Fragen zu Kosten und Finanzierung

Was kostet einzelne Waldbesitzende die Beförsterung im Rahmen der direkten Förderung wirklich?

Die Kosten hängen von der konkreten Nachfrage nach Beförsterungsleistungen ab. Die nachfolgenden Beispiele gehen von einer Beförsterungsleistung von 0,8 Std. je Hektar und Jahr für Ihren Zusammenschluss aus, wovon 0,6 Std./ha für betriebliche Leistungen (über alle Betriebe hinweg) und 0,2 Std./ha für überbetriebliche Leistungen (Wegebau, Jahresplanung) erbracht werden. Der Einzelpreis (Stundensatz) wird mit 70 Euro/Std. angenommen, der Fördersatz mit 80 %.

Waldbesitzer A:
1 ha Waldbesitz, keine Nachfrage nach einzelbetrieblichen Beförsterungsleistungen in fünf Jahren.
Die Kosten für Waldbesitzer A liegen im Mittel bei 2,80 EUR/ha/Jahr
(die Förderung durch das Land beträgt 11,20 EUR/ha/Jahr)
Waldbesitzer A hat keine Kosten für direkte Beförsterungsleistungen, da er keine Leistungen nachgefragt hat. Für die überbetrieblichen Leistungen bezahlt er 2,80 Euro pro Hektar und Jahr. Diese Werte leiten sich folgendermaßen her:

  • Einzelbetriebliche Leistungen:
    Es fallen keine Kosten an
  • Überbetriebliche Leistungen:
    0,2 Std./ha/Jahr überbetriebliche Leistungen * 70,00 EUR/Std. Dienstleisterkosten * 20% Eigenanteil = 2,80 EUR/ha/Jahr

Waldbesitzerin B:
1 ha Waldbesitz, einzelbetriebliche Beratungsleistungen im Jahr 2 über 1 Stunde zu waldbaulicher Beratung der Wiederaufforstung und im Jahr 3 je zweimal 1,5 Stunden Beratung zu forstlicher Förderung und für Auszeichnungsarbeiten. Also fallen insgesamt 4 Stunden in 5 Jahren an.
Die Kosten für Waldbesitzerin B liegen im Mittel bei 14,00 EUR/ha/Jahr
(die Förderung durch das Land beträgt 56,00 EUR/ha/Jahr)

Diese Werte leiten sich folgendermaßen her:

  • Einzelbetriebliche Leistungen
    5 Std. einzelbetriebliche Leistungen * 70,00 EUR/Std. Dienstleisterkosten * 20% Eigenanteil / 5 Jahre / 1 ha = 11,20 EUR/ha/Jahr
  • Überbetriebliche Leistungen
    0,2 Std./ha/Jahr überbetriebliche Leistungen * 70,00 EUR/Std. Dienstleisterkosten * 20% Eigenanteil = 2,80 EUR/ha/Jahr

Waldbesitzerin C:
4 ha Waldbesitz, einzelbetriebliche Beratung erfolgt jährlich, in Summe insgesamt 14 Std. in fünf Jahren zu förderfähigen Leistungen wie z.B. Durchforstungen, Fördermittelberatung, Wiederaufforstung und Jungbestandspflege.
Die Kosten für Waldbesitzerin C liegen im Mittel bei 12,60 EUR/ha/Jahr (die Förderung durch das Land beträgt 50,40 EUR/ha/Jahr).

Diese Werte leiten sich folgendermaßen her:

  • Einzelbetriebliche Leistungen
    14 Std. einzelbetriebliche Leistungen * 70,00 EUR/Std. Dienstleisterkosten * 20% Eigenanteil / 5 Jahre / 4 ha = 9,80 EUR/ha/Jahr
  • Überbetriebliche Leistungen
    0,2 Std./ha/Jahr überbetriebliche Leistungen * 70,00 EUR/Std. Dienstleisterkosten * 20% Eigenanteil = 2,80 EUR/ha/Jahr

Waldbesitzerfamilie D:
35 ha Waldbesitz, einzelbetriebliche Beratung erfolgt jährlich, in Summe insgesamt 125 Std. in fünf Jahren zu förderfähigen Leistungen wie z.B. Durchforstungen, Fördermittelberatung, Wiederaufforstung und Jungbestandspflege.
Die Kosten für Waldbesitzerfamilie D liegen im Mittel bei 12,80 EUR/ha/Jahr
(die Förderung durch das Land beträgt 51,20 EUR/ha/Jahr).

Diese Werte leiten sich folgendermaßen her:

  • Einzelbetriebliche Leistungen
    125 Std. einzelbetriebliche Leistungen x 70,00 EUR/Std. Dienstleisterkosten x 20% Eigenanteil / 5 Jahre / 35 ha = 10,00 EUR/ha/Jahr
  • Überbetriebliche Leistungen
    0,2 Std./ha/Jahr überbetriebliche Leistungen * 70,00 EUR/Std. Dienstleisterkosten * 20% Eigenanteil = 2,80 EUR/ha/Jahr

Wir haben als Zusammenschluss nicht die Möglichkeit der Vorfinanzierung von Unternehmerleistungen. Wie hoch liegen die Finanzierungskosten?

Wenn Sie als Zusammenschluss nicht die Vorfinanzierung der Unternehmerleistungen finanzieren können, empfehlen wir Ihnen eine monatliche Abrechnung mit der Förderstelle. Damit müssen Sie jeweils nur die Forstdienstleistungen eines Monats vorfinanzieren. Dies setzt auch eine rasche Abrechnung der Einzelleistungen mit Ihren Mitgliedern voraus.

Die Beispielrechnung für die Vorfinanzierungskosten über ein Bankdarlehen in Höhe von zwei Monatsrechnungen eines Dienstleisters haben wir exemplarisch anhand folgender Annahmen ausgerechnet:

  • Mitgliedsfläche: 1.000 ha
  • Betreuungsleistungen: 0,8 Std./ha
  • Einzelpreis (Stundensatz): 70 EUR/Std.
  • Zinskosten: 4 %
  • Monatskosten: 1.000 ha * 0,8 Std./ha * 70 EUR pro Std. / 12 Monate = 4.667 EUR/Monat
  • Zinskosten zwei Monate Vorfinanzierung: 4.667 EUR/Monat * 2 Monate * 4 % = 373 EUR/Jahr

Die Zinskosten pro Jahr betragen 373 EUR/Jahr für die Vorfinanzierung von zwei Monatsrechnungen des Dienstleistungsunternehmens unter den gemachten Annahmen.


Von welchen Faktoren ist die Förderhöhe abhängig?

Die Förderhöhe ist abhängig von dem Zeitfaktor und dem Stundensatz des wirtschaftlichsten Angebots. Zudem ist die Berechnungsgrundlage der Förderhöhe die Forstbetriebsfläche jedes Mitglieds (mehr als 50 % der Mitglieder besitzen weniger als 25 ha = 80 %) entsprechend Ihrer Mitgliederliste und dem Grad der Zertifizierung (FSC, PEFC, Naturland oder vergleichbar). Der Nachweis der zertifizierten Mitgliedsfläche muss spätestens zum 01.01.2021 vorliegen.


Gibt es finanzielle Hilfen für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die den höheren Arbeitsaufwand im Rahmen der direkten Förderung kompensieren?

Ja, Sie können über die s.g. Förderung der Geschäftsführung finanzielle Hilfen beantragen. Mehr Informationen dazu finden Sie in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald (6.1.2). Die Richtlinien finden Sie hier.


Waldgenossenschaften: Nach der allgemeinen Richtlinie zur Förderung von Zusammenschlüssen wird nachunterschiedlichen Kriterien der anteilige Fördersatz gestaffelt. Erfolgt diese in der speziellen Richtlinie für Waldgenossenschaften ebenso?

Nein, in der neuen Richtlinie der direkten Förderung, in der ausschließlich die Waldgenossenschaften Zuwendungsempfangende sein können, beträgt die Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Falls die Fördervoraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt werden können, ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Datenschutz, Haftung und Co.

Haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen, wie kann die Haftung für den Verein reduziert werden und was kostet eine Versicherung?

Über eine sogenannte D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) und eine Vermögensschadenshaftplicht können der Verein und seine Organe (Vorstand, Aufsichtsrat und Geschäftsführung) gegen Vermögensschäden versichert werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ehrenamtliche oder hauptamtliche Tätigkeiten handelt. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind nicht versicherbar.

Der Waldbauernverband NRW hat einen Rahmenvertrag für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse abgeschlossen. Weiterhin bietet der Waldbauernverband auch einen so genannten Gruppen- bzw. Sammelvertrag an. Die Konditionen zu den Angeboten können beim Waldbauernverband angefragt werden.

Alternativ kann der Zusammenschluss auch direkt mit den Versicherern verhandeln. Als Richtwert gilt dabei 0,50 €/ha. Die Kosten variieren und richten sich nach Höhe der Versicherungssumme sowie der Gesamtfläche des Zusammenschlusses.


Kann der Zusammenschluss für ein Mitglied Förderung beantragen, das keine Erlaubnis zur Weitergabe seiner personenbezogenen Daten erlaubt?

Nein. Erlaubt ein Mitglied die Weitergabe der personenbezogenen Daten (z.B. Namen, Adresse) an die Förderstelle nicht oder schließt es die Weitergabe generell aus, dann kann für dieses Mitglied keine Förderung beantragt werden.


Waldgenossenschaften: Wie sind die Haftung und sich daraus ergebende Konsequenzen wie die Rückzahlung von Fördermitteln seitens der Verantwortlichen forstlicher Zusammenschlüsse in Bezug auf die gemachten Angaben und die Überprüfung derselben durch die Bewilligungsstelle zu sehen?

Zuwendungsempfangende sind die forstlichen Zusammenschlüsse (hier Waldgenossenschaften) und damit für die Umsetzung der im Zuwendungsbescheid genannten Regelungen verantwortlich. Auch wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, dass Ihr übergeordneter forstlicher Zusammenschluss Sie vertritt. Alle weiteren Vereinbarungen sollten Sie im Innenverhältnis regeln.

Allererste Schritte: die Checkliste

Welche weiteren Voraussetzungen muss mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss erfüllen?

Zum einen muss die zu fördernde Betreuungsdienstleistung den satzungsgemäßen Aufgaben Ihres forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses entsprechen. Zum anderen muss (zum Zeitpunkt der Antragsstellung) ein Forsteinrichtungswerk vorliegen, dessen Gültigkeit nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Das bedeutet, dass der Stichtag der Forsteinrichtung nicht länger als elf Jahre zurückliegen darf. Zudem muss bei Antragsstellung eine Mitgliederliste vorgelegt werden. Ab dem 01.01.2021 ist ein Nachweis über ein anerkanntes Wald-Zertifizierungssystem nötig. Ergänzend unterliegt die Förderung den „de-minimis“-Regularien (siehe Kapitel 6 zur „de- minimis-Erklärung“).
Die Checkliste über die Voraussetzungen finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente


Wann entsprechen meine satzungsgemäßen Aufgaben den Fördertatbeständen?

Die zu fördernden Betreuungsdienstleistungen müssen den satzungsgemäßen Aufgaben des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses entsprechen. Falls Leistungen gefördert werden sollen, die sich nicht auf die satzungsgemäßen Aufgaben beziehen, muss die Satzung entsprechend angepasst werden. Jedoch bedarf es keiner genauen Übernahme der Begrifflichkeiten, sondern es genügt, dass die Aufgaben inhaltlich abgedeckt sind.
Gemäß § 17 Bundeswaldgesetz muss die Forstbetriebsgemeinschaft mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:

  1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
  2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
  3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
  4. Bau und Unterhaltung von Wegen;
  5. Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
  6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen.

Forstbetriebsverbände: Siehe satzungsgemäße Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft. Mit der Ausnahme, dass diese nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden kann.
Gemäß § 14 Landesforstgesetz NRW sind die zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke

  1. mit dem Ziel zur Schaffung genügend großer und wirtschaftlicher Bestände nach einem gemeinsamen Betriebsplan und
  2. mit Hilfe genügend ausgebildeter forstlicher Fachkräfte zu bewirtschaften.

Als weitere Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft kommen insbesondere in Betracht:

  1. die Ausführung von Forstkulturen und
  2. die Beschaffung von Forstsamen und Forstpflanzen,
  3. Maßnahmen des Forstschutzes,
  4. der Bau und die Unterhaltung von Wegen,
  5. die Durchführung des Holzeinschlages und der Aushaltung,
  6. die Verwertung und der Verkauf des Holzes und der forstlichen Nebenerzeugnisse und
  7. die Anstellung von Waldarbeitern.

Aufgaben der Waldgenossenschaften gemäß Gemeinschaftswaldgesetz von NRW:
Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.


Muss unsere Satzung (= meines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses) geändert werden, wenn die Fördertatbestände nicht unter unsere satzungsgemäßen Aufgaben fallen?

Die zu fördernden Betreuungsdienstleistungen müssen den satzungsgemäßen Aufgaben des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses entsprechen. Falls

Leistungen gefördert werden sollen, die sich nicht auf die satzungsgemäßen Aufgaben beziehen, müssen die Satzungen geändert werden. Jedoch bedarf es keiner genauen Übernahme der Begrifflichkeiten, sondern genügt, dass die Aufgaben inhaltlich abgedeckt sind.


Welche Voraussetzungen müssen für eine Anerkennung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, durch Wald und Holz NRW, erfüllt werden?

Die Forstbetriebsgemeinschaften werden mit der Satzung automatisch genehmigt. Die weiteren forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse müssen vor ihrer Anerkennung ihre Satzung separat genehmigen lassen.


An wen sind Anträge auf Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses zu richten?

Die zuständige Behörde für die Anerkennung eines forstlichen Zusammenschlusses ist Wald und Holz NRW (FB III Privat- und Körperschaftswald).


Wie ist bezüglich der Zertifizierung mit Sonderflächen und Wegen innerhalb meines Zusammenschlusses zu verfahren?

Die nachgewiesene Zertifizierung der Mitgliedsfläche Ihres Zusammenschlusses muss ab 2021 zum Zeitpunkt der Bewilligung mind. 50 % betragen, darunter wird keine Zuwendung gewährt. Sonderflächen, wie beispielsweise Weihnachtsbaumkulturen und Wege werden bei der Berechnung des Anteils zertifizierter Waldflächen nicht berücksichtigt.


Muss bei der Antragsstellung sofort die vollständige Mitgliederliste mit Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück und Hektar beigefügt werden oder gibt es hierfür eine Übergangsfrist um den Einstieg in die Direkte Förderung zu erleichtern?

Bei Antragstellung wird die vollständige und aktuelle Mitgliederliste gefordert. Die Mitgliederliste ist zudem der GS Forst bei Änderungen mit dem Einreichen des nächsten Verwendungsnachweises oder sonst einmal jährlich in aktualisierter Form zu übermitteln.


Der Gültigkeitszeitraum einiger Forsteinrichtungswerke unserer Mitglieder bzw. des Zusammenschlusses ist bereits mehr als ein Jahr abgelaufen bzw. wird demnächst mehr als ein Jahr abgelaufen sein. Können wir trotzdem für diese Flächen Förderung beantragen?

Sie müssen für die Flächen, für die Sie Förderung beantragen, ein Forsteinrichtungswerk nachweisen, dessen Gültigkeitszeitraum nicht länger als ein Jahr abgelaufen ist.
Eine Ausnahme von dieser Regelung ist dann gegeben, wenn ein rechtzeitiges Bemühen des Zusammenschlusses für eine Aktualisierung des Forsteinrichtungswerkes vorliegt. Der Nachweis des rechtzeitigen Bemühens muss belegt werden.


Wie erfahre ich die Flurstücksnummern der Mitgliedsbetriebe unseres Zusammenschlusses?

Die Flurstücksnummern können Sie den Forsteinrichtungswerken entnehmen. In der Regel liegen die Forsteinrichtungswerke digital bei den Regionalforstämtern vor. Bitten Sie Ihre Ansprechperson am Regionalforstamt gegebenenfalls um Unterstützung bei der Verwendung des Forsteinrichtungswerkes zur Erfassung der Flurstücknummern.

Förderfähigkeit von Leistungen und Zusammenschlüssen

Gehört mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss zum Kreis der Zuwendungsempfänger?

Zuwendungsempfänger sind forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes, § 14 des Landesforstgesetzes und des Gemeinschaftswaldgesetzes, mit Ausnahme der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen. Die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse müssen von der zuständigen Behörde vor Antragstellung anerkannt beziehungsweise deren Satzungen genehmigt worden sein.


Kann die direkte Förderung nur jeweils zum Kalenderjahr erfolgen?

Nein, Sie können den Umstieg zur direkten Förderung zu jedem Monatswechsel durchführen. Wir raten Ihnen sogar, dies nicht zum Jahreswechsel zu machen, da Sie durch diese Umstellung zusätzlichen Aufwand in Bezug zu den üblichen Jahresabschlussarbeiten haben.


Für welche Maßnahmen kann mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss Förderung beantragen?

Zuwendungsfähig sind Betreuungsdienstleistungen, die für in NRW gelegene Forstflächen erbracht werden. Die Wirtschaftsplanung, die biologische und technische Produktion sowie die Förderung der Biodiversität im Wald sind förderfähig. Diese können zusammen oder einzeln gefördert werden. Hierzu zählen auch gelegentliche oder anlassbezogene, fachliche und allgemeine Auskünfte, Anregungen und Informationen für die Waldbesitzenden.
Die Auflistung der förderfähigen Einzelleistungen finden Sie im Dokument „Leistungsverzeichnis“ hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente


Waldgenossenschaften: Sind Staatswaldflächen in Waldgenossenschaften (gem. Gemeinschaftswaldgesetz NRW) zuwendungsfähig?

Staatswald in Waldgenossenschaften (gem. Gemeinschaftswaldgesetz NRW) wird forstrechtlich wie Privatwald behandelt und ist daher zuwendungsfähig.


Waldgenossenschaften: Wie muss die interne Vertretungsregelung gestaltet sein, sodass der forstliche Zusammenschluss, in dem meine Waldgenossenschaft Mitgliedlist ist, das Fördervorhaben für mich abwickeln kann?

Der Vorsitzende Ihres übergeordneten Zusammenschlusses ist lt. Satzung vertretungsbefugt für seine Mitgliedsbetriebe und kann daher den Sammelantrag, als auch das Verwendungsnachweisformular unterzeichnen. Weitere Fragen der Haftung sollten intern geregelt werden.


Waldgenossenschaften: Gelten die fachlichen Anforderungen auch für die Eigenbeförsterung durch einen Anteilseigner meiner Waldgenossenschaft als Dienstleistenden?

Die Eigenbeförsterung einer Waldgenossenschaft durch einen Anteilseigner ist nur dann förderfähig, wenn dieser die Qualifikationen lt. Richtlinie nachweisen kann (vgl. Frage: Was wird unter „fachkundigem“ Personal verstanden?). Der von Wald und Holz NRW zugelassene Nachweis, dass ein Anteilseigner den forstlichen Betriebsvollzug durchführen darf, genügt daher nicht aus.


Welche Leistungen sind unter der Wirtschaftsplanung zu verstehen?

Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise das Erstellen der betrieblichen Jahresplanung, die Erstellung eines Wirtschaftsplanes für einzelne Waldbesitzer oder einer einzelbetrieblichen Wirtschaftlichkeitsanalyse.


Welche Leistungen sind unter der biologischen Produktion zu verstehen?

Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise die waldbauliche Beratung zur Waldverjüngung, Kulturbegründung, Kulturpflege oder zur Jungbestandspflege und Wertastung.


Welche Leistungen sind unter der technischen Produktion zu verstehen?

Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise die Beratung zur Holzernte, zur aktiven Rohholzmobilisierung und die Angebotsabfrage, Vermittlung und Kontrolle im Rahmen der Holzernte.


Welche Leistungen sind unter der Förderung der Biodiversität im Wald zu verstehen?

Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise die Information und Beratung zur forstlichen Förderung oder Beratung zur Inwertsetzung von Naturschutzleistungen.


Genügt es einen oder müssen alle vier Fördergegenstände zum Erhalt von Fördermitteln beantragt und durchgeführt werden?

Die Ausführung von Maßnahmen der Wirtschaftsplanung, der biologischen Produktion, der technischen Produktion und der Förderung der Biodiversität im Wald sind förderfähig. Diese können zusammen oder einzeln gefördert werden.


Waldgenossenschaften: Muss meine Waldgenossenschaft Mitglied in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss sein, um Förderung beantragen zu können?

Nein, Sie können sowohl als Mitglied in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss als auch als selbstständige Waldgenossenschaft die Förderung beantragen. Letzteres unter der Voraussetzung, dass, wenn Ihre Waldgenossenschaft zum 31.12.2019 Mitglied eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses war, dies auch während der Projektlaufzeit weiterhin ist.

Falls Sie mir Ihrer Waldgenossenschaft nach dem 31.12.2019 aus einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ausgetreten sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit des Neueintritts.


Waldgenossenschaften: Müssen die Belege wie Rechnungen und Kontoauszüge, auch bei Abwicklung des gesamten Förderverfahrens über meinen übergeordneten Zusammenschluss, an meine Waldgenossenschaft adressiert sein?

Grundsätzlich müssen sämtliche Nachweise, die diesem Fördervorhaben zuzuordnen sind, an Ihre Waldgenossenschaft adressiert sein. Eine Ausnahme kann der Antrag durch den übergeordneten forstlichen Zusammenschluss darstellen, bei dem der Nachweis der erbrachten forstlichen Dienstleistungen im Namen der jeweiligen Waldgenossenschaft durch den übergeordneten forstlichen Zusammenschluss erfolgt. Die Leistungen im Tätigkeitsnachweis müssen jedoch eindeutig der jeweiligen Waldgenossenschaft zugeordnet werden.

Wer hilft mir – wie lange dauert es – gibt es Beispiele?

An wen wende ich mich bei Fragen zur direkten Förderung?

Die Liste der Ansprechpersonen an den Regionalforstämtern finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/ansprechpartner
Daneben können Sie auch UNIQUE unter info@waldbauernlotse.nrw kontaktieren. Schreiben Sie uns kurz Ihr Anliegen und geben Sie Ihre Telefonnummer an. Wir melden uns dann bei Ihnen.


Wie lange dauert der Prozess von Antragstellung bis zur Bewilligung?

Das ist sehr unterschiedlich und hängt von den Ausgangsbedingungen ab (Zertifizierung geklärt, Mitgliederliste vorhanden etc.). Wir schätzen, dass der Prozess sechs Monate bis zu einem Jahr dauern kann. Wir raten Ihnen daher, so früh wie möglich damit zu beginnen.
Ein guter Einstieg ist die Prüfung der Checkliste. Die Checkliste finden Sie hier: www.waldbauernlotse.nrw/dokumente


Gibt es bereits bewilligte Anträge zur direkten Förderung?

Ja, erste Bewilligungen von Förderanträgen zur direkten Förderung wurden bereits in 2019 ausgestellt. Es liegen der Förderstelle weitere Anträge vor.


Kann ich mich unabhängig und neutral in Bezug auf die direkte Förderung beraten lassen?

Ja, Sie können sich bei dem Waldbauernlotsen (UNIQUE), dem Bundesverband Freiberuflicher Forstsachverständiger e.V., aber auch bei Wald und Holz NRW unabhängig und neutral beraten lassen. Bei Wald und Holz NRW sind die Zuständigkeiten, zur Vermeidung von Interessenskonflikten, streng getrennt.