Fragen zur Leistungskalkulation und De-Minimis-Erklärung

Was ist eine „De-minimis“-Beihilfe?

In der Europäischen Union sind prinzipiell alle wettbewerbsverfälschenden staatlichen Vergünstigungen und Beihilfen an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige verboten, soweit sie den zwischenstaatlichen Handel innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigen. Als eine Ausnahme zum allgemeinen Subventionsverbot hat sich in der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission eine Regelung herausgebildet: Die „De-minimis“-Beihilfe“. Sie erlaubt Beihilfen dann, wenn diese unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass diese minimalen Beihilfen keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten haben.

Weitere Informationen unter: www.wald-und-holz.nrw.de/forstwirtschaft/foerderung/de-minimis-beihilfen/


Welche Änderungen ergeben sich durch die Notifizierung (Anmeldung) der Förderrichtlinie „direkte Förderung“ durch die EU-Kommission hinsichtlich des „De-minimis“-Verfahrens?

Im Rahmen der Notifizierung müssen die Mitglieder, welche einen Waldbesitz von weniger als 25,00 ha haben, keine „De-minimis“-Erklärungen mehr bei der bewilligenden Stelle einreichen. Zudem entfällt die Erstellung der Leistungskalkulation durch das Dienstleistungsunternehmen für diese Waldbesitzenden. Eine „De-minimis“-Bescheinigung wird in diesem Zuge nicht mehr ausgestellt.
Bei Waldbesitzenden, welche 25,00 ha oder mehr Waldfläche, innerhalb des antragstellenden Zusammenschlusses besitzen, gilt diese Regelung nicht. Sie sind nach wie vor verpflichtet eine „De-minimis“-Erklärung einzureichen und eine Leistungskalkulation erstellen zu lassen.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind weiter verpflichtet im Rahmen der Antragstellung eine „De-minimis“-Erklärung für die Querschnittsaufgaben abzugeben.


Worauf bezieht sich die ha-Grenze von 25 ha hinsichtlich der Einhaltung der „De-minimis“-Regularien?

Die Grenze von 25,00 ha bezieht sich auf die Mitgliedsfläche jeden einzelnen Mitglieds innerhalb des antragstellenden forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses. Die Waldbesitzenden, welche weniger als 25,00 ha Wald innerhalb eines Zusammenschlusses besitzen, sind fortan von den ‘“De-minimis“-Regularien ausgenommen.
Waldbesitzende, welche mit 25,00 ha oder mehr Waldfläche Mitglied innerhalb des antragstellenden Zusammenschlusses sind, haben weiterhin die „De-minimis“-Erklärung und die Leistungskalkulation vorzulegen.


Welche Änderungen ergeben sich im „De-minimis“-Verfahren für Waldgenossenschaften durch die Notifizierung (Anmeldung) der Förderrichtlinie „direkte Förderung“?

Für Waldgenossenschaften ergeben sich durch die Notifizierung keine Änderungen. Sie sind unabhängig von Ihrer Größe verpflichtet die „De-minimis“-Regularien einzuhalten und geben daher mit der Antragstellung eine „De-minimis“-Erklärung ab und erhalten mit der Bewilligung ihres Antrages eine entsprechende „De-minimis“-Bescheinigung.


Wer gibt die „De-minimis“-Erklärung ab?

Waldbesitzende die mit weniger als 25,00 ha Mitglied eines Zusammenschlusses sind, müssen keine „De-Minimis“-Erklärung und keine Leistungskalkulation mehr abgeben.
Ab einem Waldbesitz ≥ 25,00 ha hängt es davon ab, wer Endbegünstigter einer Maßnahme und damit Empfänger der Beihilfe ist. Bei Einzelleistungen gibt das jeweilige Mitglied, bei Querschnittsaufgaben der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die „De-minimis“-Erklärung (und die Leistungskalkulation) ab.


Wann ist die „De-minimis“-Erklärung abzugeben?

Vor Gewährung einer Beihilfe ist von der bewilligenden Stelle zu prüfen ob der Schwellenwert von 200.000 EUR eingehalten wird (ab einer Waldbesitzgröße des Mitgliedes im Zusammenschluss von 25,00ha). Die „De-minimis“-Erklärung muss demnach vor Genehmigung der Leistungserbringung abgegeben werden.
Sinnvoll ist es, dem Dienstleistungsunternehmen die „De-minimis“-Erklärung im Zusammenhang mit dem Dokument „Leistungskalkulation“ zu übergeben, welche zeitnah und zeitgleich bei der bewilligenden Stelle eingehen sollte.
Mitglieder, die keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen, müssen unabhängig von ihrer Waldbesitzgröße keine „De-minimis“-Erklärungen abgeben.
Der forstwirtschaftliche Zusammenschluss gibt seine „De-minimis“-Erklärung für die Querschnittsaufgaben mit dem Antrag auf direkte Förderung ab.


Wer nimmt die „De-minimis“-Erklärung entgegen?

Die „De-minimis“-Erklärung kann dem Dienstleistenden im Zusammenhang mit der Leistungskalkulation übergeben werden. Er leitet sie direkt oder über den forstlichen Zusammenschluss an die bewilligende Stelle weiter.


Wie muss die „De-minimis“-Erklärung im Rahmen der direkten Förderung abgegeben werden?

Die „De-minimis“-Erklärung muss rechtsverbindlich unterschrieben werden und der Geschäftsstelle Forst / direkte Förderung zur Verfügung gestellt werden. Das kann entweder im Original und postalisch erfolgen oder als eingescanntes Dokument per E-Mail verschickt werden.
Eine weitere Möglichkeit in diesem Verfahren besteht darin, dass auf einem elektronischen Endgerät wie beispielsweise Toughpad/Tablet eine Unterschrift des Waldbesitzenden geleistet wird. Die Unterzeichnung durch den Waldbesitzenden ist dann ausschließlich im Beisein des Dienstleistungsunternehmens zu tätigen und wird auch nur dann anerkannt. Anschließend verschickt das Dienstleistungsunternehmen das Dokument im PDF-Format per E-Mail an die bewilligende Stelle.
Die Zuwendungsempfänger müssen die Originaldokumente für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahren.


Welche Angaben enthält die „De-minimis“-Erklärung jedes einzelnen Mitglieds?

Zur Prüfung, ob der Schwellenwert von 200.000 EUR eingehalten wird, muss das Mitglied, neben den in diesem Jahr und die in den beiden zurückliegenden Jahren gewährten „De-minimis“-Beihilfen, auch alle zurzeit beantragten „De-minimis“-Beihilfen angeben.
Um das Mitglied dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss zuzuordnen, welcher den Antrag auf die direkte Förderung gestellt hat, sind ergänzende Angaben erforderlich.
Abschließend wird die Erklärung mit dem Datum, dem Ort und der originalen und rechtsverbindlichen Unterschrift des Mitglieds ggf. weiterer Personen (z.B. Ehepartner oder Firmeninhaber) versehen.


Was müssen Waldbesitzende beachten, die Mitglied in mehreren forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen sind?

Auch die bereits mit der Leistungskalkulation in weiteren forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen gemeldeten Leistungen müssen berücksichtigt werden.
Im Fall, dass das Mitglied noch keine „De-minimis“-Bescheinigung über die in einem anderen Zusammenschluss kalkulierten Leistungen erhalten hat, muss der Wert in der „De-minimis“-Erklärung unter „folgende, weitere De-Minimis-Beihilfen sind zurzeit beantragt“ aufgeführt werden. Hier ist ggf. eine entsprechende Kommunikation zwischen dem Mitglied und dem Dienstleistungsunternehmen erforderlich.


Wer erhält die „De-minimis“-Bescheinigung?

Die „De-minimis“-Bescheinigung erhält für Querschnittsaufgaben der forstwirtschaftliche Zusammenschluss und für Einzelleistungen das jeweilige Mitglied. Die Bescheinigung für das zu betreuende Mitglied wird von der bewilligenden Stelle direkt an dieses versandt.

Sie müssen die „De-minimis“-Bescheinigung 10 Jahre lang aufheben.


Wie berechnet sich der Beihilfebetrag?

Im Zuge des Beratungsgespräches legen Dienstleister und das jeweilige Mitglied (bei Einzelleistungen) oder der Vorstand (bei Querschnittsaufgaben) den Umfang der Dienstleistung für einen bestimmten Zeitraum fest. Dieser sollte zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes einen Zeitraum von einem Jahr nicht unterschreiten. Anhand des hier festgesetzten Leistungsentgeltes wird der Beihilfebetrag berechnet und bescheinigt. Die „De-minimis“-Bescheinigung erhält das jeweilige Mitglied (Einzelleistung) oder der forstliche Zusammenschluss (Querschnittsaufgaben).


Was ist bei der Mitgliederliste als auch bei dem „De-minimis“-Verfahren in Bezug auf Erbengemeinschaften zu beachten?

Zunächst sollte die Erbengemeinschaft eine Person namentlich benennen und dieser eine Vollmacht erteilen. Im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfe wird die Erbengemeinschaft als ein Betrieb bzw. ein Waldbesitzer betrachtet, welcher das Erbe bzw. den Wald einheitlich bewirtschaftet. Zudem kommt die „De-minimis“-Beihilfe nicht unmittelbar jedem einzelnen Erbe zugute und fliest nicht direkt in dessen Vermögen mit ein, sondern verbleibt in der Erbengemeinschaft. Daher kann die bevollmächtigte Person im Namen der Erbengemeinschaft die „De-minimis“-Erklärung abgeben und wird als Vertreter der Erbengemeinschaft in der Mitgliederliste geführt. Die „De-minimis“-Erklärung muss bei einer Mitgliedsfläche von ≥ 25,00 ha eingereicht werden.


Können die ‘De-minimis‘-Bescheinigungen nachträglich angepasst werden, wenn bspw. weniger Leistungen in Anspruch genommen wurden als ursprünglich anhand der Leistungskalkulation geplant?

Nach aktuellem Stand ist die Sichtweise aus dem MULNV so, dass einmal ausgestellte ‚De-minimis‘-Bescheinigungen ihre Gültigkeit haben und nicht nachträglich reduziert bzw. angepasst werden.