Berechnung des Förderhöchstbetrags

Wie berechnet sich der Förderhöchstbetrag, wenn ich forstfachliches Personal einstelle?

Wird ausschließlich für die Ausführung der oben genannten Betreuungsdienstleitung forstfachliches Personal (kein Stammpersonal) versicherungspflichtig eingestellt und beschäftigt, beträgt der Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben je vollbeschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitskraft (39 Wochenarbeitsstunden) 50.000 Euro pro Jahr. Zuwendungsfähig sind Nettolohnkosten, gesetzliche Lohnnebenkosten sowie freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers (z. B. zur privaten Rentenabsicherung). Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst genau erfolgen, um dem Personal das Arbeitsvolumen nennen zu können.

Wie berechnet sich der Förderhöchstbetrag, wenn ich einen Dienstleistungsvertrag abschließe?

Beispiel:

Bei einem FWZ mit 1.000 ha Mitgliedsfläche und einem Einzelpreis (Stundensatz) des wirtschaftlichsten Dienstleistungsangebots von 70,00 EUR je Stunde ergibt es einen Förderhöchstbetrag von 52.500 EUR je Jahr (bei einer 80 %-Förderung wären die Fördersumme 42.000,00 EUR). Der Eigenanteil der Mitglieder beträgt in diesem Fall 10.500 EUR je Jahr.

Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst genau erfolgen, um dem Personal oder dem Dienstleistungsunternehmen das Arbeitsvolumen nennen zu können.

Konkrete Fragen zur Antragstellung

Was ist der nächste Schritt, wenn mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss sich auf ein Dienstleistungsunternehmen geeinigt hat?

Nachdem sich der forstwirtschaftliche Zusammenschluss auf ein Dienstleistungsunternehmen geeinigt hat, wird ein Dienstleistungsvertrag geschlossen. Um allerdings eine Rechtssicherheit in Bezug auf die „direkte Förderung“ zu haben, empfehlen wir zunächst die Bewilligung abzuwarten und im Anschluss den Dienstleistungsvertrag abzuschließen.


Gibt es eine Mindestvertragslaufzeit, die nicht unterschritten werden sollte?

Ohne triftigen Grund, welcher nicht finanziell begründet werden darf, ist ein Vertragsschluss von weniger als 3 Jahre nicht sinnvoll und zweckmäßig, da eine nachhaltige und ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung nicht garantiert werden kann.


Muss vor Einreichung des Förderantrages ein rechtsverbindlicher Vertrag mit einem Dienstleistungsunternehmen unterschrieben werden?

Nein, der Vertrag sollte zur Rechtssicherheit, je nach verfügbaren Haushaltsmitteln, nach der Bewilligung geschlossen werden.


In welcher Form ist das Anstellungsverhältnis eines Bediensteten eines Zusammenschlusses mit ausreichender fachlicher Qualifikation zu dokumentieren?

Zur Dokumentation der fachlichen Qualifikation sollten Zeugnisse etc. vorgelegt werden.


Genügt es, Leistungen aus einem Leistungsbereich zu beantragen oder müssen alle vier Fördergegenstände zum Erhalt von Fördermitteln beantragt und durchgeführt werden?

Sie können Leistungen aus nur einem Leistungsbereich oder aus allen vier förderfähigen Leistungsbereichen beantragen. Nach der Prüfung durch die Förderstelle werden Ihnen die entsprechenden Bereiche bewillig. Die Auswahl bestimmter förderfähiger Leistungen hat keinen Einfluss auf die Bewilligung Ihres Antrages.


In welcher Form muss die Leistungskalkulation vorgelegt werden?

Die Leistungskalkulation kann entweder unterschrieben auf dem Postweg oder digital im PDF-Format an die bewilligende Stelle übermittelt werden. Bei beiden Varianten muss der Dienstleistende die mit dem jeweiligen Waldbesitzenden besprochene Leistungskalkulation unterzeichnen.


Was ist die Leistungskalkulation?

Ab 25,00 ha Mitgliedsfläche sind vor jedem Neukontakt zwischen dem Mitglied und dem Dienstleistungsunternehmen die innerhalb eines fest zu definierenden Planungszeitraums zu erbringenden Leistungen zu planen (kalkulieren). Diese Leistungskalkulation definiert den Beihilfebetrag (sog. Bruttosubventionsäquivalent) des Waldbesitzenden /Zusammenschlusses und bestimmt den Inhalt des Zuwendungsbescheides. Als Grundlage dient das Leistungsverzeichnis.


Wann muss die Leistungskalkulation bei der bewilligenden Stelle eingereicht werden?

Die durch das Dienstleistungsunternehmen erstellte Leistungskalkulation wird durch ihn oder den Zuwendungsempfänger an die bewilligende Stelle übermittelt. Diese muss spätestens dann für den jeweiligen Waldbesitzenden vorgelegt werden, sobald das erste Mal Förderung, für auf dessen Waldflächen erbrachte forstlichen Dienstleistungen, zur Auszahlung beantragt wird. Der darin enthaltene Planungszeitraum definiert die Häufigkeit der Vorlage.


Wer ist der Empfänger der Förderung?

Der Antragssteller und somit auch der Zuwendungsempfänger ist Ihr forstlicher Zusammenschluss. Diesem werden nach Einreichen des Verwendungsnachweises die Fördergelder ausgezahlt. Die jeweilige Abrechnung mit Ihren Mitgliedern klären Sie im Innenverhältnis. Endbegünstigter einer durchgeführten Maßnahme ist im Sinne des Beihilferechts das einzelne Mitglied oder der Zusammenschluss, je nachdem ob es sich um eine Maßnahme für den Einzelwaldbesitzenden oder aber eine besitzübergreifende Maßnahme handelt.


Waldgenossenschaften: Wer erhält im Rahmen der Antragstellung durch den ‘übergeordneten‘ Zusammenschluss den Zuwendungsbescheid der direkten Förderung?

Den Zuwendungsbescheid erhält, auch bei einer Beantragung der Förderung durch einen übergeordneten Zusammenschluss, die jeweilige Waldgenossenschaft.


Müssen die ausgezahlten Fördergelder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vom forstwirtschaftlichen Zusammenschluss verwendet werden?

Ja, die Zuwendung muss innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwenden werden. Die Rechnung des Dienstleisters sollte daher zeitnah nach Erhalt der Zuwendung beglichen werden.


Müssen die Fördergelder innerhalb des laufenden Jahres abgerufen werden?

Ja, die für das jeweils laufende Jahr bewilligten Fördergelder müssen in dem jeweiligen Jahr abgerufen werden. Diese stehen für das darauffolgende Jahr nicht mehr zur Verfügung.


Wie rufe ich die Fördergelder zum Jahresende ab, obwohl ich noch keinen Tätigkeitsnachweis meines Dienstleistungsunternehmens erhalten habe?

Sie können die Fördergelder auch ohne Vorlage des Tätigkeitsnachweises im Rahmen eines vorzeitigen Mittelabrufes zur Auszahlung beantragen. Dieser ist für die Monate November und Dezember zugelassen (Nr. 1.4 ANBest-P). Anhand eines entsprechenden Formulars beantragen Sie die Fördergelder, welche Sie für die Dienstleistungsstunden der Monate November und Dezember benötigen. Diese sind für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks innerhalb der nächsten zwei Monate zu verwenden.


Gibt es einen Förderhöchstbetrag?

Der Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung orientiert sich unter Berücksichtigung der „de-minimis“-Regelungen an der Hektar-Fläche Ihres Zusammenschlusses und einem maximalen Betreuungszeitbedarf von 45 Minuten je Hektar.
Zudem unterscheidet sich die Förderhöhe je nachdem, ob forstfachliches Personal eingestellt oder ein Dienstleistungsvertrag mit einem Dritten abgeschlossen werden soll.


Gibt es einen Zuwendungshöchstbetrag?

Ja. Beim Zuwendungshöchstbetrag laut Förderrichtlinie handelt es sich um einen theoretischen Wert, welcher aus dem Beihilferecht hergeleitet wurde und bei sorgfältiger Planung der zu erwartenden Leistungen in der Realität der Forstpraxis nicht erreicht werden kann. Hier wird zwischen Mitgliedsbetrieben bis 25 ha und ab 25,00 ha zu unterschieden.

Vorweg: Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst sorgfältig und genau erfolgen, um dem Dienstleistungsunternehmen das Arbeitsvolumen nennen zu können und die verfügbaren Fördergelder nicht unnötig zu binden.

Für die Beantragung der Fördermittel und die Bewilligung darf dabei ein Zeitbedarf vonmaximal 45 Minuten je Hektar Mitgliedsfläche und Jahr für den Gesamtzusammenschluss grundsätzlich nicht überschritten werden.

Vor dem Hintergrund der Extremwetterereignisse und deren Folgen in 2018, 2019 und 2020 kann das tatsächliche Arbeitsvolumen in der Betreuung der forstlichen Zusammenschlüsse deutlich angestiegen sein. Der Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung wird es gestattet, die Bemessungsgrundlage im Einzelfall auf 120 Minuten je Hektar für das laufende Haushaltsjahr im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auszudehnen, wenn die bewilligten Stunden bereits weitgehend abgerufen wurden und eine ausreichende Begründung für einen zusätzlichen Bedarf vorliegt.

Diese Ausnahmeregelung ist bis zum 31.12.2021 befristet.

Stellt der Zusammenschluss forstfachliches Personal ein, liegt der Zuwendungshöchstbetrag bei 50.000 EUR je Jahr bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden.


Ist ein Antrag auf Nachbewilligung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse (Sturm, Kalamitäten etc.) möglich?

Bei einer Bewilligung wird zunächst von dem regelmäßigen Bedarf nach der Forsteinrichtung ausgegangen. Bei unvorhergesehen Ereignissen ist eine Aufstockung des Zuwendungsbetrages im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Freigabe durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, möglich. In diesem Fall müssen ggf. die Stundenzahl des Dienstleistungsunternehmens und damit auch der Zuwendungsbetrag angepasst werden.


Wie weise ich den notwendigen Eigenanteil nach?

Sie brauchen Ihren Eigenanteil bei Antragstellung über die gesamte Projektlaufzeit (maximal 5 Jahre) nicht nachzuweisen.

Sie haben die Möglichkeit in kurzen Abständen wie beispielsweise monatlich oder quartalsweise abzurechnen. Die Gesamtfinanzierung wird daher als gesichert betrachtet. Die einzureichenden Verwendungsnachweise sollten im Regelfall einen Mindestbetrag von 500 EUR aufweisen.


Muss ich die Unternehmernummer für jeden Waldbesitzenden meines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses mit dem Förderantrag nachweisen?

Nein, die Unternehmernummer ist im Antragsformular für Ihren forstwirtschaftlichen Zusammenschluss anzugeben und nicht für jeden einzelnen Waldbesitzenden. Die bewilligende Stelle benötigt diese im Rahmen des Auszahlungsverfahrens. Die Unternehmernummer müssen Sie beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter anmelden und wird Ihnen durch diesen zugewiesen.


Kann ich unter Zugrundlegung der definierten durchschnittlichen Stundenzahl pro Jahr und Hektar Angebote einholen?

Nein, der Bedarf ist anhand des Wirtschaftsplans, des Forsteinrichtungswerkes und den Erfahrungswerten aus den vergangenen Jahren zu ermitteln. Zudem sollte die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs möglichst genau erfolgen, um dem Personal das Arbeitsvolumen nennen zu können.


Wie weise ich nach, dass mindestens bei der Hälfte der Mitglieder (Anteilseigner bei Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz) des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses die Mitgliedsfläche des einzelnen Waldbesitzenden im Zusammenschluss 25 ha nicht übersteigt?

Anhand der aktuellen Mitgliederliste mit vollständiger Adresse, Gemarkung, Flur mit Flurstück in Hektar (auf zwei Nachkommastellen genau, also z.B. 8,54 ha).
Als Mustervorlage dient das Dokument Mitgliederliste hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente

Bei den Waldgenossenschaften entfällt die Angabe Gemarkung, Flur und Flurstück. Hier wird der %uale Anteil je Anteilseigner angegeben.


Inwiefern muss meine Mitgliedsfläche (= meines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses) nach einem Wald-Zertifizierungssystem zertifiziert sein?

Ab dem 01.01.2021 muss die Mitgliedsfläche Ihres Zusammenschlusses nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar) zertifiziert sein. Der Grad dieser Zertifizierung definiert den %satz der möglichen anteiligen Förderung aller zuwendungsfähigen Ausgaben in Abhängigkeit der Einzelbetriebsfläche jedes einzelnen Waldbesitzenden. Die nachgewiesene Zertifizierung der Mitgliedsfläche Ihres Zusammenschlusses muss dann zum Zeitpunkt der Bewilligung mind. 50 % betragen, darunter wird keine Zuwendung gewährt. Bei Antragsstellung bis zum 31.12.2020 wird zu dem Zeitpunkt der Bewilligung noch kein Nachweis der Zertifizierung gefordert. Dieser muss allerdings spätestens zum ersten Mittelabruf in 2021 vorgelegt werden. Der fehlende Nachweis steht ab 2021 der Auszahlung entgegen.


Was passiert, wenn mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss bei Einreichen des Förderantrags Erklärungen, wie eine vollständige Mitgliederliste mit Flächennachweis oder eine nötige Forsteinrichtung, nicht vorlegen kann?

In der Anlaufphase der „direkten Förderung“ (Jahr 2019) muss die Mitgliederliste noch nicht vollständig vorliegen, diese kann im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden und muss spätestens vor der ersten Auszahlung der bewilligenden Stelle vorliegen. Die Frist zur Nachreichung wird dann als Nebenbestimmung in den Zuwendungsbescheid aufgenommen.

Bei Antragstellung ab 2020 wird die vollständige und aktuelle Mitgliederliste gefordert. Das Forsteinrichtungswerk muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen und darf nicht länger als ein Jahr an Gültigkeit verloren haben.

Das Musterdokument Mitgliederliste finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente


Muss bei der Antragsstellung sofort die vollständige Mitgliederliste mit Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück und Hektar beigefügt werden oder gibt es hierfür eine Übergangsfrist, um den Einstieg in die Direkte Förderung zu erleichtern?

Bei Antragstellung wird die vollständige und aktuelle Mitgliederliste gefordert. Die Mitgliederliste ist zudem der GS Forst bei Änderungen mit dem Einreichen des nächsten Verwendungsnachweises oder sonst einmal jährlich in aktualisierter Form zu übermitteln.

Als Mustervorlage dient das Dokument Mitgliederliste hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente


Wird der Antrag nicht bearbeitet bzw. abgelehnt, wenn ich das Forsteinrichtungswerk nicht vorlege?

Der Antrag wird abgelehnt, wenn die Forsteinrichtung nicht vorliegt bzw. über ein Jahr ungültig ist.


Was versteht man im Förderrecht unter einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn?

Durch die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann einem Antragsteller gestattet werden, noch vor Bewilligung einer Maßnahme mit dieser förderunschädlich zu beginnen. Die Herleitung eines Rechtes auf Förderung ist aus der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht möglich. Sie dient lediglich dazu, vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides mit der Maßnahme beginnen zu dürfen, ohne die Möglichkeit der Gewährung einer Zuwendung zu verlieren.

Der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich zugelassen.


In welcher Form formuliere ich einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn?

Der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmenbeginn muss vor Vertragsschluss zusammen mit dem Förderantrag und einer ausreichenden Begründung beantragt werden und kann von der bewilligenden Stelle schriftlich zugelassen werden. Der Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich eine Auftragserteilung, also der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Warten Sie daher die schriftliche Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ab.

Diesbezüglich empfiehlt es sich Kontakt mit der Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung aufzunehmen.


Wie weise ich nach, dass meine Mitgliedsfläche nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem zertifiziert ist?

Der Nachweis erfolgt je nach System anhand der Mitgliederliste pro Einzelbetrieb und/oder anhand der jährlichen Rechnung in Verbindung mit der aktuellen Urkunde des jeweiligen Zertifizierungssystems (FSC, PEFC, Naturland oder vergleichbar).


Was ist bei einer evtl. Neugründung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (Forstbetriebsgemeinschaften in Bezug auf die Mindestanzahl der Mitglieder bzw. Flächen) zu beachten?

Aus Sicht der direkten Förderung ist keine Mindestanzahl zu beachten. Siehe rechtliche Bestimmungen nach BwaldG, LFoG (z. B. FBG mind. 7 Mitglieder).


Was passiert, wenn die zertifizierte Fläche, z.B. wegen des Eintritts eines neuen, nicht zertifizierten Mitglieds, unter 80 % der Mitgliedsfläche sinkt?

In dem Fall reduziert sich die Förderung auf einen Fördersatz, der für die zertifizierte Fläche lt. Förderrichtlinie möglich ist. Sind weniger als 80 %, jedoch mehr als 50 % der Mitgliedsfläche zertifiziert, dann beträgt der Fördersatz 60 % (vorausgesetzt über 50 % der Mitglieder haben weniger als 25 ha; wenn nicht, dann anteilig 30 % Förderung). Voraussetzt über 50 % der Mitglieder besitzen weniger als 25 ha, andernfalls kann anteilig nur 30 % der Förderung erhalten werden. Ist weniger als 50 % der Mitgliedsfläche zertifiziert, besteht keine Fördermöglichkeit.


Wie wirkt sich eine Reduzierung der zertifizierten Mitgliedsfläche nach Erhalt der Bewilligung aus?

Ab dem 01.01.2021 muss die Mitgliedsfläche nach einem anerkannten Wald Zertifizierungssystem zertifiziert sein. Falls eine Bewilligung bereits ausgesprochen wurde und der Grad der Zertifizierung der gesamten Mitgliedsfläche unter, den in der Bewilligung ermittelten Grades, liegt, wird der Zuwendungsbescheid hinsichtlich des anteiligen Fördersatzes ggf. reduziert. Dies ist der Fall, wenn der Grad sich auf unter 80 % oder aber auf unter 50 % reduziert. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt zu dem die geänderte Bedingung vorgelegen hat, es hat keine rückwirkenden Konsequenzen.


Wie lange ist der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Bewilligung?

Wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden, dann kann die Dauer bis zu zwei Wochen (10 Werktage) betragen.
Bei einer Häufung der Anträge oder wenn Unterlagen unvollständig sind, kann sich dieser Zeitraum verlängern.


Sind Staatswaldflächen in Forstbetriebsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden zuwendungsfähig?

Betreuungsdienstleistungen auf Staatswaldflächen (gem. § 3 BWaldG) in Forstbetriebsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden sind nicht zuwendungsfähig.
Dies sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, die im landeseigenen Forstbetrieb von Wald und Holz NRW bewirtschaftet werden. Daneben gelten jedoch auch Waldflächen, die in der Liegenschaftsverwaltung anderer Teile der Landesverwaltung wie z.B. von dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB), dem Landesbetrieb Straßen NRW, den Bezirksregierungen oder anderer Landes- und Bundesbehörden stehen, als Staatswald im Sinne des Bundeswaldgesetzes.


Sind Staatswaldflächen in Waldgenossenschaften (gem. Gemeinschaftswaldgesetz NRW) zuwendungsfähig?

Staatswald in Waldgenossenschaften (gem. Gemeinschaftswaldgesetz NRW) wird forstrechtlich wie Privatwald behandelt und ist daher zuwendungsfähig.


Welche Dokumente muss ich bei der bewilligenden Stelle einreichen, um Förderung abzurufen?

Zum Abruf der bewilligten Förderung reichen Sie das, von einer vertretungsbefugten Person im Original unterzeichnete, Verwendungsnachweisformular ein. Ergänzend weisen anhand des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste, in der alle zuwendungsfähigen Ausgaben enthalten sind, die geleistete bzw. noch zu leistende Zahlung nach. Möglicherweise sind mit dem ersten Verwendungsnachweis weitere Dokumente, wie z.B. der von beiden Parteien unterzeichnete Dienstleistungsvertrag, nachzureichen. Ob und welche Dokumente nachzureichen sind, entnehmen Sie bitte den Nebenbestimmungen Ihres Zuwendungsbescheides.


Waldgenossenschaften: Meine Waldgenossenschaft ist Mitglied in einem Zusammenschluss. Kann die Antragstellung, Beförsterung und Abrechnung der Fördermittel über den Zusammenschluss erfolgen?

Ja, im Rahmen der Vertretungsvollmacht für seine Mitglieder kann der ‘übergeordnete‘ Zusammenschluss Anträge für Mitglieds-Waldgenossenschaften stellen. Hierzu kann das Antragsformular verwendet werden. Unter Nr. 1 A) 12 wird der Name des übergeordneten Zusammenschlusses eingetragen.


Waldgenossenschaften: Was muss ich beachten, wenn die Förderung an meinen übergeordneten Zusammenschluss ausgezahlt wird?

Wenn die Förderung, für die auf Ihren Flächen erbrachten forstlichen Dienstleistungen, an Ihren übergeordneten Zusammenschluss ausgezahlt werden soll, ist dies zunächst im Antrag zu berücksichtigen. Ergänzend zur Angabe der Kontodaten muss eine Bankbestätigung inkl. der Angabe des Namens, der Adresse, des Geburtsdatums und der Bankverbindung des übergeordneten Zusammenschlusses erfolgen. Zudem ist die bewilligende Stelle nach § 2 Absatz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) verpflichtet den Finanzämtern mitzuteilen, wenn Zahlungen nicht auf das Geschäftskonto des Begünstigten, also Ihrer Waldgenossenschaft, erfolgen.


Waldgenossenschaften: Muss mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss für mehrere Mitglieds Waldgenossenschaften jeweils einen Antrag stellen?

Die Antragstellung auf direkte Förderung sämtlicher Mitglieds-Waldgenossenschaften erfolgt anhand einer Anlage „Sammelantrag“ (Anlage Nr. 1 B). Dazu füllen Sie das entsprechende Antragsformular aus und fügen die Angaben aller einzelnen Waldgenossenschaften in der Anlage „Sammelantrag“ (Anlage Nr. 1 B) hinzu. Der Vorsitzende und dessen Stellvertretung Ihres übergeordneten Zusammenschlusses ist lt. Satzung vertretungsbefugt (gerichtlich und außergerichtlich) und kann daher den Sammelantrag unterzeichnen. Jegliche Angaben beziehen sich jedoch auf die jeweilige Mitglieds-Waldgenossenschaft.


Waldgenossenschaften: Welche weiterführenden Dokumente werden bei Antragstellung durch den ‘übergeordneten‘ Zusammenschluss einem Sammelantrag benötigt?

Wie bei einer Antragstellung durch eine einzelne Waldgenossenschaft muss von jeder Waldgenossenschaft die aktuelle und genehmigte Satzung, der Nachweis, dass die Gültigkeit Ihres Forsteinrichtungswerkes nicht länger als ein Jahr zurückliegt, der aktuelle Auszug aus dem Flächenbuch nach Forsteinrichtung, der Nachweis eines anerkannten Wald-Zertifizierungssystems inkl. Flächenangabe (z.B. Rechnung), soweit nicht Teile davon durch übergeordneten Zusammenschluss nachgewiesen werden. Weiterhin muss die originale ‘de-minimis‘–Erklärung vorgelegt werden.


Waldgenossenschaften: Muss ich mein Flächenbuch auch digital übermitteln werden oder reicht die Papierform aus?

Das Flächenbuch muss sowohl in Papierform als auch in einem digital auswertbaren Format (z.B. Excel) bei der bewilligenden Stelle im Rahmen der Antragstellung eingereicht werden, um eine zeitnahe und reibungslose Prüfung der Angaben zu gewährleisten.


Waldgenossenschaften: Kann meine Waldgenossenschaft Förderung nach der speziellen Richtlinie für Waldgenossenschaften beantragen, obwohl dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss, in dem ich Mitglied bin, bereits „direkte Förderung“ gewährt wird?

In diesem Fall muss zeitgleich mit Ihrem Antrag ein entsprechender Änderungsantrag des forstlichen Zusammenschlusses, in dem Sie Mitglied sind, gestellt werden. Mit diesem Antrag muss die bereits gewährte Förderung für Ihre Flächen für die Zukunft zurückgegeben werden. Parallel mit dem Bescheid über Ihren Antrag ergeht ein Änderungsbescheid gegenüber Ihrem übergeordneten Zusammenschluss.


Waldgenossenschaften: Wie sollte die Auftragsvergabe erfolgen, wenn meine Waldgenossenschaft Mitglied in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ist, welcher ebenso einen Antrag auf „direkte Förderung“ stellt?

Die Auftragsvergabe sollte gemeinsam mit Ihrem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss erfolgen, um eine nachhaltige und ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung zu gewährleisten. Zudem sollte aus wettbewerbsrechtlicher Sicht keine künstliche Aufteilung des Auftrages erfolgen. Sofern Sie keine gemeinsame Auftragsvergabe in Erwägung ziehen, ist dies zu begründen und die Zustimmung durch die bewilligende Stelle einzuholen.


Waldgenossenschaften: In welcher Form muss der Änderungsantrag bei der bewilligenden Stelle eingereicht werden?

Der Änderungsantrag muss schriftlich, durch eine vertretungsbefugte Person unterzeichnet eingehen und die genaue Beschreibung der Änderung des ursprünglichen Antrages enthalten. Der Änderungsantrag sollte daher mindestens die Waldgenossenschaften benennen, welche einen separaten Antrag auf direkte Förderung stellen. Zudem sind anhand der Leistungsbestimmungen, welche zur Angebotseinholung genutzt wurden und dem Zuwendungsbescheid als Anlage beigefügt wurden, die Stundenkürzungen zu benennen, die ursprünglich für die Betreuung der Waldgenossenschaften einkalkuliert waren. Anhand dessen erfolgt dann die Kürzung der Zuwendung und der Erlass des Änderungsbescheides. In gleicher Größenordnung wird der Zuwendungsbetrag für den Antrag der Waldgenossenschaft festgesetzt.


Waldgenossenschaften: Was muss ich bei der Kalkulation der zu beantragenden Förderung beachten?

Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst sorgfältig und genau erfolgen, um dem Dienstleistungsunternehmen das Arbeitsvolumen nennen zu können und die verfügbaren Fördergelder nicht unnötig zu binden. Für die Beantragung der Fördermittel und die Bewilligung darf dabei ein Zeitbedarf von maximal 45 Minuten je Hektar und Jahr grundsätzlich nicht überschritten werden. Vor dem Hintergrund der Extremwetterereignisse und deren Folgen in 2018, 2019 und 2020 kann das tatsächliche Arbeitsvolumen in der Betreuung der forstlichen Zusammenschlüsse deutlich angestiegen sein. Der Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung wird es gestattet, die Bemessungsgrundlage im Einzelfall auf 120 Minuten je Hektar für das laufende Haushaltsjahr im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auszudehnen, wenn die bewilligten Stunden bereits weitgehend abgerufen wurden und eine ausreichende Begründung für einen zusätzlichen Bedarf vorliegt. Diese Ausnahmeregelung ist bis zum 31.12.2021 befristet.


Wann bzw. in welchem Zeitraum nach der Entscheidung über das Dienstleistungsunternehmen/das Personal ist der Förderantrag bei der bewilligenden Stelle einzureichen?

Wir empfehlen zuerst den Förderantrag zu stellen, dann die Angebote einzuholen und nach Erhalt des Zuwendungsbescheides den Auftrag an das Dienstleistungsunternehmen/das Personal zu vergeben.


Wie berechnet sich der Zuwendungshöchstbetrag, wenn ich forstfachliches Personal einstelle?

Wird ausschließlich für die Ausführung der oben genannten Betreuungsdienstleitung forstfachliches Personal (kein Stammpersonal) versicherungspflichtig eingestellt und beschäftigt, beträgt der Zuwendungshöchstbetrag je vollbeschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitskraft (39 Wochenarbeitsstunden) 50.000 Euro pro Jahr. Zuwendungsfähig sind Nettolohnkosten, gesetzliche Lohnnebenkosten sowie freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers (z. B. zur privaten Rentenabsicherung). Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst genau erfolgen, um dem Personal das Arbeitsvolumen nennen zu können.