der Förderhöchstbetrag über den gesamten Bewilligungszeitraum festgesetzt werden.

Einen Überblick darüber gibt das Dokument „Finanzielles Angebot“ hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente


Muss ich / der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die geleisteten Zahlungen an das Dienstleistungsunternehmen oder Angestellten nachweisen?

Sie weisen anhand des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste, in der alle zuwendungsfähigen Ausgaben enthalten sind, die geleistete bzw. noch zu leistende Zahlung nach. Die Vorlage eines originalen Beleges (z.B. Rechnung, Kontoauszug) ist nur auf Aufforderung der Bewilligungsbehörde notwendig. Die Erstellung des Tätigkeitsnachweises ist nicht förderfähig.

Als Mustervorlage dient das Dokument „Tätigkeitsnachweis“ hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente


Wie weise ich die geleisteten Dienstleistungsstunden des vorzeitigen Mittelabrufs der Monate November und Dezember nach?

Der Verwendungsnachweis inklusive des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste sind spätestens 2 Monate nach Begleichung der Rechnung vorzulegen. Nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendete Mittel sind unverzüglich zu erstatten oder für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz jährlich zu entrichten.


Müssen die über den vorzeitigen Mittelabruf ausgezahlten Fördergelder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verwendet werden?

Ja, die Zuwendung muss innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwenden werden. Die Rechnung des Dienstleisters sollte daher zeitnah nach Erhalt der Zuwendung beglichen werden.


Wann sind in Bezug auf den vorzeitigen Mittelabruf Zinsen zurück zu zahlen?

Auf die Einziehung von Zinsbeträgen kann bei Kleinbeträgen unter Umständen verzichtet werden. Dies ist unter anderem abhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Rückforderungssumme. Bei Zinsforderungen im Bagatellbereich bis 250 EUR ergeht kein Zinsfestsetzungsbescheid und die Einziehung unterbleibt. Zinsen werden auch nicht erhoben, wenn die Rückzahlung im Zweimonatszeitraum ab der Auszahlung eingeht.


Hat der einzelne Waldbesitzer gegenüber dem Zusammenschluss als Fördermittelempfänger eine ordnungsgemäße Arbeit des Dienstleistungsunternehmens zu dokumentieren, nachzuweisen und/oder zu verantworten?

Die Regelung über Form und Inhalt sollte im Innenverhältnis vereinbart werden. Verantwortlich gegenüber der bewilligenden Stelle ist der forstwirtschaftliche Zusammenschluss.


Gibt es eine Garantie dafür, dass mein ZUSAMMENSCHLUSS z.B. bei dem Abschluss eines 5-Jahres-Vertrags auch die Fördermittel über diese 5 Jahre erhält?

Ja, mit dem Zuwendungsbescheid erhalten Sie den Anspruch über den bewilligten Zeitraum, z. B. 5 Jahre, bei einem Vertragsabschluss über diesen Zeitraum. Der Vertragszeitraum kann auch kürzer als fünf Jahre sein.


In welcher Form sind Änderungen der Dienstleistungsstunden im laufenden Förderverfahren zwischen den Leistungsbereichen zu beantragen?

Änderungen, welche Verschiebungen der Dienstleistungsstunden zwischen Leistungsbereichen betreffen, sind erneut anhand der „Leistungsbestimmungen“ zu beantragen. Die wurden bereits zur Angebotseinholung genutzt und liegen dem Zuwendungsbescheid zu Grunde liegen. In den Leistungsbestimmungen sind ausschließlich bei den kalkulierten Stunden je Leistungsziffer die geänderten Stunden, hinsichtlich des Gesamtvolumens, zu beziffern. Die Beantragung erfolgt durch den forstwirtschaftlichen Zusammenschluss.

Verschiebungen der Stunden innerhalb der einzelnen Leistungsbereiche (1-4) sind ohne eine Beantragung möglich.


Wie weise ich / der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die geleisteten Stunden des eingestellten forstfachlichen Personals nach?

Im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens ist der Tätigkeitsnachweis des eingestellten Personals einzureichen. Anhand der geleisteten Stunden wird die Fördersumme ermittelt und ausgezahlt. Eine pauschale Auszahlung anteilig des gezahlten Monatsgehalts ist nicht zulässig. Die Erstellung des Tätigkeitsnachweises ist nicht förderfähig.


Waldgenossenschaften: Wer muss den Verwendungsnachweis einreichen?

Der Verwendungsnachweis zum Abruf der Fördermittel im laufenden Verfahren wird durch Antragsstellende und somit auch Zuwendungsempfangende eingereicht und im Original vom Vorsteher oder der Vorsteherin unterzeichnet. Eine Ausnahme kann darin begründet sein, dass der Nachweis der erbrachten forstlichen Dienstleistungen im Namen der jeweiligen Waldgenossenschaft durch den übergeordneten forstlichen Zusammenschluss erfolgt. Dieser ist lt. Satzung des übergeordneten forstlichen Zusammenschlusses vertretungsbefugt (gerichtlich und außergerichtlich) und kann demnach vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertretung unterzeichnet werden.


Können im Tätigkeitsnachweis Maßnahmen bzw. Projekte, die mehrere Waldbesitzende betreffen, wie beispielsweise ein Harvestereinssatz, zu „Blöcken“ zusammengefasst werden?

Ja, eine Zusammenfassung von Maßnahmen, welche mehrere Waldbesitzenden betreffen, ist insbesondere bei einer sehr kleinteiligen Besitzstruktur möglich. Die Maßnahme sollte jedoch sachlich, räumlich als auch zeitlich abgrenzbar und übersichtlich sein. Im Rahmen des Verwendungsnachweises können diese „Blöcke“ als Anlage des Tätigkeitsnachweises in Form einer Übersicht z.B. auf Basis eines Harvesterprotokolls oder einer anderen Zusammenstellung, die mindestens die in dem Muster zur „Anlage zum Tätigkeitsnachweis_Blockbildung“ aufgeführten Angaben enthalten muss, angefügt werden. Dem Projekt muss, im Tätigkeitsnachweis als auch in deren Anlage, eine aussagekräftige Bezeichnung beispielsweise aus der Maßnahme und dem Namen des Flurstücks (Harvestereinsatz Blocksberg) gegeben werden. Ergänzend sind die Blöcke ebenso mit der Gesamtstundenzahl im Tätigkeitsnachweis zu führen. Besonders ist hierbei zu beachten, dass die Waldbesitzenden ab 25,00 ha Mitgliedsfläche separat benannt werden, da in diesem Fall die ‘De-minimis‘-Regularien nach wie vor zu beachten sind.


Können im Verwendungsnachweis für Nicht-Mitglieder erbrachte Betreuungsdienstleistungen eingereicht werden?

Nein, die direkte Förderung bezieht sich ausschließlich auf die Mitglieder und deren Mitgliedsfläche innerhalb des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses.


Worauf beziehe ich mich im Verwendungsnachweis unter I. Sachbericht?

In dem Sachbericht beschreiben Sie die Maßnahmen Ihres Fördervorhabens detailliert und nehmen Bezug zu Besonderheiten der Maßnahmenumsetzung. Sich hierbei ausschließlich auf den Tätigkeitsnachweis zu beziehen genügt nicht aus.


Welche Werte muss ich im Verwendungsnachweisformular unter II. zahlenmäßigen Nachweis berücksichtigen?

In dem zahlenmäßigen Nachweis nehmen Sie Bezug zu den aktuellen Rechnungen, welche Sie mit diesem Verwendungsnachweis anhand der Belegliste darstellen.


Wozu dient die Belegliste?

In der Belegliste führen Sie alle aktuellen Rechnungen, welche Sie mit diesem Verwendungsnachweis geltend machen auf. Das erspart Ihnen die Vorlage der Originalrechnungen und originalen Zahlungsnachweise. Sie sind mir nur auf gesonderte Aufforderung vorzulegen.


Was ist bei der Inanspruchnahme der Betreuungsdienstleistung durch den Waldbesitzenden, die weniger als 25 ha besitzen, hinsichtlich der Förderung zu berücksichtigen?

Die Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen ist für jedes Mitglied unter 25 ha Mitgliedsfläche mehrmals pro Jahr zulässig, soweit sich die Betreuungsdienstleistungen örtlich oder sachlich voneinander unterscheiden und jeweils 1.500 EUR Förderung nicht überschreiten.


Wie lang dürfte der durchschnittliche Zeitraum von der geforderten nachweislich geleisteten Zahlung (Verwendungsnachweis) bis zum Erhalt der Fördermittel sein?

Dieser Zeitraum variiert je nach Abrechnungszeitraum und Sie können bereits innerhalb von 14 Tagen die Fördermittel erhalten. Voraussetzung ist, dass der Verwendungsnachweis vollständig eingereicht wurde.


Ist vor der Auszahlung von Fördermitteln eine Zusicherung über die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme seitens des Fördermittelnehmers erforderlich?

Ja, eine Erklärung über die ordnungsgemäße Durchführung wird im Rahmen des Verwendungsnachweises abgegeben.


Besteht die Möglichkeit Fördermittel auch ohne Vorlage des Verwendungsnachweises abzurufen?

Die Möglichkeit Förderung ohne Vorlage des Verwendungsnachweises abzurufen besteht ausschließlich im Rahmen des vorzeitigen Mittelabrufes für die Monate November und Dezember. Hierzu verwenden Sie bitte das vereinfachte Anforderungsformular. Der Verwendungsnachweis inklusive des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste sind jedoch nachzureichen und spätestens 2 Monate nach Begleichung der Rechnung vorzulegen.


Fragen zur Abrechnung mit dem Dienstleistungsunternehmen

Wie lange muss mein Zusammenschluss die Zahlungen an das Dienstleistungsunternehmen vorfinanzieren?

Sind die Unterlagen vollständig und korrekt (wie z.B. die Dokumentation der Leistungen durch das Dienstleistungsunternehmen), dann beträgt die Dauer vom Eingang des Verwendungsnachweises bis zur Auszahlung rund zwei Wochen (10 Werktage).

Fragen zur Leistungskalkulation und De-Minimis-Erklärung

Was ist eine „De-minimis“-Beihilfe?

In der Europäischen Union sind prinzipiell alle wettbewerbsverfälschenden staatlichen Vergünstigungen und Beihilfen an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige verboten, soweit sie den zwischenstaatlichen Handel innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigen. Als eine Ausnahme zum allgemeinen Subventionsverbot hat sich in der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission eine Regelung herausgebildet: Die „De-minimis“-Beihilfe“. Sie erlaubt Beihilfen dann, wenn diese unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass diese minimalen Beihilfen keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten haben.

Weitere Informationen unter: www.wald-und-holz.nrw.de/forstwirtschaft/foerderung/de-minimis-beihilfen/


Welche Änderungen ergeben sich durch die Notifizierung (Anmeldung) der Förderrichtlinie „direkte Förderung“ durch die EU-Kommission hinsichtlich des „De-minimis“-Verfahrens?

Im Rahmen der Notifizierung müssen die Mitglieder, welche einen Waldbesitz von weniger als 25,00 ha haben, keine „De-minimis“-Erklärungen mehr bei der bewilligenden Stelle einreichen. Zudem entfällt die Erstellung der Leistungskalkulation durch das Dienstleistungsunternehmen für diese Waldbesitzenden. Eine „De-minimis“-Bescheinigung wird in diesem Zuge nicht mehr ausgestellt.
Bei Waldbesitzenden, welche 25,00 ha oder mehr Waldfläche, innerhalb des antragstellenden Zusammenschlusses besitzen, gilt diese Regelung nicht. Sie sind nach wie vor verpflichtet eine „De-minimis“-Erklärung einzureichen und eine Leistungskalkulation erstellen zu lassen.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind weiter verpflichtet im Rahmen der Antragstellung eine „De-minimis“-Erklärung für die Querschnittsaufgaben abzugeben.


Worauf bezieht sich die ha-Grenze von 25 ha hinsichtlich der Einhaltung der „De-minimis“-Regularien?

Die Grenze von 25,00 ha bezieht sich auf die Mitgliedsfläche jeden einzelnen Mitglieds innerhalb des antragstellenden forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses. Die Waldbesitzenden, welche weniger als 25,00 ha Wald innerhalb eines Zusammenschlusses besitzen, sind fortan von den ‘“De-minimis“-Regularien ausgenommen.
Waldbesitzende, welche mit 25,00 ha oder mehr Waldfläche Mitglied innerhalb des antragstellenden Zusammenschlusses sind, haben weiterhin die „De-minimis“-Erklärung und die Leistungskalkulation vorzulegen.


Welche Änderungen ergeben sich im „De-minimis“-Verfahren für Waldgenossenschaften durch die Notifizierung (Anmeldung) der Förderrichtlinie „direkte Förderung“?

Für Waldgenossenschaften ergeben sich durch die Notifizierung keine Änderungen. Sie sind unabhängig von Ihrer Größe verpflichtet die „De-minimis“-Regularien einzuhalten und geben daher mit der Antragstellung eine „De-minimis“-Erklärung ab und erhalten mit der Bewilligung ihres Antrages eine entsprechende „De-minimis“-Bescheinigung.


Wer gibt die „De-minimis“-Erklärung ab?

Waldbesitzende die mit weniger als 25,00 ha Mitglied eines Zusammenschlusses sind, müssen keine „De-Minimis“-Erklärung und keine Leistungskalkulation mehr abgeben.
Ab einem Waldbesitz ≥ 25,00 ha hängt es davon ab, wer Endbegünstigter einer Maßnahme und damit Empfänger der Beihilfe ist. Bei Einzelleistungen gibt das jeweilige Mitglied, bei Querschnittsaufgaben der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die „De-minimis“-Erklärung (und die Leistungskalkulation) ab.


Wann ist die „De-minimis“-Erklärung abzugeben?

Vor Gewährung einer Beihilfe ist von der bewilligenden Stelle zu prüfen ob der Schwellenwert von 200.000 EUR eingehalten wird (ab einer Waldbesitzgröße des Mitgliedes im Zusammenschluss von 25,00ha). Die „De-minimis“-Erklärung muss demnach vor Genehmigung der Leistungserbringung abgegeben werden.
Sinnvoll ist es, dem Dienstleistungsunternehmen die „De-minimis“-Erklärung im Zusammenhang mit dem Dokument „Leistungskalkulation“ zu übergeben, welche zeitnah und zeitgleich bei der bewilligenden Stelle eingehen sollte.
Mitglieder, die keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen, müssen unabhängig von ihrer Waldbesitzgröße keine „De-minimis“-Erklärungen abgeben.
Der forstwirtschaftliche Zusammenschluss gibt seine „De-minimis“-Erklärung für die Querschnittsaufgaben mit dem Antrag auf direkte Förderung ab.


Wer nimmt die „De-minimis“-Erklärung entgegen?

Die „De-minimis“-Erklärung kann dem Dienstleistenden im Zusammenhang mit der Leistungskalkulation übergeben werden. Er leitet sie direkt oder über den forstlichen Zusammenschluss an die bewilligende Stelle weiter.


Wie muss die „De-minimis“-Erklärung im Rahmen der direkten Förderung abgegeben werden?

Die „De-minimis“-Erklärung muss rechtsverbindlich unterschrieben werden und der Geschäftsstelle Forst / direkte Förderung zur Verfügung gestellt werden. Das kann entweder im Original und postalisch erfolgen oder als eingescanntes Dokument per E-Mail verschickt werden.
Eine weitere Möglichkeit in diesem Verfahren besteht darin, dass auf einem elektronischen Endgerät wie beispielsweise Toughpad/Tablet eine Unterschrift des Waldbesitzenden geleistet wird. Die Unterzeichnung durch den Waldbesitzenden ist dann ausschließlich im Beisein des Dienstleistungsunternehmens zu tätigen und wird auch nur dann anerkannt. Anschließend verschickt das Dienstleistungsunternehmen das Dokument im PDF-Format per E-Mail an die bewilligende Stelle.
Die Zuwendungsempfänger müssen die Originaldokumente für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahren.


Welche Angaben enthält die „De-minimis“-Erklärung jedes einzelnen Mitglieds?

Zur Prüfung, ob der Schwellenwert von 200.000 EUR eingehalten wird, muss das Mitglied, neben den in diesem Jahr und die in den beiden zurückliegenden Jahren gewährten „De-minimis“-Beihilfen, auch alle zurzeit beantragten „De-minimis“-Beihilfen angeben.
Um das Mitglied dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss zuzuordnen, welcher den Antrag auf die direkte Förderung gestellt hat, sind ergänzende Angaben erforderlich.
Abschließend wird die Erklärung mit dem Datum, dem Ort und der originalen und rechtsverbindlichen Unterschrift des Mitglieds ggf. weiterer Personen (z.B. Ehepartner oder Firmeninhaber) versehen.


Was müssen Waldbesitzende beachten, die Mitglied in mehreren forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen sind?

Auch die bereits mit der Leistungskalkulation in weiteren forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen gemeldeten Leistungen müssen berücksichtigt werden.
Im Fall, dass das Mitglied noch keine „De-minimis“-Bescheinigung über die in einem anderen Zusammenschluss kalkulierten Leistungen erhalten hat, muss der Wert in der „De-minimis“-Erklärung unter „folgende, weitere De-Minimis-Beihilfen sind zurzeit beantragt“ aufgeführt werden. Hier ist ggf. eine entsprechende Kommunikation zwischen dem Mitglied und dem Dienstleistungsunternehmen erforderlich.


Wer erhält die „De-minimis“-Bescheinigung?

Die „De-minimis“-Bescheinigung erhält für Querschnittsaufgaben der forstwirtschaftliche Zusammenschluss und für Einzelleistungen das jeweilige Mitglied. Die Bescheinigung für das zu betreuende Mitglied wird von der bewilligenden Stelle direkt an dieses versandt.

Sie müssen die „De-minimis“-Bescheinigung 10 Jahre lang aufheben.


Wie berechnet sich der Beihilfebetrag?

Im Zuge des Beratungsgespräches legen Dienstleister und das jeweilige Mitglied (bei Einzelleistungen) oder der Vorstand (bei Querschnittsaufgaben) den Umfang der Dienstleistung für einen bestimmten Zeitraum fest. Dieser sollte zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes einen Zeitraum von einem Jahr nicht unterschreiten. Anhand des hier festgesetzten Leistungsentgeltes wird der Beihilfebetrag berechnet und bescheinigt. Die „De-minimis“-Bescheinigung erhält das jeweilige Mitglied (Einzelleistung) oder der forstliche Zusammenschluss (Querschnittsaufgaben).


Was ist bei der Mitgliederliste als auch bei dem „De-minimis“-Verfahren in Bezug auf Erbengemeinschaften zu beachten?

Zunächst sollte die Erbengemeinschaft eine Person namentlich benennen und dieser eine Vollmacht erteilen. Im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfe wird die Erbengemeinschaft als ein Betrieb bzw. ein Waldbesitzer betrachtet, welcher das Erbe bzw. den Wald einheitlich bewirtschaftet. Zudem kommt die „De-minimis“-Beihilfe nicht unmittelbar jedem einzelnen Erbe zugute und fliest nicht direkt in dessen Vermögen mit ein, sondern verbleibt in der Erbengemeinschaft. Daher kann die bevollmächtigte Person im Namen der Erbengemeinschaft die „De-minimis“-Erklärung abgeben und wird als Vertreter der Erbengemeinschaft in der Mitgliederliste geführt. Die „De-minimis“-Erklärung muss bei einer Mitgliedsfläche von ≥ 25,00 ha eingereicht werden.


Können die ‘De-minimis‘-Bescheinigungen nachträglich angepasst werden, wenn bspw. weniger Leistungen in Anspruch genommen wurden als ursprünglich anhand der Leistungskalkulation geplant?

Nach aktuellem Stand ist die Sichtweise aus dem MULNV so, dass einmal ausgestellte ‚De-minimis‘-Bescheinigungen ihre Gültigkeit haben und nicht nachträglich reduziert bzw. angepasst werden.

Fragen zur Vertragschließung mit dem Dienstleistungsunternehmen

Kann der Auftragnehmer verpflichtet werden, festgelegte Dokumentationsprogramme, z.B. für Beratungsprotokolle oder Holzaufnahmen nach Standards (z.B. ELDATsmart), anzuwenden?

Ja, dieser Aspekt sollte vertraglich im Innenverhältnis geregelt werden.


Kann mein Zusammenschluss im Laufe des Bewilligungszeitraumes (z.B. von 5 Jahren) das Dienstleistungsunternehmen/ Personal meines Zusammenschlusses wechseln?

Ja, der Zusammenschluss kann das Dienstleistungsunternehmen wechseln. Dies muss der bewilligenden Stelle mitgeteilt werden. Entsprechend wird der Bescheid aufgehoben und neu bewilligt bzw. ein Änderungsbescheid wird erstellt. Ein erneutes formelles Auswahlverfahren des Dienstleistungsunternehmens/Personals muss durchgeführt werden (Angebotseinholung).


Waldgenossenschaften: Kann ich einen Dienstleistungsvertrag zusammen mit meinem übergeordneten forstwirtschaftlichen Zusammenschluss abschließen?

Ja, der Dienstleistungsvertrag sollte sogar gemeinsam mit Ihrem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss erfolgen, um eine nachhaltige und ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung zu gewährleisten. Sofern Sie keine gemeinsame Auftragsvergabe in Erwägung ziehen, ist dies zu begründen und die Zustimmung durch die bewilligende Stelle einzuholen.

Berechnung des Förderhöchstbetrags

Wie berechnet sich der Förderhöchstbetrag, wenn ich forstfachliches Personal einstelle?

Wird ausschließlich für die Ausführung der oben genannten Betreuungsdienstleitung forstfachliches Personal (kein Stammpersonal) versicherungspflichtig eingestellt und beschäftigt, beträgt der Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben je vollbeschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitskraft (39 Wochenarbeitsstunden) 50.000 Euro pro Jahr. Zuwendungsfähig sind Nettolohnkosten, gesetzliche Lohnnebenkosten sowie freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers (z. B. zur privaten Rentenabsicherung). Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst genau erfolgen, um dem Personal das Arbeitsvolumen nennen zu können.

Wie berechnet sich der Förderhöchstbetrag, wenn ich einen Dienstleistungsvertrag abschließe?

Beispiel:

Bei einem FWZ mit 1.000 ha Mitgliedsfläche und einem Einzelpreis (Stundensatz) des wirtschaftlichsten Dienstleistungsangebots von 70,00 EUR je Stunde ergibt es einen Förderhöchstbetrag von 52.500 EUR je Jahr (bei einer 80 %-Förderung wären die Fördersumme 42.000,00 EUR). Der Eigenanteil der Mitglieder beträgt in diesem Fall 10.500 EUR je Jahr.

Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst genau erfolgen, um dem Personal oder dem Dienstleistungsunternehmen das Arbeitsvolumen nennen zu können.