Ist der Zusammenschluss zur Vergabe des Auftrags an den günstigsten Bieter gebunden?
Aus zuwendungsrechtlicher Sicht ist das wirtschaftlichste Angebot bei dem Vertragsschluss mit dem Dienstleistenden zu berücksichtigen. Dies ist nicht unbedingt das Angebot mit dem niedrigsten Preis. Ökologische und soziale Kriterien können mit bis zu 50 % bei der Bewertung der Bieter gewichtet werden.
Das Dokument „Bewertungsmatrix“ enthält eine Beispielbewertung. In dieser sehen Sie, wie sich die Kriterien und die Gewichtung der Kriterien (beides wird von Ihnen festgelegt) auswirken. Sie finden das Dokument hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Kann die Differenz zwischen dem bevorzugten Anbieter zum kostengünstigsten Anbieter vom Zusammenschluss übernommen werden?
Nein, diese Möglichkeit besteht nicht. Sie müssen das wirtschaftlichste Angebot nehmen.
Die Dokument Bewertungsmatrix enthält eine Beispielbewertung. Sie finden das Dokument unter www.waldbauernlotse.nrw/dokumente
Wie werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit definiert?
Als wirtschaftlich und sparsam können Angebote/Aufträge angesehen werden, bei denen der Stundensatz des Dienstleistungsunternehmens den Betrag von 120 EUR netto nicht übersteigt.
Was ist unter dem wirtschaftlichsten Angebot zu verstehen?
In Anlehnung an § 58 Abs. II VgV erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes auf Grundlage des besten Preis-Leistungsverhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Sehen Sie sich dazu die Datei „Matrix zur Bewertung eingeholter Angebote“ (Bewertungsmatrix) an. Die Ausnahme besteht bei Verträgen/Aufträgen, welche sich auf unter 100.000 EUR Zuwendung belaufen. Dort müssen allein die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.
Gibt es Musterunterlagen zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes?
In Anlehnung an § 58 Abs. II VgV erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes auf Grundlage des besten Preis-Leistungsverhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Sehen Sie sich dazu die Datei „Matrix zur Bewertung eingeholter Angebote“ (Bewertungsmatrix) an. Die Ausnahme besteht bei Verträgen/Aufträgen, welche sich auf unter 100.000 EUR Zuwendung belaufen. Dort müssen allein die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.